Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre
1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
413.311.1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) (vom 13. Mai 2024)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. a und c des Ei nführungsgesetzes zum Bundes gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zulassung
Voraus
-
setzungen
§ 1.
Personen mit individuellen Bildung sdefiziten werden nach Ab schluss der obligatorischen Schulzeit a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufs vorbereitungsjahre zugelassen, we nn der Eintritt spätestens im Schul jahr nach Abschluss der obli gatorischen Schulzeit erfolgt, b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.
Aufnahme
-
gesuch
§ 2.
1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs vorbereitungsjahre reichen ihr Au fnahmegesuch bei der von der Wohn sitzgemeinde bezeichneten anbi etenden Organisation gemäss §
9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
4 ein.
2 Auf Antrag der anbietenden Orga nisation kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss §
1 nicht erfül len.
2
413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) B. Abschlussbeurteilung Zeugnis
§ 3.
1 Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeug
- nisses und umfasst die Beurteilung a. der fachlichen Kompetenzen, b. der überfachlichen Kompetenzen, c. allfälliger weiterer Kompetenzen.
2 Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung wer
- den mit «nicht benotet» ausgewiesen.
3 Einzelne Noten, indi viduelle Lernleistun gen und auffällige Ver
- änderungen in den Leistungen k önnen im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet we rden. Zusätzliche Unterstützungs
- massnahmen und Mass nahmen zum Nachteilsausgl eich werden im Zeug- Fachliche Kompetenzen
§ 4.
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut,
5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge- nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fä
- chern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeich
- nungen sind unzulässig. Überfachliche Kompetenzen
§ 5.
1 Die überfachlichen Kompetenze n werden in folgende Be
- reiche aufgeteilt: a. Selbstkompetenz, b. Sozialkompetenz, c. Methodenkompetenzen.
2 Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenü
- gend». Verzicht auf Beurteilung
§ 6.
1 Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kom
- petenzen aus besonderen Gründen nich t möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkun
- gen» begründet.
2 Werden Lernziele in den fachlic hen oder überfachlichen Kompe
- tenzen angepasst, kann auf die Be urteilung der entsprechenden Kompe
- tenzen verzichtet werden. Die angepa ssten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.
3 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
413.311.1
Termine
§ 7.
Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.
1 OS 79, 221 ; Begründung siehe ABl 2024-05-17 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
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