Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management
414.253.325 Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. Mai 2021)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 den Masterstudiengang Real Es tate & Facility Manageme nt des Departements Li fe Sciences und Facility Management.
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und Umfang
§ 3.
1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- und als Teilzeit studium angeboten werden.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.
Vertiefungen
§ 4.
Der Studiengang kann in den folgenden Vertiefungen ange boten werden: a. Digitalisation & Sustainability, b. Economics & Finance, c. Strategic Real Estate & Facility Management.
Anrechnung
von ECTS-
Credits
§ 5.
1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange rechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
Unterrichts
-
sprache
§ 6.
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
2
414.253.325 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
§ 7.
6 Zum Masterstudium wird zuge lassen, wer übe r einen Bache
- lorabschluss von 180 ECTS-Credits od er über einen gleichwertigen Hoch
- schulabschluss im Fachbereich Faci lity Management, Immobilienmanage
- ment oder Betriebsökonomie oder in einem verwandten Gebiet verfügt und mindestens die Abschlussnote 4,
75 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) erreicht hat. Die Studiengang leitung entscheide t über die Gleich
- wertigkeit der Abschlussnot e ausländischer Abschlüsse. Eignungs abklärung
§ 8.
1 Bewerberinnen und Be werber mit einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Hochsc hulabschluss in den Fachbereichen gemäss §
7, deren Abschlussnote weniger als 4,75 beträgt, müssen eine Eignungsabklärung absolvieren.
6
2 In der Eignungsabklärung werden folgende Fähigkeiten überprüft: a. Allgemeine Fachkompetenz, b. Managementkompetenz, c. Sozialkompetenz, d. Sprachkompetenz in Deutsch und Englisch.
3 Die Einzelheiten zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungs
- abklärung werden im Anhang geregelt.
4 Die Studiengangleitung ents cheidet über die Zulassung. b. Auflagen
§ 9.
Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungs
- bedingungen nicht vollständig erfü llen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznach
- weisen oder Ergänzungsleistungen von höchstens 25 ECTS-Credits vor
- sehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Semesters des Masterstudiums erbracht werden. c. Gültigkeit und Wieder holung
§ 10.
1 Eine bestandene Eignungsabklärung ist für den Studien
- beginn im Jahr der Eignungsabklär ung und für den Studienbeginn im darauffolgenden Jahr gültig.
2 Die Eignungsabklärung kann ei nmal wiederholt werden. C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Expertinnen und Experten
§ 11.
1 Mündliche Leistungsnachweise finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung. a. Allgemein
3 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management
414.253.325
3 Die Benotung erfolgt einvernehmli ch mit den prüfenden Dozieren den.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Nachbesserung
§ 12.
1 Für Leistungsnachweise in der Form einer schriftlichen Ar beit kann eine Nachbesser ung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,5 und 3,9 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewer tet wurde und b. die Modulbeschreibung die Möglic hkeit einer Nachbesserung vor sieht.
2 Eine erfolgreiche Na chbesserung wird mit der Note 4,0 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Nachprüfung
§ 12
a.
5
1 Für andere Formen von Leis tungsnachweisen als schrift liche Arbeiten kann eine einmalig e Nachprüfung angeboten werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,5 und 3,9 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Mög lichkeit einer Nachprüfung vor sieht.
2 Eine erfolgreiche Nachprüfung wird mit der Note 4,0 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Wiederholung
§ 13.
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
Masterarbeit
§ 14.
1 Die Masterarbeit ist eine Einzelarbeit. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Mit der Masterarbeit kann beg onnen werden, wenn 30 ECTS-Cre dits erreicht sind. Über Ausnah men entscheidet die Studienganglei tung.
3 Die Masterarbeit kann sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. D. Studienabschluss und Masterdiplom
Bestehens
-
voraus
-
setzungen
15. Der Mastertitel wird vergeben, wenn a. in den geforderten Modulen 90 ECTS-Credits erworben sind, b. die Masterarbeit bestanden ist.
4
414.253.325 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management Abschlussnote
16.
1 Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Modulnoten aller besuchten oder angerechneten Pflicht- und Wahl
- pflichtmodule gemäss Anhang.
2 Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines Moduls gewichtet. Titel
§ 17.
4 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci
- ence ZHAW in Real Estate & Faci lity Management mit Vertiefung in [gewählten Vertiefungsr ichtung]» abgeschlossen. E. Schlussbestimmung Schluss bestimmung
§ 18.
Diese Studienordnung ersetz t die Studienordnung für den Masterstudiengang Fac ility Management an de r Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. März 2011. Übergangs bestimmung
§ 19.
Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom
24. März 2011 aufgenomme n und dieses bis Ende Herbstsemester 2022/
2023 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom
5. Mai 2021 überführt.
1 OS 76, 379 ; Begründung siehe ABl 2021-07-23 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2021.
3 LS 414.252.3 .
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 500 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Kraft seit 1. August 2024.
6 Fassung gemäss B vom 7. September 2023 ( OS 79, 23 ; ABl 2023-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2024.
5 Masterstudiengang Real Estate & Facility Management
414.253.325 Anhang
6 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Real Estate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r den Masterstudiengang Real Es tate & Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetz essammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
Feedback