Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz
Nr. 867a Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz * (BPV) vom 30. November 2010 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1b Absatz 3, 1c Absatz 2, 1d Absatz 1, 2b Absatz 4, 3a Absatz 2, 4, 7 Absatz 2, 11, 12a Absatz 4, 12c Absatz 2, 12d Absatz 2 und 13 Absatz 5 des Betreu
- ungs- und Pflegegesetzes (BPG) vom 13. September 2010
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, * beschliesst:
1 Zuständigkeiten *
§ 1
Zuständige kantonale Behörde *
1 Soweit Gesetz und Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsehen, ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuständige kantonale Behörde. *
2 ... *
1 SRL Nr.
867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 308
2 Nr. 867a
1a Bewilligungen und Aufsicht *
§ 1a
* Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von Betagten, von Personen mit Behinderungen oder von Betreuungsbedürftigen, wenn a. der Betrieb über ein Konzept verfügt, das namentlich über die Trägerschaft, die Organisation, die angebotene Betreuung und Pflege, die Finanzierung und die Qualitätssicherung Auskunft gibt, b. der Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Grundlage für die Erbringung des Angebots erbracht wird, c der Betrieb über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seinem Angebot verbunden sind, verfügt, d. * die Leitung des Betriebs sowie die Leitung der Pflege und Betreuung über die nö
- tigen fachlichen Kompetenzen verfügen und vertrauenswürdig sind, e. der Betrieb über das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Fachpersonal und über zweckmässige, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Einrichtun
- gen und Gebäulichkeiten verfügt, f. für eine den Bedürfnissen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen angemessene Betreuung, Pflege und Ernährung gesorgt und die ärztliche Versor
- gung gewährleistet ist, g. das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt ist, woraus ersichtlich ist, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür ge schuldet ist.
2 Einrichtungen, die mehr als drei Personen aufnehmen, haben eine prozessorientierte Qualitätssicherung einzurichten, die Aussagen über die Qualität der Betriebsstruktur, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht.
§ 1b
* Meldepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat der Dienststelle Soziales und Gesellschaft bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäulichkeiten und Einrichtungen rechtzeitig zu melden. Dies gilt insbesondere für eine allfällige Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs sowie für den Wechsel der für die Leitung verantwortlichen Person.
§ 1c
* Aufsicht
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht mindestens alle vier Jahre diejeni
- gen Privathaushalte, Heime und sonstigen Einrichtungen, die Betagte, Menschen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftige aufnehmen. Sie prüft, ob deren Wohlergehen gewährleistet ist.
2 Ihr ist jederzeit Einsicht zu geben namentlich in a. die Personalliste mit Personalien, Funktion und Arbeitspensum sowie Ausbildung,
Nr. 867a
3 b. die Einsatzpläne, c. die Liste der vorhandenen und der belegten Plätze, d. die Liste der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen; daraus müssen Na
- me, Wohnort vor Eintritt, Eintrittsdatum, Art und Umfang der Pflege oder Betreu
- ung und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und der Versorger oder die Versorgerin ersichtlich sein, e. die Protokolle über jede angeordnete Massnahme zur Einschränkung der Bewe
- gungsfreiheit; diese enthalten insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme, f. das Konzept betreffend die Anwendung von bewegungseinschränkenden Mass
- nahmen und den Umgang mit urteilsunfähigen Menschen, g. die Betreuungsverträge und die Taxordnung, h. die Hausordnung, i. die Jahresrechnung. Die Unterlagen gemäss den Unterabsätzen a–e sind stets nachzuführen.
3 Heime und sonstige Einrichtungen stellen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die von dieser verlangten Qualitätskennzahlen jährlich zu. Die Dienststelle erlässt dazu Weisungen.
1b Pflegefinanzierung *
1b.1 Rechnungsstellung *
§ 1d
* Grundsätze
1 Die Leistungserbringer stellen der anspruchsberechtigten Person eine detaillierte und verständliche Rechnung zu. Diese hat alle Angaben zu enthalten, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung der Leistung überprüfen zu können
2 Bei Vorliegen einer Vollmacht der anspruchsberechtigten Person können die Leis
- tungserbringer der Wohnsitzgemeinde für den Beitrag an die Pflegekosten direkt Rech
- nung stellen. Der anspruchsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Kopie der Rech
- nung zuzustellen. Die Leistungserbringer können der Wohnsitzgemeinde für mehrere anspruchsberechtigte Personen mit Sammelrechnung Rechnung stellen.
