Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich... (818.15)
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Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie

1 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
818.15 Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen) (vom 7. Dezember 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 , beschliesst:
Zweck

§ 1.

Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verord nung dient insbesondere folgenden Zwecken: a. Schutz der Gesundheit aller Studi erenden und dem beteiligten Per sonal, b. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH), c. Verhinderung von Nachteilen fü r die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium, d. Planungssicherheit für die Faku ltäten mit Bezug auf die Prüfungs organisation.
Online-
Prüfungen

§ 2.

1 Mündliche, schriftliche und prak tische Prüfungen an der UZH können in elektronischer Form dur chgeführt werden (Online-Prüfun gen).
2 Online-Prüfungen werden mit elek tronischen Endgeräten der Uni versität oder mit privaten Endgerät en der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt.
3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewähr leistung des Datenschutzes und de r Chancengleichhe it der Studieren den. Sie trifft insbesondere Massna hmen zur Verhinderung von unlau terem Prüfungsverhalten.
4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
Technische
Grund
-
ausstattung

§ 3.

1 Die Studierenden können verpflic htet werden, für Online- Prüfungen private elektronische E ndgeräte einzusetzen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten.
2
818.15 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Inter
- netverbindung, wenn die Online-Prüf ung ausserhalb der UZH stattfin
- det. Technische Massnahmen

§ 4.

1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbe
- stimmung und Missbrau chsverhinderung eingesetzt werden: a. Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung, b. punktuelle Standbilder der Studi erenden und der Bildschirmober
- fläche.
2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirm
- oberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entste
- hen, dürfen zu Beweiszw ecken gespeichert und ge nutzt werden. Sie wer
- den gelöscht, sobald das Prüf ungsergebnis rechtskräftig ist. Durchführung der Online- Prüfungen

§ 5.

1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätslei
- tung Online-Prüfungen durchführen.
2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online- Prüfungen und über die Einzelheiten de r Prüfungsgestaltung einschliess
- lich der technischen Anforderungen.
3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu ma
- chen.

§ 6.

4
1 OS 75, 661 ; Begründung siehe ABl 2020-12-11 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 415.11 .
4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 ( OS 77, 58 ; ABl 2021-11-19
). In Kraft seit 1. Februar 2022.
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