Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (413.211.2)
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Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien

1 Unterrichtsreglement
413.211.2 Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) (vom 25. August 2021)
1 Der Bildungsrat, gestützt auf §§
4 Ziff. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel, b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien, c. die Immersion, d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen.
2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel A. Untergymnasium
Fächer

§ 2.

1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss den Promotionsreglementen sowi e die Fächer Sport und Religionen, Kulturen, Ethik unterrichtet.
2 Für Schülerinnen und Schüler de r Bereiche Sport und Tanz der Kunst- und Sport-Klassen am Mathem atisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Kla ssen) wird das Fach Sport nicht unterrichtet.
3 Die Schulen können ihr Unterrichtsa ngebot um weitere, nicht pro motionsrelevante Fächer ergänzen.
Lektionen

§ 3.

Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden höchstens 136 Semesterlekti onen in Fächern gemäss §
2 unterrichtet.
a. Höchstzahl
2
413.211.2 Unterrichtsreglement b. Mindest dotationen

§ 4.

1 Während der gesamten Dauer des Untergymna siums gelten folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach: Fach Mindestdotation Deutsch
15 Französisch
12 Englisch
10 Latein
12 Mathematik
17 Biologie
4 Chemie
2 Physik
2 Informatik
2 Geschichte
7 Geografie
7 Religionen, Kulturen, Ethik
3 Bildnerisches Gestalten
8 Musik
8 Sport
12
2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Be
- reich Mathematik, Informatik, Na turwissenschaft und Technik (MINT) verwendet werden.
3 Höchstens neun zusätzliche Semest erlektionen können frei in der Stundentafel eingesetzt werden.
4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur Fächerverteilung sinngemäss umsetzt. c. Zuordnung MINT-Bereich

§ 5.

Die Schulen können dem MINT-B ereich neben den Fächern Mathematik, Informatik, Chemie, Ph ysik und Biologie weitere Fächer zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuord
- nung. d. Verteilung auf Semester

§ 6.

1 Die Stundentafel enthält im erst en Semester des ersten Schul
- jahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Bio
- logie.
3 Unterrichtsreglement
413.211.2
2 Die Stundentafel enthält späteste ns im ersten Semester des zwei ten Schuljahres fo lgende Fächer: a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie b. alle in §
4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK übe r die Anerkennung von gymnasia len Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAV/ MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können. B. Obergymnasium
Gesamt
-
lektionenzahl

§ 7.

3
1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen zur Verfügung.
2 Für den Bildungsgang am Liceo ar tistico stehen höchstens 344 Se mesterlektionen für den obligatoris chen Unterricht zur Verfügung.
Mindestdota
-
tion Informatik

§ 8.

1 Während der gesamten Dauer de s Obergymnasiums sind ins gesamt mindestens acht Semesterlekt ionen für das Fach Informatik in die Stundentafel einzusetzen.
2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die Dotation für das Fach Inform atik angemessen reduzieren.
Dotation
Schwerpunkt
-
fach Philo
-
sophie/
Pädagogik/
Psychologie

§ 9.

Die Gesamtdotation im Schw erpunktfach Philosophie/Päda gogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Päda gogik/Psychologie zu verteilen.
Maturaarbeit

§ 10.

Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektio nen in die Stundentafel einzusetzen.
3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschafts richtlinien
Lehrplan

§ 11.

1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Be gründung.
2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begrün dung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.
4
413.211.2 Unterrichtsreglement Fachschafts richtlinien

§ 12.

1 Die jeweiligen Fachschaften er stellen die Fachschaftsricht
- linien.
2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt. Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.
4. Abschnitt: Immersion Beginn des Unterrichts

§ 13.

1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frü
- hestens nach der Probezeit.
2 Ausgenommen von dieser Regelung sind a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweispra
- chig erfolgt, b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt im dritten Seme ster beginnen. Gesamt lektionenzahl Immersion im Unter gymnasium

§ 14.

Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fach
- unterrichts im Untergymnasium betr ägt mindestens 12 und höchstens
18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts. Getrennte Klassen im Obergymna sium

§ 15.

Im Obergymnasium findet de r Fremdsprachenunterricht in derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schüle
- rinnen und Schüler des immersiven Ausbildung sganges in einer sepa
- raten Klasse statt.
5. Abschnitt: Antrag auf Zuteil ung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen Antragsbeilage

§ 16.

Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwer
- punkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen Schulen, der auch andere Schulen we sentlich betrifft, ist eine Stellung
- nahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizu
- legen.
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6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmung
Informatik

§ 17.

Die Schulen gewährleisten, da ss sämtliche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymna sium begonnen haben, bei Abschlu ss ihrer Ausbildung acht Semester lektionen im Fach Informatik besucht haben.
Übergangs
-
bestimmung
Mindest
-
dotationen

§ 18.

Die Mindestdotationen in §
4 werden von Schulen, die Kurz lektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss um gesetzt.
Inkrafttreten

§ 19.

Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft.
1 OS 77, 85 ; Begründung siehe ABl 2021-09-03 .
2 LS 413.21 .
3 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 90 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. August 2023.
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