§ 2
Rechnungen
1 Die Leistungserbringer weisen auf ihren Rechnungen die Kosten der Pflegeleistungen und jene der übrigen Leistungen getrennt aus.
2 Sie gliedern die Kosten der Pflegeleistungen wie folgt: a. Beitrag des Krankenversicherers,
4 Nr. 867a b. Beitrag der anspruchsberechtigten Person, c. Beitrag der Wohnsitzgemeinde.
3 Sie schlüsseln die Kosten der Pflegeleistungen bei der ambulanten Krankenpflege zu
- sätzlich nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September
1995 (KLV)
2 auf, bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach dem Pflegebedarf gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.
4 Die Wohnsitzgemeinden können mit den Leistungserbringern, insbesondere für Sam
- melrechnungen, eine abweichende Gliederung und Aufschlüsselung der Rechnung ver
- einbaren. Die Leistungserbringer haben der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen je
- derzeit eine Rechnung gemäss den Absätzen 1 bis 3 zuzustellen.
5 ... *
§ 3
Auszahlungen
1 Die Wohnsitzgemeinde entrichtet den Restfinanzierungsbeitrag für die ambulante Krankenpflege oder für die Krankenpflege im Pflegeheim der anspruchsberechtigten Person. Sofern die Leistungserbringer der Wohnsitzgemeinde für den Restfinanzierungs
- beitrag gemäss § 1d Absatz 2 direkt Rechnung stellen, erfolgt die Auszahlung direkt an die Leistungserbringer. *
2 Die Wohnsitzgemeinde entrichtet ihren Beitrag an die Kosten der Akut- und Über gangspflege in jedem Fall den Leistungserbringern.
3 Die Auszahlung der Beiträge durch die Gemeinden erfolgt monatlich und in der Regel innert 30 Tagen seit Rechnungstellung.
1b.2 Kostenrechnung und Leistungsstatistik *
§ 3a
* Anforderungen
1 Die Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pfle
- geheim und in Tages- und Nachtstrukturen führen eine Leistungsstatistik sowie eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger um
- fasst. Bei mehreren Betriebsstandorten sind die Leistungsstatistik und die Kostenrech
- nung pro Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) zu führen. *
2 Für die Kostenrechnung massgebend sind * a. * bei der ambulanten Krankenpflege das «Handbuch zum Rechnungswesen für Spi
- tex-Organisationen, Version 2020» der Spitex Schweiz,
2 SR
832.112.31 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 867a
5 b. * bei der Krankenpflege im Pflegeheim die Handbücher «Kostenrechnung und Leis
- tungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» sowie «Anlagebuchhal
- tung für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» von Curaviva Schweiz, H+ Die Spitäler der Schweiz und Senesuisse, c. * bei den Tages- und Nachtstrukturen das Instrument «KORE Light TONS» der In
- teressengemeinschaft Tages- und Nachtstrukturen.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt nach Rücksprache mit dem Finanz
- departement Weisungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Kostenrechnung und zur Berichterstattung. *
§ 3b
* Revisionsstelle
1 Die Leistungserbringer haben sich von einer anerkannten Revisionsstelle bestätigen zu lassen, dass ihre Kostenrechnung den Anforderungen gemäss §
3a entspricht. Die Revi
- sionsstelle hat ihre Feststellungen in einem Bericht festzuhalten. *
2 ... *
2.1 ... *
1b.3 Restfinanzierung der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim *
§ 4
Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages
1 Die Grundlage für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages ist der Ausweis der Pflegekosten der Leistungserbringer mittels Kostenrechnung. Die Gemeinden berück
- sichtigen die notwendigen Leistungen der Leistungserbringer und deren Kosten, insbe
- sondere die Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Besoldungen und Entschädi
- gungen sind höchstens im branchenüblichen Umfang anrechenbar. * a. * ... b. * ...
2 Der Restfinanzierungsbeitrag darf höchstens decken: * a. * die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung, abzüglich der Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung und der anspruchsberechtigten Person, b. * die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.
3 Der Restfinanzierungsbeitrag ist bei der ambulanten Krankenpflege nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 KLV und bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach den Pflegebedarfsstufen gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV linear abzustufen.
*
4 ... *
6 Nr. 867a
5 ... *
§ 4a
* Erfassung des Pflegebedarfs
1 Für die Erfassung des Pflegebedarfs bei der Krankenpflege im Pflegeheim und in Ta
- ges- und Nachtstrukturen können die Leistungserbringer unter folgenden Systemen wäh
- len: a. * ... b. * BESA Leistungskatalog 2020, c. * RAI CH-Index 2016.
2.2 ... *
1b.4 Mitfinanzierung der Akut- und Übergangspflege *
§ 5
Kriterien für die Bedarfsabklärung
1 Der Bedarf an Akut- und Übergangspflege wird durch die Spitäler anhand der folgen
- den Kriterien abgeklärt: a. Die akuten gesundheitlichen Probleme der anspruchsberechtigten Person sind be
- kannt und stabilisiert. Diagnostische, therapeutische und pflegerische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig. b. Die anspruchsberechtigte Person benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachli
- che Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal. c. Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik oder in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. d. Die Akut- und Übergangspflege erhöht die Selbstpflegekompetenz der anspruchs
- berechtigten Person, sodass sie die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähig
- keiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann. e. Es liegt ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz
1d vor.
2 Die Spitäler verordnen die Akut- und Übergangspflege nur, wenn alle Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllt sind. Sie verordnen keine Akut- und Übergangspflege für Personen, die von einem Pflegeheim ins Spital eingetreten sind und denen die ihren Bedürfnissen ent
- sprechende Pflege im betreffenden Pflegeheim selber angeboten werden kann. Sie spre
- chen sich vor der Anordnung der Akut- und Übergangspflege mit dem in Frage kom
- menden Leistungserbringer rechtzeitig über dessen verfügbare Kapazitäten ab.
3 Die Spitäler und die Leistungserbringer der stationären Akut- und Übergangspflege re
- geln die Modalitäten der Überweisung und der Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann den Spitälern für die Abklärung des Be
- darfs an Akut- und Übergangspflege ein einheitliches Formular vorschreiben.
Nr. 867a
7
2a Förderung der Ausbildung *
§ 5a
* Grundsätze
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Kran
- kenpflege im Pflegeheim genügend Betreuungs- und Pflegepersonal ausgebildet wird.
*
2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der Ausbildung von Betreuungs- und Pflege
- personal. *
3 Die Förderung der Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höhe
- ren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach dem Einführungs
- gesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 18. März 2024
3 . *
§ 5b
* Expertengruppe *
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft setzt eine Expertengruppe ein, welche die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung in der Langzeitpflege begleitet und die Eva
- luation unterstützt. Dieser gehören je eine Vertretung des Spitex Kantonalverband Lu
- zern (SKL), der Association Spitex privée Suisse, von Curaviva Luzern und von Sene
- suisse an. *
§ 5c
* ...
§ 5d
* Geltungsbereich
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erhebt bei Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstrukturen und Pflegeheimen zur Förderung der Ausbildung von Betreuungs- und Pflegepersonal im Sinn von Absatz 2 einen Ausbildungsbeitrag und verteilt diesen an diejenigen Leistungserbringer, die solches Personal ausbilden. Zur Ausbildung bezie
- hungsweise zur Leistung eines Ausbildungsbeitrages verpflichtet sind folgende Leis
- tungserbringer: * a. * ... b. * ... c. * Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche
- rung vom 18. März 1994 (KVG)
4 , d. * Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
3 SRL Nr.
810
4 SR
832.10
8 Nr. 867a
1bis Leistungserbringer sind von der Beitragspflicht befreit, wenn sie * a. * sich mittels Verbandsbeitrag, welcher der finanziellen Unterstützung der Ausbil
- dung von Betreuungs- und Pflegepersonal in den Betrieben dient, an der Ausbil
- dung beteiligen, b. * einer Ausbildungsverpflichtung nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom
11. September 2006
5 unterstehen, c. * einer Ausbildungsverpflichtung in einem anderen Kanton unterstehen, in der je nach Berechnungsmodell die im Kanton Luzern erbrachten Pflegeleistungen oder das im Kanton Luzern beschäftigte ausgebildete Pflege- und Betreuungspersonal bereits berücksichtigt werden. Die Leistungserbringer haben den entsprechenden Nachweis jährlich zu erbringen.
