Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weit... (732.123.44)
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Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen

1 732.123.44 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) vom 12.02.1985 (Stand 01.04.2017) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 (BauG) 1 ) , Artikel 11 Buchstabe b des Wasserversorgungsgesetzes vom
11. November 1996 (WVG) 2 ) , Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG) 3 ) sowie Artikel
10 Absatz 3 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG) 4 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstände
1 Das Dekret umschreibt die Fälle und die Voraussetzungen der Beitragspflicht, bezeichnet die verpflichteten Grundeigentümer und regelt die Beitragsbemes sung sowie das Verfahren für den Beitragsbezug.
2 Es legt Grundsätze für die Pauschalierung der Erschliessungsabgaben fest.
3 Für den Bezug von Gebühren bleiben die dafür bestehenden Gesetze, Gemeindereglemente und Reglemente der Erschliessungsträger vorbehalten.

Art. 2

Begriffe
1 Erschliessungsanlagen, öffentliche Werke und Massnahmen sind im Dekret mit dem Begriff «Werke» zusammengefasst.
2 Unter «Grundeigentümer» sind auch die Baurechtsinhaber verstanden.
3 Den Gemeinden sind andere öffentlich-rechtliche und private Träger von Wer ken im Sinne dieses Dekretes gleichgestellt.
1) BSG 721.0
2) BSG 752.32
3) BSG 821.0
4) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 61 | f 66
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Art. 3

Beitragspflicht 1 Fälle und Voraussetzungen
1 Grundeigentümerbeiträge werden erhoben a * gemäss Baugesetz 5 ) an die Strassenbaukosten der Gemeinden, b gemäss allfälligen Gemeindereglementen aa zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, bb an weitere öffentliche Werke oder Massnahmen (Art. 141 BauG).
2 Beiträge sind nur an Werke geschuldet, die dem Grundeigentümer einen be sonderen Vorteil bringen.
3 Ein besonderer Vorteil ist namentlich gegeben, wenn a ein Grundstück mit dem Werk an das öffentliche Erschliessungsnetz angeschlossen oder seine noch erforderliche private Erschliessung er leichtert wird; b die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Ausbau der Erschliessung verbessert werden; c durch Strassenbaumassnahmen (Verbreiterung der Fahrbahn, verkehrs gerechtere Strassenführung, Anlage von Abstellplätzen, Gehwegen, Über- oder Unterführungen usw.) der Zugang zu einer Liegenschaft er leichtert oder die Verkehrslage von Grundstücken mit Geschäfts- oder Pu blikumsverkehr (Ladengeschäfte, Gastwirtschafts- und Dienstleistungsbe triebe, Unterhaltungsstätten und dgl.) verbessert wird; d für Betriebe mit Güterverkehr der Zu- und Wegtransport von Gütern er möglicht oder erleichtert wird; e die einem Grundstück dienende Erschliessung sonstwie wesentlich ver bessert wird.
4 Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst, nicht übersteigen. Nachteile, die dem Grundstück durch das Werk entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen. Es gilt die Vermutung, dass ein nach den Bestimmungen dieses Dekrets ermittelter Beitrag vorteilsge recht ist.

Art. 4

2 Umfang und Bemessung
1 Der Umfang der Beitragspflicht wird im Rahmen der gesetzlichen Ordnung durch die Bedeutung des Sondervorteils und das Erfordernis der rechtsglei chen Belastung der Beitragspflichtigen bestimmt.
5) BSG 721.0
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2 Die Grundeigentümerbeiträge werden in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bemessen.
3 Im einzelnen richtet sich die Beitragsbemessung nach den Bestimmungen dieses Dekrets, der Gemeindereglemente und der Reglemente der Träger öf fentlicher Werke.

Art. 5

3 Entstehung 3.1 Ursprüngliche Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das öffentliche Werk vollendet ist.
2 Ein Werk gilt als vollendet, wenn es im wesentlichen erstellt (bei Strassen Einbau des Deckbelages oder der Verschleissschicht) und zur Benützung frei gegeben ist.
3 Wird ein Werk in Etappen erstellt, so entsteht der Beitragsanspruch für jede Etappe mit ihrer Vollendung. Als Etappe gilt jeder Werkteil, für den ein beson derer Kreditbeschluss gefasst wird. Die Gemeinde kann den Beitrag gesamt haft für das ganze Werk erheben, wenn die Kreditbeschlüsse das vorsehen.

Art. 6

3.2 Nachträgliche Beitragspflicht
1 Die nachträgliche Beitragspflicht entsteht, wenn seit der rechtskräftigen Fest legung der ursprünglichen Beiträge a die Beitragsvoraussetzungen sich für nicht erfasste Grundstücke erfüllen; b für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen für einen höheren Beitrag eintreten.
2 Insbesondere sind die Grundeigentümer zur nachträglichen Beitragsleistung verpflichtet, wenn a Werke nachträglich für ihr Grundstück nutzbar werden; b die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten sich für ihr Grundstück durch Änderung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung verbessern; c ihnen mit Ausnahmebewilligung eine erheblich bessere Nutzung ermög licht wird.
3 Nachträgliche Beiträge dürfen nicht mehr erhoben werden, a sobald die von den Grundeigentümern erbrachten Leistungen die gesetzli chen Höchstgrenzen erreicht haben; b in jedem Falle nach Ablauf von 15 Jahren seit Vollendung des Werks.
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Art. 7

Beitragsschuldner
1 Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beitragsverfügung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, bei Baurechtsverhältnissen der Baurechtsinha ber.
2 Die Beitragspflicht geht von Gesetzes wegen auf die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers über, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Die Gemeinde kann die Anmerkung verlangen.
3 Nachträgliche Beiträge sind vom Grundeigentümer im Zeitpunkt des Entste hens der nachträglichen Beitragspflicht geschuldet oder von seinem Rechts nachfolger gemäss Absatz 2.

Art. 8

Verwirkung
1 Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie ihn nicht innert zwei Jahren seit Vollendung des Werkes oder der Werketappe durch Auflage des Beitragsplans (Art. 27) geltend macht.

Art. 9

Rückforderung
1 Wird der Vorteil, der die Beitragsleistung begründet hat, innert zehn Jahren seit Rechtskraft der Beitragsverfügung durch dauernde behördliche, insbeson dere bauliche oder polizeiliche Massnahmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgehoben, so hat der jeweilige Grundeigentümer Anspruch auf verhält nismässige Rückerstattung des Beitrags.
2 Die Rückforderung ist spätestens innert einem Jahr seit Inkrafttreten der be hördlichen Massnahmen, bei baulichen Vorkehren seit ihrer Vollendung, schriftlich bei der Gemeinde geltend zu machen.
3 Lehnt die Gemeinde die Forderung ganz oder teilweise ab, so kann der Grundeigentümer diese Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Be schwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *

Art. 10

Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen a an Stelle des Gemeinderates ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklären; b den Bezug von Beiträgen zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Ent sorgungsanlagen vorsehen;
5 732.123.44 c im Rahmen von Artikel 26 die Beitragspflicht auf weitere öffentliche Werke und Massnahmen ausdehnen; d die Berechnung der anrechenbaren Nutzfläche abweichend regeln und von der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse absehen; e auf die nachträgliche Beitragspflicht verzichten; f besondere Vorschriften über Verzinsung, Stundung und Erlass von Beiträ gen aufstellen.
2 Sie können in Überbauungsordnungen die Pauschalierung der Erschlies sungsabgaben vorsehen und näher ordnen.
3 Die Gemeindevorschriften können das Dekret ergänzende Bestimmungen enthalten.
2 Beiträge an Strassenbauten

Art. 11

Gegenstand; massgebende Kosten
1 Grundeigentümerbeiträge können erhoben werden an die Kosten der Erstel lung, des Ausbaus und der Umgestaltung von Strassen, nicht aber an die Kosten des Unterhalts, der Instandstellung, der Erneuerung und des Betriebs. Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Beiträge sind nach den gesamten Kosten des Strassenbaus einschliess lich Landerwerb, Entschädigungen, Strassenplan- und Projektierungskosten, Bauleitung und Bauzinsen zu bemessen. Allfällige Subventionen und Beiträge Dritter sowie ein aussergewöhnlicher Erschliessungsaufwand (Art. 112 Abs. 3 BauG 6 ) ) sind abzuziehen.

