Reglement für das Lehrdiplom für Sprachunterricht (509)
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Reglement für das Lehrdiplom für Sprachunterricht

Reglement Reglement für das Lehrdiplom für Sprachunterricht für das Lehrdiplom für Sprachunterricht vom 6. April 1989 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 54 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 1

§ 1

Lehrdiplom Die Prüfungskommission verleiht das Lehrdiplom für den Sprachunterricht an Kandidaten, die Inhaber eines Primarlehrdiploms sind oder sonst über eine genügende Ausbildung verfügen und an der Kantonsschule Luzern eine Diplomprüfung in deutscher, französischer, italienischer, englischer oder in einer anderen Sprache bestanden haben. Inhaber des Lehrdiploms für den Sprachunterricht sind befähigt, in der geprüften Sprache auf der Orientierungsstufe sowie in Berufs- und Fachschulen zu unterrichten. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 des Erziehungsgesetzes über die Voraussetzungen der Wahlfähigkeit bleiben vorbehalten.

§ 2

§ 2

Prüfungskommission Zur Leitung und Durchführung der Diplomprüfungen wählt der Erziehungsrat eine Prüfungskommission von fünf bis neun Mitgliedern und bestimmt den Präsidenten. Die Prüfungskommission a. legt den Zeitpunkt der Diplomprüfungen fest, b. entscheidet über die Zulassung zu den Diplomprüfungen, c. bestimmt für jede Prüfung eine Diplomkommission, d. erlässt über den Prüfungsstoff in Pädagogik und Didaktik eine Prüfungsanleitung, e. entscheidet über die Diplomierung. Für die Erledigung administrativer Belange steht dem Präsidenten das Sekretariat des Literargymnasiums zur Verfügung.

§ 3

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Diplomkommission Die Diplomkommission besteht aus dem Prüfungsleiter, den Experten und den Fachlehrern des jeweiligen *
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Prüfungsgebiets als Examinatoren. Der Diplomkommission muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Prüfungsleiter oder Experte angehören. Die Diplomkommission führt die einzelnen Prüfungen durch. II. Diplomierung II. Diplomierung

§ 4

§ 4

Voraussetzung der Diplomierung Voraussetzung der Diplomierung ist die bestandene Diplomprüfung.

§ 5

§ 5

Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin ein entsprechendes Gesuch beim Präsidenten der Prüfungskommission eingereicht hat. Das Gesuch muss enthalten: a. die Personalien des Bewerbers, b. die Angaben über den Bildungsgang und die entsprechenden Zeugnisse, c. eine Liste von acht bedeutenden literarischen Werken der Diplomsprache, wobei mindestens drei Werke aus der Zeit vor 1900 stammen müssen, d. den Nachweis der Genehmigung des Praktikums, e. den Nachweis eines mindestens halbjährigen Sprachaufenthalts im entsprechenden Sprachgebiet. Fremdsprachige Bewerber müssen gute Deutschkenntnisse besitzen. In der Regel soll das 24. Altersjahr zurückgelegt sein.

§ 6

§ 6

Inhalt der Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus a. einer mündlichen Prüfung in Didaktik, b. einer Lehrprobe, c. schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die Diplomsprache, d. einer zusätzlichen mündlichen Prüfung für Bewerber ohne Lehrdiplom. Die 30minütige mündliche Prüfung in Didaktik wird in deutscher Sprache durchgeführt und erstreckt sich auf die Didaktik des Fremdsprachenunterrichts, allgemeine Didaktik und Unterrichtsmethodik.
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In einer Lehrprobe ist innert 45 Minuten ein vom Examinator in Absprache mit dem Prüfungsleiter ausgewähltes Thema mit einer Klasse der Orientierungsstufe, Berufs- oder Fachschule zu bearbeiten. Die Prüfungen über die Diplomsprache umfassen a. eine vierstündige schriftliche Prüfung, die aus einer Übersetzung eines oder mehrerer Prosatexte in die Diplomsprache und einem Aufsatz in der Diplomsprache besteht, b. eine 30minütige mündliche Prüfung in der Diplomsprache, die sich auf eine Auswahl aus folgenden Gebieten erstreckt: – theoretische und praktische Kenntnisse der Aussprache sowie in der Diplomsprache Englisch Kenntnisse der internationalen Lautschrift, – theoretische und praktische Kenntnisse der Grammatik, – Überblick über die Sprach- und Literaturgeschichte, – Kenntnisse über die Kultur und die aktuellen gesellschaftlichen Tendenzen des Sprachgebietes, – gründliche Kenntnisse der gemäss § 5 Absatz 2c ausgewählten literarischen Werke; diese Werke sind nach Idee, Aufbau und Stil zu analysieren und mit dem Gesamtwerk des Autors und seiner Zeit in Zusammenhang zu bringen. Die zusätzliche 30minütige Prüfung für Bewerber ohne Lehrdiplom wird in deutscher Sprache durchgeführt und erstreckt sich auf bestimmte Gebiete der Pädagogik und der Psychologie, die bei der Zulassung zur Diplomprüfung vereinbart werden. Prüfungsschwerpunkte bilden Entwicklungs-, Sozial- und Lernpsychologie.