1ter Die Ausbildungsverpflichtung für neue Leistungserbringer entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr. *
1quater Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage die Spitex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach §
39 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG)
6 erteilt haben, und die Spitex- Organisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
7 geleistet haben. *
2 Als Betreuungs- und Pflegepersonal gemäss dieser Verordnung gelten die Angehörigen folgender Berufe: * a. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EBA (Assistenzstufe)
1. Assistent oder Assistentin Gesundheit und Soziales EBA b. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EFZ
1. Fachmann oder Fachfrau Gesundheit (FaGe) EFZ
2. * ...
3. * Fachmann oder Fachfrau Betreuung (FaBe) EFZ c. Ausbildungsniveau Tertiärstufe
1. * ...
2. * ...
3. * Fachmann oder Fachfrau Langzeitpflege und -betreuung FA
§ 5e
* Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bestimmt jährlich für jeden Leistungserbrin
- ger die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung. Diese entspricht dem Total der Soll-Werte der Ausbildungen in Pflege, abzüglich der für das entsprechende Jahr in einen Berufsbildungsfonds nach Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufs
- bildung (BBG) vom 13. Dezember 2002
8 einbezahlten Grundgebühr und Fachkräftebei
- träge. *
5 SRL Nr.
800a
6 SRL Nr.
800
7 SR
832.10
8 SR
412.10
Nr. 867a
9
2 Der Soll-Wert eines Ausbildungsniveaus ist das Produkt der vom Leistungserbringer im vergangenen Jahr im Kanton Luzern erbrachten Pflegestunden im Sinn der KLV, des Bedarfsfaktors der Ausbildungsniveaus für die ambulante Krankenpflege oder die Kran
- kenpflege im Pflegeheim sowie der für die jeweiligen Ausbildungsniveaus anrechenba
- ren Kosten gemäss Anhang 2. *
3 Der Bedarfsfaktor eines Ausbildungsniveaus entspricht dem Verhältnis zwischen dem kantonalen Bedarf an entsprechenden Abschlüssen in der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim gemäss Anhang 3 und den im Vorjahr im Kanton Luzern in der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim ge
- samthaft geleisteten Pflegestunden im Sinn der KLV.
4 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. *
§ 5f
* Erbringung der Ausbildungsleistung *
1 Die Leistungserbringer bestimmen selbst, in welchen Berufen gemäss § 5d Absatz 2 sie Personal ausbilden, um die Ausbildungsleistung zu erbringen. *
2 Sie können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder Ausbildungs
- verbünde mit Leistungserbringern im Sinn von § 5d Absatz 1 bilden. Mit Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann bei spezialisierten Angeboten die Aus
- bildungsleistung auch in einem Ausbildungsverbund mit einem Spital mit Standort im Kanton Luzern erbracht werden. *
2bis Ausbildungsverbünde bestimmen die Aufteilung der insgesamt zu erfüllenden Aus
- bildungsleistung auf die beteiligten Betriebe selber. *
3 ... *
4 ... *
§ 5g
* Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung
1 Die von einem Leistungserbringer erbrachte Ausbildungsleistung entspricht der Sum
- me der Ist-Werte der von der Ausbildungsverpflichtung erfassten Ausbildungsniveaus.
*
2 Der Ist-Wert eines Ausbildungsniveaus ist das Produkt der Zahl der in einem Ausbil
- dungsniveau Auszubildenden und der für dieses Ausbildungsniveau anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 2. *
10 Nr. 867a
3 Für die Ermittlung der Zahl der Auszubildenden anrechenbar sind grundsätzlich alle Personen, welche einen Ausbildungsgang besuchen, der zu einem Abschluss in einem Beruf nach § 5d Absatz 2 oder als Pflegefachmann und Pflegefachfrau HF oder FH führt. Sofern sich der Leistungserbringer massgeblich an der Ausbildung beteiligt, kön
- nen ebenfalls angerechnet werden: * a. * Personen, die sich auf die Berufsprüfung Fachmann oder Fachfrau Langzeitpflege und -betreuung FA vorbereiten, für das Ausbildungsniveau Tertiärstufe mit maxi
- mal eineinhalb Jahren, b. * Personen in der ergänzenden Bildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Gesund
- heit beziehungsweise Betreuung EFZ (Validations- und Qualifikationsverfahren) mit maximal zwei Jahren.