Art. 12

Festsetzung des Grundeigentümeranteils
1 Bei der Festsetzung des Grundeigentümeranteils ist im gesetzlichen Rahmen (Art. 112 Abs. 1 BauG 7 ) ) die Bedeutung des Strassenbaus für die Allgemeinheit einerseits, für die beteiligten Grundeigentümer anderseits zu berücksichtigen.
2 Der Grundeigentümeranteil ist von dem für die Bewilligung des Strassenbaus zuständigen Gemeindeorgan in der Regel mit dem Kreditbeschluss zu bestim men.
3 Im übrigen gilt für Verfahren und Rechtspflege Artikel 113 des Baugesetzes.
6) BSG 721.0
7) BSG 721.0
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Art. 13

Grundsätze für die Berechnung der einzelnen Beiträge
1 Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der anrechenbaren Nutzflächen (Art. 14–17 und 19) und nach den Vorteilen, die sich aus den örtlichen Verhält nissen ergeben (Art. 18), auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt.
2 Die Bestimmungen über die Pauschalierung von Erschliessungsabgaben (Art.
21–23) bleiben vorbehalten.

Art. 14

Anrechenbare Nutzfläche 1 Im allgemeinen
1 Die anrechenbare Nutzfläche ist gleich Grundstückfläche mal Geschossflä chenziffer. *
2 Ist in den Gemeindevorschriften keine Geschossflächenziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich zulässigen Geschosszahl errechnet. Pro Vollgeschoss ist in Gebieten offener Bauweise ein Wert von 0,25, in Gebieten geschlossener Bauweise ein solcher von 0,35 einzusetzen; wenn der Dachaus bau zulässig ist, wird ein Zuschlag von 0,1 berechnet. *
3 Für bereits überbaute Grundstücke bleibt Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d vorbehalten.

Art. 15

2 Öffentliche Nutzungen
1 Die anrechenbare Nutzfläche von Grundstücken einer Zone für öffentliche Nutzungen (Freifläche) bemisst sich, falls keine Geschossflächenziffer festge legt ist, nach der vorgesehenen Zweckbestimmung. *
2 Für vorgesehene Gebäude und ihren Umschwung ist Artikel 14 Absatz 2 massgebend, für die übrigen Anlageteile sowie für Freiflächen ohne Zweckbe stimmung Artikel 16 Absatz 3.
3 Grundstücke, die noch im Privateigentum stehen, werden beitragsrechtlich dem zuständigen Gemeinwesen zugeordnet.

Art. 16

3 Industrielle Grundstücke; Anlagen
1 Die anrechenbare Nutzfläche von gewerblichen und von Industrieterrains, für die keine Geschossflächenziffer festgelegt ist, wird nach Artikel 14 Absatz 2 berechnet. Ist auch keine Geschosszahl bestimmt, so gilt die in der Gemeinde festgelegte höchste Geschosszahl. *
2 Für Ablagerungsplätze und Materialentnahmestellen ist eine Geschossflä chenziffer von 0,6 einzusetzen. *
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3 Für Anlagen wie Campingplätze, Sportanlagen, Parkplätze wird die Nutzflä che aufgrund einer Geschossflächenziffer von 0,3 berechnet. Bepflanzte, be grünte oder sonstwie gärtnerisch gestaltete Anlageteile, die nicht unmittelbar der Nutzung dienen, werden nicht angerechnet. *

Art. 17

4 Landwirtschaftliche Grundstücke; Grundstücke ausserhalb der Bauzone
1 Für die Bauernhofzone sowie für entsprechende Grundstücke (Gesetz vom
21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG] 8 ) ) gilt: * a * Für die Fläche der Wohn- und Betriebsgebäude und ihren Umschwung wird die Geschossflächenziffer vom Gemeinderat im Rahmen einer Band breite von 0,1 bis 0,35 festgelegt. Als Umschwung gilt die Fläche inner halb der vorgeschriebenen Grenzabstände der Wohn- und Betriebsge bäude zuzüglich der zugehörigen Verkehrsfläche (fiktive Hofparzelle). b Die anrechenbare Nutzungsfläche ist angemessen zu erhöhen, wenn der Strassenbau auch für die Bewirtschaftung des Landes einen wesentlichen Vorteil bringt.
2 Für die übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke in der Bauzone gelten die Artikel 14–16 und 19.
3 Für landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
4 Die anrechenbare Nutzfläche nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ausserhalb der Bauzone bestimmt sich nach Artikel 14–16 und 19.

