Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (816.11)
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Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz

Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 2. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Ge vom 9. Oktober 1992 1 ) und des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 1999 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittel gesetzgebung. 2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das Tierseuchen- und Tierschutzgesetz 4 ) . 2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 2

Regierungsrat und Aufsichtskommission 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmit telgesetzgebung aus. 2 Er regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, soweit diese Verordnung und das Konkordat keine Vorschriften enthalten; er kann ferner Aufgaben an das Laboratorium der Urkantone oder an Dritte übertragen. 1) SR 817.0 2) GDB 816.2 3) GDB 101.0 SR 916.40 und SR 455 OGS 2010, 76
3 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone führt die di rekte Aufsicht.

Art. 3

Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Lebensmittelgesetzge bung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und diese Ver ordnung nichts anderes bestimmen. 2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone sind: a. Kantonschemiker oder Kantonschemikerin; b. Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen; c. Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen; d. Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin; e. amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin sowie amtlicher Fachas sistent oder amtliche Fachassistentin; f. weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.

Art. 4

Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm oder ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und der Kantonstier arzt oder die Kantonstierärztin koordinieren den Vollzug. 3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

Art. 5

Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittel kontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifika te für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu infor mieren. 2 Sie sind insbesondere befugt: a. Personalien festzustellen; 2
b. Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollie ren; c. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist. 3. Verfahren

Art. 6

Vergütung 1 Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind innert 30 Ta gen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

Art. 7

Meldepflichten der Bewilligungsbehörden 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone: a. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz 5 ) ; b. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätig keiten dem Lebensmittelrecht unterstehen. 2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Bau Primärproduktion.

Art. 8

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 24 und Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG). 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde er hoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerde frist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG). 5) GDB 971.1 3

Art. 9

Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Be stimmungen, welche die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Ur kantone im Rahmen des Konkordats erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenge setzgebung 6 ) . 4. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 24. April 1997 7 ) ; b. im Einvernehmen mit der Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone: die Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittel kontrolle vom 26. April 1997 8 ) .

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 6) GDB 643.1 , 643.11 , 643.111 7) OGS 1997, 72, OGS 2003, 50, OGS 2007, 13 8) OGS 1997, 91 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 76 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 76 6
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