4 ... *
§ 5h
* Ausbildungsbeitrag
1 Leistungserbringer, bei denen die Gegenüberstellung der zu erbringenden mit der er
- brachten Ausbildungsleistung einen negativen Saldo ergibt, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Negativsaldos zu entrichten. *
2 Bei einem positiven Saldo erhalten die Leistungserbringer von der Dienststelle Sozia
- les und Gesellschaft einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Positivsaldos. Reichen die gesamthaft eingezogenen Ausbildungsbeiträge zur vollständigen Deckung aller Posi
- tivsaldi nicht aus, werden die verfügbaren Mittel anteilmässig im Verhältnis des Grades der Übererfüllung an die Leistungserbringer verteilt. *
3 Nicht verteilte Beiträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen. *
4 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann einem Leistungserbringer die geschul
- dete Ausgleichszahlung nach Absatz 1 in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlas
- sen. *
§ 5i
* ...
§ 5j
* Rechtsmittel
1 Entscheide der Dienststelle Soziales und Gesellschaft über den Ausbildungsbeitrag können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten wer den. *
2 ... *
Nr. 867a
11
2b Sicherstellung der Aufenthaltstaxen *
§ 5k
*
1 Die Wohnsitzgemeinde hat eine Kostengutsprache für die Sicherstellung der von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim (Hotellerie und Betreuung) zu leisten, wenn die pflegebedürftige Person über ein Ver
- mögen von weniger als 10
000 Franken verfügt. Massgebend sind die Vermögensver
- hältnisse gemäss letzter Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen oder letztem rechtskräftigem Steuerveranlagungsprotokoll. Weichen die tatsächlichen Vermögensver
- hältnisse bei der Antragstellung wesentlich von den massgebenden Werten ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. *
1bis Zuständig ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Heim ihren Wohnsitz hatte. *
2 Die Kostengutsprache beläuft sich auf ein Monatsbetreffnis der selbst zu tragenden Kosten, maximal jedoch auf 6000 Franken.
3 Eine Forderung des Pflegeheimes gilt als von der pflegebedürftigen Person oder deren Erben nicht einbringlich, wenn a. gegen die pflegebedürftige Person Verlustscheine bestehen, b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde oder c. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.
2c Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige
*
§ 5l
* Leistungen zur Anerkennung und zur Entlastung
1 Die Anerkennungszulage pro anspruchsberechtigte Person beträgt pro Kalenderjahr
800 Franken.
2 Der Wert des Gutscheins für Leistungen Dritter zur Entlastung der betreuenden Ange
- hörigen (Entlastungsangebote) beträgt pro Jahr 1200 Franken.
3 Die Anmeldung für Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige ist jährlich beim Sozialversicherungszentrum nach dessen Vorgaben einzureichen.
3 Schlussbestimmungen
§ 6
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
12 Nr. 867a
§ 7
* Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2020
1 Auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2020 auf Basis der Daten
2020 zu berechnenden Ausbildungsbeiträge ist vorbehältlich nachfolgender Abweichun
- gen das neue Recht anwendbar.
2 Der für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung massgebliche Be darfsfaktor (§ 5e Abs. 3) wird im Erhebungsjahr 2021 gestützt auf den kantonalen Be
- darf gemäss Anhang 3 des bisherigen Rechts ermittelt.
3 Für Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege ist im Erhebungsjahr 2022 ein Erfüllungsgrad von 50 Prozent und im Erhebungsjahr 2023 ein Erfüllungsgrad von 75 Prozent des Soll-Wertes massgebend.
§ 8
* Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. Dezember 2022
1 Die Führung der Kostenrechnung durch die Leistungserbringer der ambulanten Kran
- kenpflege gemäss § 3a Absatz 2a und die Erfassung des Pflegebedarfs durch die Leis
- tungserbringer der Krankenpflege im Pflegeheim und in Tages- und Nachtstrukturen ge
- mäss § 4a Absatz 1 haben spätestens ab 1. Januar 2024 zu erfolgen. Solange die Umstel
- lung nicht vollzogen ist, gelten diesbezüglich die Vorgaben gemäss dem bisherigen Recht.