Art. 18

Abstufung nach örtlichen Verhältnissen
1 Die einzelnen Grundstücke sind in Beitragsklassen einzuteilen, die je nach den geringeren oder grösseren Vorteilen abgestuft werden, welche der Strassenbau den betreffenden Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen bringt.
2 Die Abstufung richtet sich nach a der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient; b der Entfernung des Grundstücks von der erstellten Strasse; c dem Bestehen anderer genügender Zufahrten zum Grundstück.
3 Die für die Berechnung des Beitrags massgebende Fläche (Beitragsfläche) entspricht den Prozenten der anrechenbaren Nutzfläche, die für die Beitrags klasse des Grundstücks gelten.
8) BSG 215.124.1
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Art. 19

Besondere Verhältnisse
1 Würden die vorstehenden Bemessungsregeln wegen besonderer Verhältnis se im Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen, so kann der Gemeinderat die anrechenbare Nutzfläche des betreffenden Grundstücks angemessen her absetzen oder erhöhen.
2 Besondere Verhältnisse sind namentlich anzunehmen, wenn a die zulässige Nutzung aus topographischen Gründen, aus Rücksicht auf das Ortsbild oder die Landschaft oder aus anderen objektiven Gründen nicht erreicht werden kann; b eine für die bestehende Überbauung genügende Erschliessung wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss; c aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aus anderen Gründen eine hö here als die vorausgesetzte Nutzung besteht oder erzielt werden kann; d nach den Umständen anzunehmen ist, dass die zulässige Mehrnutzung bereits überbauter Grundstücke oder Grundstückteile nicht realisiert wer den wird.

Art. 20

Nachträglicher Beitrag
1 Der nachträgliche Beitrag ist aufgrund der im Sinne von Artikel 6 geschaffe nen zusätzlichen baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten zu berechnen. Pro Quadratmeter anrechenbare Nutzfläche beziehungsweise Beitragsfläche sind die Ansätze zu verwenden, wie sie für die Bemessung der ursprünglichen Bei träge gegolten haben. Artikel 19 ist anwendbar.
2 Es werden keine Zinsen aufgerechnet.
3 Beiträge an andere Erschliessungsanlagen

Art. 21

Grundsätze
1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass an Versor gungs- und Entsorgungsanlagen nach deren Vollendung Grundeigentümerbei träge erhoben werden (sog. Vorfinanzierung). Die Beiträge sind an die einmali gen Gebühren anzurechnen, die aufgrund der besonderen Gesetzgebung ge schuldet sind.
2 Die Reglemente legen fest, a für welche Teile der Versorgungs- beziehungsweise Entsorgungsanlagen die Beiträge erhoben werden; b welcher Kostenanteil vom Erschliessungsträger und welcher von den Grundeigentümern zu übernehmen ist;
9 732.123.44 c welches die massgebenden Kosten sind.

Art. 22

Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden nach den für die Berechnung der Strassenbeiträge geltenden Bestimmungen (Art. 13–19) ermittelt.

Art. 23

Anrechnung
1 Die vorschussweise geleisteten Beiträge werden an die Gebührenforderung angerechnet. Die Beiträge werden – Absatz 3 vorbehalten – nicht verzinst.
2 Ein durch die Anrechnung nicht gedeckter Gebührenbetrag ist nachzuzahlen.
3 Überschüssige Beiträge werden mit Zins zu 5 Prozent zurückerstattet, sofern die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausgeschöpft sind oder nach den Umständen nicht mit späterer Mehrnutzung zu rechnen ist.
4 Pauschalierung der Erschliessungsabgaben

Art. 24

Grundsätze
1 In Überbauungsordnungen kann die pauschale Festsetzung der Erschlies sungsabgaben der Grundeigentümer (Beiträge an Strassenbauten und einmali ge Gebühren oder Beiträge an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) insbe sondere für Neubaugebiete vorgesehen werden.
2 Die Pauschale kann alle oder einzelne Erschliessungsabgaben umfassen.
3 In der Überbauungsordnung oder in einer besonderen Vereinbarung der Gemeinde mit den übrigen Erschliessungsträgern ist festzuhalten, welche Teile der Pauschale auf Erschliessungsarbeiten der Gemeinde und welche Teile auf solche anderer Erschliessungsträger entfallen.
4 Die Überbauungsordnung kann vorsehen, dass einerseits bei einer erhebli chen Kostenüberschreitung oder bei zusätzlichen Erschliessungsarbeiten ein verhältnismässiger Nachbezug stattfindet, dass anderseits vereinnahmte Über schüsse anteilsmässig zurückzuzahlen sind.

