Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik (910.1)
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Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik

Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 1 ) , gestützt auf Artikel 35 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst:

Art. 1

Grundsätze 1 Kanton und Gemeinden fördern günstige wirtschaftliche Rahmenbedin gungen und gute Wettbewerbsvoraussetzungen für die Betriebe. 2 Sie können Beiträge zur Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und einer regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft leisten.

Art. 2

Zweck 1 Mit diesem Gesetz werden folgende Ziele angestrebt: a. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu er leichtern, um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen sowie eine zukunftsgerichtete und vielfältige Bran chenstruktur zu erreichen; b. * die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Wertschöpfung zu erhöhen gemäss den Zielsetzungen der Neuen Regionalpolitik; c. weitere Massnahmen der Regionalpolitik und der Wirtschaftsförde rung des Bundes umzusetzen und zu unterstützen; d. den Kanton als Wirtschaftsstandort zu fördern und bekannt zu ma chen. 1) SR 901.0 GDB 101.0 OGS 1999, 115

Art. 3

Massnahmen des Kantons 1 Der Kanton kann folgende Leistungen erbringen, namentlich Beiträge, Zinsverbilligungen oder Darlehen gewähren: * a. * für die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturver besserung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Er höhung der Wertschöpfung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen; b. * soweit sie für die Gewährung von Beiträgen oder Darlehen im Sinne der Neuen Regionalpolitik notwendig sind; c. an die Standortwerbung und -pflege für den Wirtschafts- und Lebensraum; d. für die Beteiligung an Bürgschaftsgenossenschaften; e. für die Beteiligung an Organisationen, welche die Wirtschaftsförde rung zum Hauptzweck haben; f. für die Beteiligung an Projekten der internationalen Zusammenarbeit der Regionen. 2 Er übernimmt Darlehensverluste, soweit dies durch die Bundesgesetz gebung vorgeschrieben ist. 3 Der Kanton kann zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Liegenschaf ten erwerben und veräussern. *

Art. 4

Koordinationsstelle 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für Wirtschafts fragen. Sie koordiniert innerhalb der Verwaltung im Hinblick auf einen ein fachen und beschleunigten Verfahrensgang die Massnahmen von Kanton, Gemeinden, Region und Privaten nach diesem Gesetz. 2 Die Koordinationsstelle kann von andern kantonalen und kommunalen Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

Art. 5

Beteiligung der Gemeinden 1 Ist die Standortgemeinde nicht selbst Trägerin eines Vorhabens nach

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes, so hat sie eine Beteiligung

von 20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen. Auf die Beteiligung der Gemeinde werden von ihr gewährte Beiträge angerechnet. 2 Bei bedeutenden Projekten kann der Regierungsrat eine höhere Beteili gung der Gemeinde am Haftungsrisiko verlangen. * 3 ... * 2

Art. 6

Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden arbeiten bei den Massnahmen nach diesem Ge setz mit andern Kantonen und privaten Organisationen zusammen.

Art. 7

Voraussetzungen 1 Auf Beiträge und Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch. 2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung auf Grund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang mög lich ist. 3 Wer um Beiträge nachsucht, hat nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Trägerschaft hat sich entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft am Vorhaben angemessen zu beteiligen. * 4 Die Beteiligung des Kantons nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Ge setzes setzt voraus, dass auch der Bund sowie die Einwohnergemeinden Beiträge leisten. * 5 Die Beiträge und Leistungen von Kanton und Gemeinden können an Be dingungen geknüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden. 6 Ist die Standortgemeinde nicht selbst Trägerin eines Vorhabens, so sind Darlehen banküblich sicherzustellen. *

Art. 8

Bereitstellen der finanziellen Mittel 1 Der Kantonsrat legt im Staatsvoranschlag abschliessend den Rahmen der zur Verfügung stehenden Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, c und f dieses Gesetzes fest. Nicht darunter fallen Darlehensverluste, die auf Grund der Bundesgesetzgebung zu übernehmen sind. * 2 An den Verlusten haben sich die Einwohnergemeinden entsprechend

Art. 5 dieses Gesetzes zu beteiligen.

*

Art. 9

* Form der Leistungen 1 Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes werden in der Regel an öffentlich-rechtliche Körperschaften durch Beiträge, zinsver billigte oder zinslose Darlehen und an Private durch Beiträge oder Zins kostenbeiträge erbracht. 3
2 Beiträge, Zinsverbilligungen oder Darlehen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie nach Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik werden durch Verfügung zugesichert.

Art. 10

Auskunftspflicht 1 Wer um Beiträge ersucht, muss der zuständigen Amtsstelle alle Aus künfte erteilen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen. 2 Wer unwahre Angaben macht, die Auskunftspflicht verletzt oder erhalte ne Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet, dem kann die zugesi cherte Hilfe verweigert werden. Bereits bezogene Beiträge können ganz oder teilweise durch Verfügung zurückgefordert werden.

Art. 11

Verordnung 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. der Landsgemeindebeschluss über die Erweiterung der Investitions hilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte vom 28. April 1991 3 ) ; b. die Verordnung über Investitionshilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte vom 2. März 1978 4 ) .

Art. 13

* Übergangsbestimmung 1 Für Projekte der Investitionshilfe für Berggebiete, die vor dem 31. De zember 2007 eingereicht wurden, gilt das bisherige kantonale Recht.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 5 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 3) OGS 1991, 56 4) OGS 1978, 32 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (OGS 2000, 1) 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 115 geändert durchNachtrag vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (OGS 2006, 4),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),Nachtrag vom 29. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 71) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung OGS 1999, 115 27.01.2006 01.04.2006

Art. 3 Abs. 3

eingefügt OGS 2006, 4 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 3

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 4

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 29.11.2007 01.01.2008 Ingress geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 2 Abs. 1, b.

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 3 Abs. 1, a.

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 3 Abs. 1, b.

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 7 Abs. 3

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 7 Abs. 6

eingefügt OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 9

totalrevidiert OGS 2007, 71 29.11.2007 01.01.2008

Art. 13

totalrevidiert OGS 2007, 71 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.11.1999 01.01.2000 Erstfassung OGS 1999, 115 Ingress 29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 2 Abs. 1, b.

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 3 Abs. 1

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 3 Abs. 1, a.

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 3 Abs. 1, b.

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 3 Abs. 3

27.01.2006 01.04.2006 eingefügt OGS 2006, 4

Art. 5 Abs. 2

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 5 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 3

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 7 Abs. 4

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 6

29.11.2007 01.01.2008 eingefügt OGS 2007, 71

Art. 8 Abs. 1

29.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 71

Art. 8 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 9

29.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 71

Art. 13

29.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 71 7
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