Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Studienordnung für die Bachelorstudien gänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integrat ion – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 (vom 4. Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung  für  Bach elor-  und  Masterstudiengänge  an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den an gebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, we rden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Kommuni kation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation  und  Sprachlic he  Integration  –  Deutsch  als  Fremd-  und Zweitsprache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang Mehrsprachige Kommunikation kann in den fol genden Vertiefungen durchgeführt werden: – Fachkommunikation & Informationsdesign, – Multimodale Kommunikation & Translation, – Mündliche Kommunikati on & Sprachmittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik  werden  als  Vollzeitstudium  geführt.  Sie  können  auch  im Teilzeitstudium besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrt  ist  jeweils  auf  Studienjahres beginn  möglich.  Über  Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. Anrechnung von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung fachliche Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Zulassung zum Bachel orstudium ist eine Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung fachliche Ei gnung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangspezifischem Sprachtest durch geführt, mit dem überprüft wird, ob die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenzen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            12 C. Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            20 Die Studiengänge Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration sind in ei ne Assessmentstufe und ein Hauptstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium gegliedert. Die Details zum Umfang der Assessmentstufe und des Hauptstudiums sind im Anhang zur Studienordnung geregelt. Bestehen Assessment stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn a.   die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b.   die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn a.   die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b.   die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Bachelorarbeit wird fr ühestens im dritten Studien jahr verfasst. Mit der Bachelorar beit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bachelorarbeiten werden v on einem oder ei ner Dozieren den abgenommen. Es können Expert innen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug ents cheidet die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden. Kommt keine Einigung zustan de, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nachbesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  nicht  bestandene  Leis tungsnachweise  können  Nach prüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn a.   es die Modulbeschr eibung vorsieht und b.   der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle einer benoteten Nachbe sserung kann höchstens die Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,00 erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Einzelheiten entschei det die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Studienabschluss und Bachelordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. die Assessmentstuf e und das Hauptstudium bestanden sind und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module im Assessment und im Hauptstudium zu sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Credits aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anhang regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.   ob die Belegung von überzähli gen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung der Abschlussnote herangezogen. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Bachelorstudiengänge werd en mit folgenden Titeln ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation und Medien, b. Bachelor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit Vertiefung in [gewählt e Vertiefungsrichtung], c. Bachelor of Arts ZHAW in Sprachlicher Integration – Deutsch F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt für die Bachelorst udiengänge Übersetzen und Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation die Studien- und Prüf ungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übergangsbestimmungen Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Studierende, die ihr Bachelor studium vor dem Herbstsemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen. Studierende in der Assessment stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die As
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sessmentstufe einmal nicht bestan den haben, wiederholen die Assess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzeitstudierende, di e bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht best anden haben, werden der vorlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung legt fest , welche bereits erbrachten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierende im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Studierende, die im Herbstse mester 2009/2010 das Haupt studium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 das Studium nicht  abgeschlossen  haben,  werden für  das  weitere  Studium  der  vor liegenden Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. H. Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 24. September 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            10 Studierende, die vor dem Herbst semester 2021/2022 mit dem Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln ge mäss der vor der Änderung vom 24 . September 2020 geltenden Rege lung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienor dnung gemäss der nach der Änderung vom 24. Sept ember 2020 geltenden Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion und Sprach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            10 Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2021/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelu ng unterstellt. I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altrechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Ange wandte Sprachen begonnen haben, schliessen mit dem Tite l Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Spra chen mit Vertiefung in [gew ählte Vertiefungsrichtung] ab. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altrechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem  Studium  im  Studiengang  Komm unikation  begonnen  haben,  unter stehen  bis  und  mit  dem  Frühlingssem ester  2026  der  Regelung  nach  der Änderung vom 7. Juli 2022 und sch liessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertie fungsrichtung] ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende des Studiengangs Komm unikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgesc hlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien übergeführt und der vorliegende n Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. K. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 14. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Altrechtlicher Studiengang Angewandte Sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzeitstudierende,  die  vor  dem  Herbstsemester  2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühl ingssemester 2025 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit de m Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung] ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die bis Ende des Frühlingssemesters 2025 das Studium nicht abschliessen, werden ab Herbstsemester 2024/202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  in  den  Studienga ng Mehrsprachige Kommunikation  überführt  und  der vorliegenden  Studienordnung  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzeitstudierende des Studien gangs Angewandte Sprachen, die im  Herbstsemester  2022/2023  mit  dem  Studium  begonnen  haben,  werden ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Teilzeitstudierende des Studien gangs Angewandte Sprachen, die vor dem Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden  ab  Herbstsemester  2025 /2026  der  vorliegenden  Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Altrechtlicher Studiengang Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzeitstudierende,  die  vor  dem  Herbstsemester  2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemest er 2026 der bish erigen Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  und  schliessen  mit  dem  Titel Bachelor  of  Arts  ZHAW  in  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation mit Vertiefung in [gew ählte Vertiefungsrichtung] ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzeitstudierende  des  Studiengangs  Kommunikation,  die  bis  Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien überführt und der vo rliegenden Studienordnung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzeitstudierende des Studie ngangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2024/2025 de r vorliegenden Studienordnung unter stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Teilzeitstudierende des Studie ngangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2025/2026 de r vorliegenden Studienordnung unter stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studiengangleitung  regelt  di e  Anrechnung  bereits  erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 413 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 26. August 2010 ( OS 65, 699 ; ABl 2010, 2118 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 13 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 24. September 2020 ( OS  76,  7 ; ABl  2020-11-20 ). In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 504 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch B vom 2. März 2023 ( OS 78, 257 ; ABl 2023-05-12 ). In Kraft seit 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss B vom 2. März 2023 ( OS 78, 257 ; ABl 2023-05-12 ). In Kraft seit 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2023 ( OS 79, 168 ; ABl 2024-02-16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kommunikation/Medien, sp rachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r die Bachelorst udiengänge Kom munikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprach liche  Integration  –  Deutsch  als  Frem d-  und  Zweitsprache  an  der  Zürcher Hochschule  für  Angewandte  Wissenscha ften  wird  weder  in  die  Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in di e Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden