Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Fachdidaktik Ethik, Re ligionen, Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.84 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hoch schule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD ERG PhF) (vom 25. März 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdida ktik Ethik, Religionen, Gemein schaft  an  der  Pädagogischen  Hochschu le  Zürich  (PHZH)  und  der  Philo sophischen Fakultät der Univ ersität Zürich (PhF UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  PHZH  und  die  PhF  UZH  sind  gemeinsam  Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorek- torat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Organisation  des  Studiengangs, insbesondere  Einzelheiten  zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  90  ECT S  Credits  (Kreditpunkte). Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  PHZH  und  die  PhF  UZH  verleihe n  für  einen  erfolgreich  absol vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethi k, Religionen, Gemeinschaft».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Et hik, Religionen, Gemeinschaft der PHZH (vom 7. November 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.84 Fachdidaktik Ethik, Re ligionen, Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a.   für  das  Erbringen  von  Studienle istungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b.   für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c.   bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Fragen, die durch die recht lichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und  2  nicht  geregelt  sind,  entscheide n  die  Prorektorin  oder  der  Prorektor Ausbildung  der  PHZH  und  die  Studiendekanin  oder  der  Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Informations- zugang und Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Informationszugangs-  und  Akte neinsichtsgesuche  zu  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen  sind  an  diejenige  Hochschule  zu  richten,  die  das  betreffende Modul durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle übrigen Informationszugang sgesuche sind an die PHZH zu richten. Urheberrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden  im  Rahmen  des  Masterstudiengangs  geschaffen  werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In besonderen Fällen sind ab weichende Vereinbarungen mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Verfügungen und Rechts schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Zuständigkeit für die Mitte ilung und den Erlass von Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügungen  sowie  der  Rechtsweg  gegen Verfügungen und Entscheide rich- ten sich nach den Vorgaben von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 210 ; Begründung siehe ABl 2024-04-12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.422.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .