Gesetz über die Zwangsenteignung (760.1)
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Gesetz über die Zwangsenteignung

Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG) vom 9. April 1877 (Stand 1. Januar 2011) 1. Allgemeine Grundsätze über die Beschränkung des Eigentums

Art. 1

1 Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder darauf bezüglicher Rechte kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen. 2 Das Recht zur Abtretung kann teils vom Staate oder von Gemeinden, teils von Gesellschaften oder Privaten angesprochen werden. Im letztern Falle ist ein Ausspruch des Gemeinderates erforderlich, ob das Werk in der allgemeinen Wohlfahrt der Gemeinde liege. Ist auch daran die Kantonsbehörde nicht absolut gebunden, so hat sie doch jedenfalls ernst lich zu prüfen, ob die bezüglichen Requisite der Verfassung (Art. 10) zu treffen. 3 Die Gesuchsteller haben einen Plan über das Enteignungsgebiet mitvor zulegen.

Art. 2

1 Die Abtretungspflicht umfasst Erstellung, Unterhalt und Betrieb sowie Veränderung oder Erweiterung eines Werkes und Herbeischaffung oder Ablagerung von Baumaterial. 2 Sie erstreckt sich auch auf diejenigen Eigentumsobjekte, welche dem Exproprianten zu Erfüllung der laut Art. 67 des Wasserbaupolizeigeset zes 1 ) ihm obliegenden Verpflichtungen betreffs Erstellung und Unterhal tung von Verkehrslinien u. dgl. vonnöten sind. 3 Der Ausdruck "Expropriationsrecht" oder "Abtretung von Rechten" schliesst auch das Einräumen von Rechten in sich. OGS 1900, 61 OGS 1901, 24

Art. 3

1 Der Regierungsrat kann die Gesuchsteller zu Kautionierung für den Schaden anhalten, welcher den Abtretern aus der nicht rechtzeitigen oder unterlassenen Ausführung des Werkes erwachsen würde. 2 Er kann umgekehrt vorbereitende Handlungen, wie Vermessungen, Aus steckungen gestatten, und es hat jeder Besitzer auf Voranzeige solche geschehen zu lassen, wogegen ihm Ersatz für allfälligen Schaden ge bührt. 2. Vom Umfang der Abtretung und der Entschädigung

Art. 4

1 Wenn: 1. durch teilweise Abtretung eines Gebäudes oder Gartens der übrige Teil verunstaltet oder in der bisherigen Benutzungsweise wesentlich beschränkt würde, 2. durch Abtretung eines oder mehrerer zu demselben Gewerbebetrieb gehörigen Gebäude oder eines dabei gelegenen Platzes der Betrieb wesentlich erschwert und das Hindernis nicht durch eine angemes sene Einrichtung beseitigt werden könnte, 3. nach Abtretung eines Grundstückes, Gärten ausgenommen, der üb rige Teil zusammenhängend nicht mehr 300 Quadrat-Meter aus macht, so können die Rechtsbesitzer des zu Enteignenden die Abnahme und vollwertige Vergütung des ganzen entsprechenden Rechtes verlangen. 2 Muss hingegen bei einer Abtretung für die Wertverminderung des Übri gen mehr als ein Vierteil des Wertes dieses letztern bezahlt werden, so kann der Unternehmer gegen Entschädigung die Abtretung des Ganzen verlangen. 3 Darum ist in vorstehenden Fällen sowohl das Ganze als der zur Enteig nung verlangte Teil abzuschätzen. 2

Art. 5

1 Bei Berechnung der Entschädigung kömmt der wahre allgemeine Wert nach gewöhnlichem Kauf und Lauf in Anschlag, und ist überhin beson ders zu berücksichtigen die Wertverminderung des Verbliebenen, der Verlust an Bodenerzeugnissen, vereitelte Ernte oder unvermeidlicher blei bender oder vorübergehender Erwerbsverlust, sowie die vom Expropria ten Nebenbeteiligten, z.B. einem Pächter oder Mieter schuldige Entschä digung. 2 Bloss von der Zukunft erwartete Vorteile wirken nicht preiserhöhend. Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Expropriaten aus dem ihm verbliebenen Teil eines Grundstückes unmittelbar und sofort erwachsen, können billig berücksichtigt werden. In jedem andern Falle jedoch nur, wenn und insoweit ihm bisherige Lasten wegfallen.

Art. 6

1 Mieter und Pächter können vollen Ersatz des durch die Vertragsauflö sung ihnen zugehenden Schadens verlangen. 2 Hatte ein Dritter auf abzutretendem Grundeigentum das ausschliessliche Fruchtniessungsrecht, so dient ihm die für den Eigentümer ausgemittelte Entschädigungssumme als Nutzniessungskapital, vorbehältlich der Fest stellung, inwiefern nach Umständen die laut Art. 4 gemachten besondern Zuschläge dem Eigentümer oder Nutzniesser zufallen oder zum Nutznies sungskapital zu schlagen sind. 3 Haftet auf dem Abtretungsgegenstand ein Nutzungs- oder Wohnungs recht bloss teilweise, so ist dessen Wert im Umfange der Schmälerung besonders zu schätzen und bezüglich der Vergütung ähnlich zu verfah ren. 4 Für allfällig weitere, auf dem Abtretungsgegenstande zu gunsten Dritter haftende Verfügungsbeschränkungen ist der bisherige Berechtigte voll ständig zu entschädigen, sofern und soweit deren Ausübung durch das neue Unternehmen behindert, beziehungsweise erschwert wird. 5 Wo sich aus der Zeit oder Art der Anlage oder andern Umständen er giebt, dass Bauten oder Pflanzungen nur in der Absicht vorgenommen worden, um eine höhere Entschädigung zu erzielen, da ist beim Wider spruch des Unternehmers eine solche unbegründet. 3
3. Vom Verfahren

Art. 6a

* 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung 2 ) , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 7

1 Nach Erwerbung des Expropriationsrechtes und vorgenommener Aus steckung hat der Unternehmer dem betreffenden Gemeinderate einen Plan einzureichen, darin die einzelnen Grundstücke, soweit sie vom Un ternehmen betroffen werden, genau bezeichnet sein müssen. Gleichzeitig ist durch Amtsblatt und sonst übliche Publikation bekannt zu machen, dass dieser Plan von der Veröffentlichung an 4 Wochen lang, d.h. bis auf den in der Publikationsformel bestimmten Tag, zu Jedermanns Einsicht bereit liege.

Art. 8

1 Innerhalb dieser Frist haben: 1. Diejenigen, welche auf Grund des Planes die Abtretungspflicht selbst bestreiten wollen, ihre Einsprache unter sonstiger Rechtsver wirkung dem Gemeinderate zu handen des Regierungsrates schrift lich einzugeben; 2. Alle, welche gemäss dem Plane Rechte abzutreten oder Forderun gen irgend welcher Art zu stellen haben, gleichviel, ob sie die Abtre tungspflicht bestreiten oder nicht, jene Rechte und Forderungen ge nau und schriftlich bei dem Gemeinderate anzumelden. Inhaber von Grundpfandrechten sind hiervon ausgenommen. 2 Bei der sub 2 vorgesehenen Eingabe sind in der Regel auch die bezügli chen Titel beizulegen oder tunlichst anzuführen. 2) GDB 133.21 4
3 Nach Verwartung dieser Frist tritt zwar die Abtretung ein, jedoch ist eine ähnliche Entschädigungsforderung nach ernstlicher Inangriffnahme des Unternehmens auf dem betreffenden Grundstück noch binnen Jahresfrist statthaft. Immerhin hat der Expropriat, welcher seine Forderung nach Ab lauf der ersten Frist eingiebt, dem Entscheide der Schatzungskommission sich zu fügen. Spätere Reklamationen, d h. nach Ablauf der zweiten Frist, sind nur mehr zulässig, wenn erweislich dem Expropriaten das Bestehen eines Rechtes oder einer Last erst später bekannt, beziehungsweise durch die Deposition auf der Gemeindekanzlei nicht hinlänglich deutlich gemacht wurde.

Art. 9

1 Der Regierungsrat kann die öffentliche Bekanntmachung ausnahmswei se in eine vom Unternehmer schriftlich zu machende, jedoch seine Forde rung genau enthaltende Anzeige an die zu Enteignenden umwandeln, wenn es um eine bloss zeitweise Abtretung, um eine solche für Herbei schaffung oder Ablagerung von Material, für die Unterhaltung oder den Betrieb eines öffentlichen Werkes oder unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen desselben, oder für dem Unternehmer obliegenden Unterhalt von Verkehrslinien sich handelt. Solchen Falls hat der Regie rungsrat eine angemessene, nicht zu kurze Frist zu bestimmen. Diese Frist darf aber keine andere Folge haben, als wie selbe in obigem Artikel beschrieben wurde. * 2 Wenn durch eine auf diese Weise gestellte Abtretungsforderung ein Nichteigentümer mitberührt wird, so liegt dann dem Eigentümer unter sei ner Verantwortlichkeit ob, Jenem rechtzeitig vollständige Mitanzeige zu machen, damit er die Abtretungspflicht bestreiten kann. Im Unterlas sungsfalle hat der Geschädigte sich einzig an den Eigentümer zu halten. 3 Kann aber Derjenige, dem vom Exproprianten die Anzeige gemacht wur de, bescheinen, dass ihm wegen Nichtanzeige oder wegen mangelhafter Anzeige an den Dritten keine grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt, so kann dieser Dritte an den Enteigner verwiesen werden.

Art. 10

1 Sowohl in der in Art. 7 vorgeschriebenen Bekanntmachung, als in der in

Art.

9 vorgesehenen Anzeige ist der in Art. 8, beziehungsweise 9 und in

Art.

11 enthaltenen Vorschriften und angedrohten Rechtsfolgen ausdrück lich zu erwähnen, mit der Aufforderung, diesen Vorschriften nachzukom men. 5

Art. 11

1 Von jener Publikation oder Anzeige an darf ohne Notfall oder Einwilli gung des Bauunternehmers an der äussern Beschaffenheit des Abtre tungsgegenstandes keine wesentliche, und, mit Beziehung auf dessen rechtliche Verhältnisse, gar keine Veränderung vorgenommen werden. Unerlaubte, zu Ungunsten des Exproprianten vorgenommene Verände rungen sind bei Ausmittelung der Entschädigungssumme in Berücksichti gung zu ziehen. Für aus dieser Einschränkung erfolgten Schaden ist der Unternehmer ersatzpflichtig. Hierüber Streitiges entscheidet der Richter.

Art. 12

1 Streitigkeiten über die Frage, ob eine Abtretungspflicht begründet sei, entscheidet der Regierungsrat. * 2 Mit der Begutachtung über die Frage der Abtretungspflicht kann auch die in nachstehendem Artikel vorgesehene Schatzungskommission betraut werden.

Art. 13

* 1 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schät zungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat gibt der Kommission ein Sekretariat bei. * 2 Die Schätzungskommission hört die Parteien an, lässt sich von densel ben den Beweis erbringen und ergänzt denselben in unparteiischer Weise an Ort und Stelle. 3 Die Schätzungskommission entscheidet danach über die Frage der Ent schädigung und alle mit derselben in Verbindung stehenden, zur Erörte rung gelangenden Nebenfragen. Sie entscheidet auch über Schadener satzansprüche für vorbereitende Handlungen im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung 3 ) . * 4 Die Schätzungskommission teilt ihren Entscheid den Parteien beförder lichst mit. 3) SR 711 6

Art. 14

* 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Beschwerde und der An schluss richten sich nach Art. 78 des Bundesgesetzes über die Enteig nung 4 ) . 2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. * 3 Der Unternehmer hat sich zu bestreben, und die Expropriaten haben mitzuwirken, dass alle Anstände oder wenigstens diejenigen, welche nach Beschaffenheit der Umstände ein Ganzes bilden oder mehr zusammen gehören, soweit möglich mitsammen erledigt werden können. Hieher ge hören namentlich die Entschädigungsfragen für verschiedene Rechte, welche mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, sowie die Entschädigungsfragen mit Beziehung auf verschiedene Grundstücke, welche in gleichartigen Verhältnissen sich befinden. Erstere sollen tun lichst in Einem, letztere mindestens in einem fortlaufenden Verfahren ab gewandelt werden können. 4 Wer von den Parteien an der Sonderbehandlung einzelner Gerichtsent scheide in ungerechtfertigter Weise Schuld trägt, kann zur Bezahlung der Mehrkosten und einer Ordnungsbusse gemäss dem Gesetz über die Ge richtsorganisation 5 ) verhalten werden.

Art. 15

1 Das Gericht kann, wenn die Parteien einverstanden sind, auch nicht voll zählig urteilen. 2 In den Entscheidungsgründen ist vorzüglich zu erwähnen: 1. Der durchschnittlichen Verkaufspreise, wo eine Ausmittelung dersel ben möglich war. Wenn die Abschätzung bedeutend von diesen Preisen abweicht, so ist der Grund hiefür anzugeben. 2. Welche Verumständungen dahin wirken, dass noch weitere Ent schädigungen, z.B. für Zerstückelung, erschwerte Zufahrt, schwieri gere Bebauung der den Abtretern übrig bleibenden Parzellen u.s.w. zugesprochen werden müssen. 4) SR 711 5) GDB 134.1 7
3 Der Entscheid lässt sich aus über: 1. Den vollen Ersatz der Vermögensnachteile, welche für den Abtreten den ohne seine Schuld erwachsen. In den bezüglichen Ansätzen des Urteils sind als Schranken zu betrachten: die Forderungen des Expropriaten einerseits und die Anerbieten des Exproprianten ande rerseits. 2. Die Entscheidung der Frage, ob der Bauunternehmer statt nur eines Teiles auf Verlangen des Abtretenden das ganze entsprechende Recht zu übernehmen gehalten sei. 3. Die Entscheidung, ob der Bauunternehmer berechtigt sei, statt eines Teiles die Abtretung eines ganzen zusammenhängenden Vermö gensstückes zu verlangen. Die Entscheide sub 2 und 3 sind vorkom menden Falles zu geben, wenn auch kein bestimmtes diesbezügli ches Rechtsbegehren vorliegt. 4. Die Bestimmung der Kaution, welche der Bauunternehmer zu leisten hat, wenn er die Abtretung der Rechte sofort auf das erstinstanzliche Urteil hin verlangt. 5. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens.

Art. 16

* ... 4. Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung

Art. 17

* 1 Dem Verlangen auf Zwangsexekution zu gunsten des Exproprianten wird Folge gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die durch Vertrag oder rechtskräftigen Entscheid festgestellte Entschädigungssum me bezahlt oder nach den Bestimmungen des Art. 18 hinterlegt ist.

Art. 18

1 Ausnahmsweise kann jedoch das Verwaltungsgerichtspräsidium, wenn Gefahr oder bedeutender Nachteil im Verzuge ist, auf Antrag des Unter nehmers die sofortige Einweisung in den Besitz aussprechen, soweit nach dem Übergang der Rechte auf den Bauunternehmer die Grösse der Entschädigung sich mit Sicherheit ermitteln lässt. * 8
2 Der Unternehmer hat aber in diesem Falle auf Verlangen des Expropria ten eine nach Begutachtung der Schätzungskommission, beziehungswei se anderer Sachverständiger durch das Verwaltungsgerichtspräsidium zu bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme von dem Tage der Einweisung hinweg mit fünf Prozent zu verzinsen. * 3 ... *

Art. 19

1 Die Entschädigungsgelder, welche für den Eigentümer und für andere Berechtigte, z.B. Pächter, Mieter, Servitutsberechtigte, und zwar für Je den besonders festgestellt sind, werden an Denjenigen ausbezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. Behufs Sicherstellung der Rechte von Drittpersonen sind sie im Konkursfalle bei dem Präsidenten des Konkursamtes, oder, wenn Gülten auf dem enteigneten Grundstücke haften, bei dem Gültenprotokollschreiber zu deponieren. 2 Gültenbesitzer können nach dem Range ihrer Pfandrechte die Entschä digungssumme beanspruchen. Ihnen ist daher durch gehörige Publikation und, soweit immer tunlich, mittelst Zuschrift eine dreissigtägige Frist für Geltendmachung ihres Rechtes einzuräumen. Wird selbe nicht benützt, so ist die Entschädigung dem Expropriaten auszuhändigen. 3 Ist der Besitzer des enteigneten Grundstückes nicht erster Belangbarer, sondern nur Schuldner durch Übergriffsrecht, so tritt er von Gesetzeswe gen für den Betrag der geleisteten Abzahlung gegenüber dem wirklichen Pfandschuldner in die Rechte des Gläubigers ein.