Art. 25

Bemessung
1 Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstück fläche in einer bestimmten Zone für die Erschliessung zu bezahlen ist.
2 Der Einheitsansatz der Pauschale wird nach dem veranschlagten gesamten Erschliessungsaufwand für das Beitragsgebiet bemessen.
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3 Für die Abstufung nach Zonenart sind die Bestimmungen der Artikel 14–17 und 19 sinngemäss anzuwenden.
5 Beiträge an weitere öffentliche Werke und Massnahmen

Art. 26

Grundsätze
1 Durch Gemeindereglement kann der Bezug von Beiträgen der Grundeigentü mer an öffentliche Werke und Massnahmen der nachgenannten Art vorgese hen werden: a an Bauten und Anlagen, die den umgebenden Liegenschaften besondere wirtschaftliche Vorteile bringen, wie öffentliche Parkhäuser oder Parkplät ze in der Nähe von Dienstleistungsbetrieben ohne genügende eigene Par kierungsmöglichkeiten; b an die Kosten oder Entschädigungen bezüglich der Anordnung von Grün flächen oder anderen Planungsmassnahmen, die sich auf benachbarte Liegenschaften wertvermehrend auswirken.
2 Im Reglement ist wenigstens festzulegen, a für welche öffentlichen Werke oder Massnahmen die Beiträge bestimmt sind; b welcher Kostenanteil von der Gemeinde und welcher von den Grundei gentümern zu tragen ist; c welches die massgebenden Kosten sind; d wer die Beiträge schuldet; e wie hoch die Beiträge höchstens sein dürfen und nach welchen Grundsät zen sie bemessen werden.
3 Das Gemeindereglement unterliegt obligatorisch dem Entscheid der Stimm berechtigten.
6 Verfahren

Art. 27

Beitragsplan; Auflage und Einsprache
1 Die zuständige Gemeindebehörde erstellt einen Beitragsplan, der das Bei tragsgebiet und die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer sowie allfällige Leistungen für aussergewöhnlichen Erschliessungsaufwand (Art. 112 Abs. 3 BauG 9 ) ) festlegt.
9) BSG 721.0
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2 Aus dem Beitragsplan müssen die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sein. Bei Abstufung der Beiträge nach örtlichen Verhältnissen sind die Beitragsklas sen anzugeben, denen die einzelnen Grundstücke zugewiesen sind.
3 Den erfassten Grundeigentümern ist mit eingeschriebenem Brief bekanntzu geben, dass der Beitragsplan während 30 Tagen zur Einsichtnahme aufliegt und dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann.

Art. 28

Bereinigung des Beitragsplans; Verfügungen und Rechtspflege
1 Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und bereinigt den Bei tragsplan.
2 Auf Grund des bereinigten Beitragsplans erlässt der Gemeinderat die erfor derlichen Verfügungen. *
3 Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Dessen Entscheide unterlie gen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 10 ) . *
4 Durch Gutheissung von Beschwerden verursachte Ausfälle trägt die Gemein de.
7 Beitragsbezug

Art. 29

Vollstreckbarkeit; Fälligkeit; Sicherstellung
1 Rechtskräftige Beitragsverfügungen und gestützt auf Artikel 112 Absatz 3 des Baugesetzes 11 ) ergangene Verfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtli chen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgeset zes 12 ) gleichgestellt.
2 Die Beiträge werden, sofern im Gemeindereglement nicht ein späterer Zeit punkt vorgesehen ist, mit dem Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung fällig. Sie sind nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 90 Tagen zu 5 Prozent zu verzinsen.
3 Zur Sicherung der Beitragsforderungen besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe d des Ge setzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (EG ZGB) 13 ) . *
10) BSG 155.21
11) BSG 721.0
12) SR 281.1
13) BSG 211.1
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4 ... *

Art. 30

Verrechnung
1 Die Beitragsforderungen und die mit dem betreffenden Werk oder der betref fenden Massnahme zusammenhängenden Forderungen des Beitragsschuld ners können miteinander verrechnet werden.