§ 7

§ 7

Prüfung Die schriftlichen Prüfungen sind innerhalb der festgesetzten Zeit unter Aufsicht abzulegen. Die mündlichen Prüfungen und die Lehrprobe werden in Anwesenheit des Prüfungsleiters durchgeführt.

§ 8

§ 8

Hilfsmittel Bei der schriftlichen Prüfung ist die Benützung eines einsprachigen Wörterbuches der Diplomsprache erlaubt. Weitere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

§ 9

§ 9

Leistungsbewertung Bewertet werden die Leistungen a. der mündlichen Prüfung in Didaktik, b. der Lehrprobe, c. der schriftlichen Übersetzung, d. des Aufsatzes, e. der mündlichen Prüfung über die Diplomsprache, f. der mündlichen Prüfung in Pädagogik und Psychologie für Bewerber ohne Lehrdiplom.
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Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischen liegenden halben Noten bewertet:
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4 = genügend Die Diplomkommission bewertet die Leistungen und setzt die Noten fest.

§ 10

§ 10

Diplomnoten Die Diplomurkunde enthält eine Diplomnote in Pädagogik/Didaktik und eine Sprachdiplomnote. Die Diplomnote in Pädagogik/Didaktik wird aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen gemäss § 9 Absatz 1a, b und allenfalls f gebildet. Die Sprachdiplomnote wird aus dem Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Sprachnoten gebildet. Die schriftliche Sprachnote wird aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen gemäss § 9 Absatz 1c und d gebildet. Die mündliche Sprachnote entspricht der Note für die Leistungen gemäss § 9 Absatz 1e.

§ 11

§ 11

Bestehen der Diplomprüfung Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Diplomprüfung bestanden ist. Die Diplomprüfung hat bestanden, wer einen Durchschnitt aus den beiden Diplomnoten von mindestens 4,0 erreicht und keine Diplomnote unter 3,5 aufweist.

§ 12

§ 12

Wiederholung der Diplomprüfung Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission entscheidet, welche Teile der Diplomprüfung zu wiederholen sind.

§ 13

§ 13

Unredlichkeiten bei der Diplomprüfung Die Prüfungskommission kann Bewerber, die bei der Gesuchseinreichung oder bei Prüfungen unredlich waren, von Prüfungen ausschliessen und die Diplomierung verweigern.

§ 14

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Praktikum Jeder Bewerber hat ein Praktikum zu bestehen, welches vom entsprechenden Praktikumslehrer zu genehmigen ist.
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Das Praktikum dauert in der Regel sechs Wochen; es kann bei genügender Lehrerfahrung des Bewerbers auf Gesuch hin durch die Prüfungskommission bis auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Der Praktikant wählt seinen Praktikumslehrer. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Präsidenten der Prüfungskommission.

§ 15

§ 15

Diplomurkunde Der Erziehungsrat stellt über das Lehrdiplom eine Urkunde aus. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen

§ 16

§ 16

Kosten Der Staat entschädigt die Mitglieder der Prüfungs- und Diplomkommission gemäss Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen . Der Staat erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr gemäss Beschluss über die Schulgelder an den kantonalen Schulen und die Gebühren für Prüfungen und Diplome .

§ 17

§ 17

Rechtsmittel Gegen Entscheide der Prüfungskommission im Zusammenhang mit der Diplomierung kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes (§§ 146 ff.) beim Erziehungsrat schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Die Bestimmungen des Erziehungsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Rechtsmittel finden Anwendung.

§ 18

§ 18

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement für die Sprachprüfungen an der Kantonsschule Luzern vom 10. September 1987 wird aufgehoben.

§ 19

§ 19

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 15. April 1989 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 6. April 1989
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Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Mürner Der Sekretär: i. V. Müller
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