Art. 20

1 Mit der Ausbezahlung der Entschädigung erlöschen, vorbehältlich

Art.

6 Abs. 4, alle auf privatrechtlichen Titeln beruhenden dinglichen Rechte auf dem Expropriationsobjekte, und sie gehen ohne Weiteres, und ohne dass es einer förmlichen Verschreibung oder Fertigung bedürfte, an den Bauunternehmer über. 2 Wenn ganze Unterpfandsobjekte enteignet werden, so ist die Löschung der Gültenliste durch den Gültenprotokollschreiber von Amteswegen vor zunehmen. Bei teilweiser Enteignung soll auf Verlangen der Gültgläubiger die Löschung für diesen unterpfändlichen Teil erfolgen. 9

Art. 21

1 Sollte ein abgetretenes Recht zu dem angegebenen Expropriationszwe cke nicht binnen zwei Jahren benützt werden, ohne genügende Gründe hiefür und ohne dass öffentliche Interessen die demnächstige Ausführung erheischen, oder wird ein öffentliches Werk, für das die Abtretung gesch ah, gar nicht ausgeführt, so kann der Expropriat gegen Rückerstattung der Entschädigungssumme das Abgetretene zurückfordern. Nach mittler weilen daran vorgenommenen Veränderungen sind bei einem Mehr- oder Minderwert die darauf verwendeten Kosten oder die Entwertung in Rech nung zu bringen. Will ein Unternehmer das exproprierte Recht vor der Verwirklichung des Unternehmens veräussern, so ist der Expropriat um den Abtretungspreis zugberechtigt. 2 Streitiges über Entschädigungsfragen zu Folge dieser Bestimmungen beurteilt das Verwaltungsgericht. *

Art. 22

1 Alle Kosten, welche bis und mit dem Entscheide der Schatzungskom mission laufen, sowie die Kosten für die Auszahlung der Entschädigungs summe und für die Hinterlegung der Kautionen sind durch den Bauunter nehmer zu tragen. 2 Von oben berührtem prozessualem Stadium an sind die weitern Kosten nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu verlegen. * 3 Über Verteilung der infolge Bestreitung der Abtretungspflicht erlaufenen Kosten entscheidet der Regierungsrat. 10
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1901, 24 geändert durchdas Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 8. Juni 1986, inKraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1986, 117),das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) vom 22. September 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 30),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 14., OGS 2010, 41) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.04.1877 09.04.1877 Erlass Erstfassung OGS 1901, 24 08.06.1986 01.01.1989

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 1986, 117 22.09.1996 15.02.1997

Art. 13 Abs. 3

geändert OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 14 Abs. 2

geändert OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 16

aufgehoben OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 21 Abs. 2

geändert OGS 1997, 30 22.09.1996 15.02.1997

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 1997, 30 25.11.2008 01.01.2009

Art. 6a

eingefügt OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 13

totalrevidiert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 14

totalrevidiert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2008

Art. 17

totalrevidiert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 18 Abs. 3

aufgehoben OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 1

geändert OSG 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011

Art. 6a

totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 13

totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 14

totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 17

totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 18 Abs. 3

aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2010, 33 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.04.1877 09.04.1877 Erstfassung OGS 1901, 24

Art. 6a

25.11.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 98

Art. 6a

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 9 Abs. 1

25.11.2008 01.01.2009 geändert OSG 2008, 98

Art. 9 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 12 Abs. 1

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 12 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 13

25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98

Art. 13

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 13 Abs. 1

08.06.1986 01.01.1989 geändert OGS 1986, 117

Art. 13 Abs. 3

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 14

25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98

Art. 14

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 14 Abs. 2

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 16

22.09.1996 15.02.1997 aufgehoben OGS 1997, 30

Art. 17

25.11.2008 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2008, 98

Art. 17

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 18 Abs. 1

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 18 Abs. 2

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 18 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 98

Art. 18 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33

Art. 21 Abs. 2

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 22 Abs. 2

22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30

Art. 22 Abs. 2

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 22 Abs. 2

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33 13
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