Art. 31

Stundung; andere Leistungen
1 Der Gemeinderat kann in Härtefällen einem Grundeigentümer gestatten, den Beitrag in höchstens 15 gleichen Jahresraten zu bezahlen. Der aufgelaufene Zins (Art. 29) ist spätestens mit der letzten Rate zu bezahlen.
2 Wo es dem Ortsgebrauch entspricht, kann der Gemeinderat dem Pflichtigen auch gestatten, den Beitrag in gleichwertigen Naturalleistungen oder mit Arbei ten am Bau (Gemeinwerk) zu erbringen.
3 Die Stundung fällt dahin, sobald das belastete Grundstück zu Bauzwecken veräussert oder überbaut wird.
4 Für die Anfechtung der Verfügungen des Gemeinderates gilt Artikel 28 Absatz
3.

Art. 32

Befreiung von der Beitragspflicht
1 Gemeinnützige oder wohltätige sowie Kulturzwecken dienende Anstalten und Stiftungen können vom Gemeinderat ganz oder teilweise von der Beitragsleis tung befreit werden. Den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33

Übergangsbestimmungen
1 Der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen an öffentliche Werke, die beim In krafttreten dieses Dekrets bereits begonnen waren, richtet sich nach bisheri gem Recht.
2 Beschlüsse über die Grundeigentümeranteile zu noch nicht begonnenen Wer ken bleiben in Kraft, sofern sie nicht vor Werkbeginn im vorgeschriebenen Ver fahren durch Beschlüsse nach neuem Recht ersetzt werden. Für Beitragsverfü gungen und -bezug gilt in jedem Falle das neue Recht.
3 Bei Werken, für welche die Grundeigentümer nach den bisher geltenden Vor schriften zur ursprünglichen Beitragspflicht veranlagt worden sind, bestimmt sich auch die nachträgliche Beitragspflicht nach bisherigem Recht.
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Art. 34

Inkrafttreten; Aufhebung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 14 ) dieses De krets.
2 Mit der Inkraftsetzung wird das Dekret über die Erhebung von Beiträgen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinden vom 17. Septem ber 1970 aufgehoben. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16.06.2011 *

Art. T1-1

*
1 Für gesetzliche Pfandrechte, die vor Inkrafttreten dieser Änderung im Grund buch angemerkt worden sind, richtet sich die Löschung der Anmerkung nach bisherigem Recht. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung sind alle Anmerkungen zu löschen. Bern, 12. Februar 1985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Mast Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger
14) 1. 1. 1986
732.123.44 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.02.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 61 | f 66
17.09.1992 15.12.1992

Art. 28 Abs. 2

geändert 1992 d 332 | f 361
23.08.2006 01.01.2010

Art. 29 Abs. 4

geändert 08-135 | 09-90
04.06.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-132
04.06.2008 01.01.2009

Art. 3 Abs. 1, a

geändert 08-132
29.10.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 3

geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009

Art. 28 Abs. 3

geändert 08-123
16.06.2011 01.01.2012

Art. 29 Abs. 3

geändert 11-118
16.06.2011 01.01.2012

Art. 29 Abs. 4

aufgehoben 11-118
16.06.2011 01.01.2012 Titel T1 eingefügt 11-118
16.06.2011 01.01.2012

Art. T1-1

eingefügt 11-118
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 1

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 2

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 15 Abs. 1

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 16 Abs. 1

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 16 Abs. 2

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 16 Abs. 3

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 17 Abs. 1

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 17 Abs. 1, a

geändert 17-009
15 732.123.44 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.02.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 61 | f 66 Ingress 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 3 Abs. 1, a

04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 9 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 14 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 14 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 15 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 16 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 16 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 16 Abs. 3

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 17 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 17 Abs. 1, a

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 28 Abs. 2

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 361

Art. 28 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 29 Abs. 3

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118

Art. 29 Abs. 4

23.08.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90

Art. 29 Abs. 4

16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-118 Titel T1 16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118

Art. T1-1

16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118
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