§ 9
* Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2023
1 Für die Tertiärstufe ist im Erhebungsjahr 2025 ein Erfüllungsgrad von 75 Prozent des Soll-Wertes massgebend.
§ 10
* Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Juni 2024
1 Die Beitragserhebung und -verteilung für das Erhebungsjahr 2024 sowie die Berichter
- stattung zuhanden der Kommission zur Förderung der Ausbildung in der Langzeitpflege erfolgen nach bisherigem Recht durch den Spitex Kantonalverband Luzern (SKL) und Curaviva Luzern. Für die Anfechtung ihrer Entscheide gilt das bisherige Recht.
2 Die Kommission zur Förderung der Ausbildung in der Langzeitpflege erfüllt ihre Auf
- gaben nach bisherigem Recht bis zum Abschluss des Erhebungsjahres 2024. Die Auflö
- sung der Kommission erfolgt mit der Genehmigung ihres Abschlussberichtes durch das Gesundheits- und Sozialdepartement.
3 In Abweichung von § 5e Absatz 4 sind die für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung erforderlichen Daten für das Erhebungsjahr 2025 der Dienststelle Soziales und Gesellschaft vom SKL und Curaviva Luzern zur Verfügung zu stellen.
Nr. 867a
13 A1 ... *
§ A1-1 *
1 ... * A2 Anhang 2: Anrechenbare Kosten (§§
5e Abs.
2 und
5g Abs.
2) *
§ A2-1 *
1 Für die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistung sind folgende Kosten pro Auszubildenden und Auszubildende und Jahr anrechenbar: a. * Ausbildungsniveau Tertiärstufe: ambulante Krankenpflege Fr. 8520 / Kranken
- pflege im Pflegeheim Fr. 8520 b. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EFZ: ambulante Krankenpflege Fr. 4000 / Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 3000 c. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EBA (Assistenzstufe): ambulante Kranken
- pflege Fr. 2500 / Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 2000
2 Für die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistungen sind folgende Kosten pro Auszubildenden und Auszubildende und Jahr anrechenbar: a. Ausbildungsniveau Tertiärstufe
1. * dipl. Pflegefachmann / dipl. Pflegefachfrau HF: ambulante Krankenpflege Fr. 9000 / Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 9000
2. * dipl. Pflegefachmann / dipl. Pflegefachfrau FH: ambulante Krankenpflege Fr. 4200 / Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 4200
3. * Fachmann/Fachfrau Langzeitpflege und -betreuung FA: Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 3000 b. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EFZ
1. * Fachmann/Fachfrau Gesundheit (FaGe) EFZ: ambulante Krankenpflege Fr.
4000 / Krankenpflege im Pflegeheim Fr. 3000
2. * ...
3. * Fachmann/Fachfrau Betreuung EFZ: Krankenpflege im Pflegeheim Fr.
3000 c. * Ausbildungsniveau Sekundarstufe II EBA (Assistenzstufe): Assistent/Assistentin Gesundheit und Soziales EBA: ambulante Krankenpflege Fr. 2500 / Krankenpfle
- ge im Pflegeheim Fr. 2000
14 Nr. 867a A3 Anhang 3: Kantonaler Bedarf an Abschlüssen (§
5e Abs.
3) *
§ A3-1 *
1 Ambulante Krankenpflege Ausbildungsniveau jährlicher Bedarf Abschlüsse Ausbildungsjahre bis zum Abschluss kantonaler Bedarf Tertiärstufe *
49.0 *
2.8 *
137.2 * Sekundarstufe II EFZ *
59.0 *
2.9 *
171.1 * Sekundarstufe II EBA (Assistenzstu fe) *
15.0 *
2.0 *
30.0 *
2 Krankenpflege im Pflegeheim Ausbildungsniveau jährlicher Bedarf Abschlüsse Ausbildungsjahre bis zum Abschluss kantonaler Bedarf Tertiärstufe *
92.0 *
2.8 *
257.6 * Sekundarstufe II EFZ *
165.0 *
2.9 *
478.5 * Sekundarstufe II EBA (Assistenzstu fe) *
79.0 *
2.0 *
158.0 *
Feedback