Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (415.60)
CH - ZH

Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich

1 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB) (vom 24. August 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Universi tät Zürich. Die Universitätsleitung erlässt ausführende Bestimmungen.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
Weiterbildung

§ 3.

Weiterbildung, zum Teil als Fort bildung bezeichnet, ist die Fort setzung oder Wiederaufnahme organi sierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fach bereich übergreifende Er weiterung des ursprüng lichen Abschlusses an zueignen.
2. Abschnitt: Organisation
Weiterbildungs
-
kommission

§ 4.

Die Weiterbildungskom mission ist eine Kommission der Er weiterten Unive rsitätsleitung.
b. Zusammen
-
setzung

§ 1

Die Weiterbildungsko mmission setzt sich aus einer Vertre terin oder einem Vertreter jeder Fa kultät sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter jede s Standes zusammen.
2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbi ldungskommission.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt mit beratender Stimme an den Si tzungen der Weiterbildungskommis sion teil.
a. Allgemein
2
415.60 Rahmenverordnung über die Weiter bildung – Universität Zürich c. Wahl bestätigung und Amtsdauer

§ 6.

1 Die von den Fakultäten und Ständen gewählten Kommis
- sionsmitglieder bedürfen der Bestät igung durch die Erweiterte Univer
- sitätsleitung.
2 Die Amtsdauer der Vertreterinne n und Vertreter der Fakultäten beträgt vier Jahre, diejenige der Ve rtreterinnen und Vertreter der Stände zwei Jahre. Wieder wahl ist zulässig. d. Aufgaben

§ 7.

Die Weiterbildungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Planung der Weiterbildungspolit ik auf gesamtuniversitärer Ebene, b. Genehmigung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme, c. Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Wei
- terbildungsstudiengängen, d. Ausarbeitung von Richtlinien fü r die Qualitätssicherung der Wei
- terbildung. Fachstelle für Weiterbildung

§ 8.

1 Die Fachstelle für Weiterbildung führt die Geschäfte der Wei
- terbildungskommission.
2 Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet. b. Aufgaben

§ 9.

1 Die Fachstelle für Weiterbil dung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung der Weiter bildungsinteressierten, b. Beratung der Univer sitätsleitung im Bere ich der Weiterbildung, c. Information der Universitätsleit ung und der Fakultäten über die Wei
- terbildungsprogramme, d. Zusammenstellung und Publikation der Weiterbildungsprogramme, e. Unterstützung und Beratung der Trägerschaft sowie der Programm
- verantwortlichen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsprogrammen, f. Einholen und Prüfen der Rechenschaftsberichte, g. Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Univer
- sität Zürich und in Abstimm ung mit anderen Hochschulen, h. Öffentlichkeitsarbeit, Verfolgung der Entwicklungen in der natio
- nalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung sowie die Pflege des Austausches mit anderen Hochschulen, i. Überwachung der Rückzahl ung der Vorfinanzierungen.
2 Sie kann Weiterbildungsprogramme anregen und sich beteiligen oder selbst Weiter- und Fo rtbildungskurse anbieten. a. Allgemein
3 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
415.60
3. Abschnitt: Weiterbildungsprogramme A. Allgemein
Angebot

§ 10.

1 Die Universität Zürich bietet Weiterbildungsprogramme in Form von Weiterbildungsstudiengän gen und Weiter- und Fortbildungs kursen an.
2 Für Weiterbildungsstudiengänge wird ein Abschluss der Univer sität Zürich vergeben.
Trägerschaft

§ 11.

1 Jedes Weiterbildungsprogra mm hat eine Trägerschaft.
2 Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilig e Weiterbildungs programm aus und trägt die Verantwortung für Organisation, Finanzen und Qualitätssicherung.
3 Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle für Weiterbildung zusammen.
Organisation

§ 12.

Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche und eine opera tive Leitung.
Gemeinsame
Weiterbildungs
-
programme

§ 13.

1 Weiterbildungsprogramme könne n in Kooperation mit an deren Hochschulen oder weiteren Ko operationspartnern angeboten wer den. Es ist eine Fede rführung zu bestimmen.
2 Grundlage für die Kooperation bildet eine schriftliche Vereinba rung.
Informations
-
pflicht

§ 14.

Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungs programme vorgängig zu informieren. B. Weiterbildungsstudiengänge
Trägerschaft

§ 15.

1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten.
2 Besteht die Trägerschaft aus mehr eren Fakultäten, übernimmt eine Fakultät die Federführung.
Verordnungen
über Weiter
-
bildungs
-
studiengänge

§ 16.

1 Für jeden Weiterbildungsstudi engang ist eine Verordnung zu erlassen. Die Weiterbildungskom mission und der Rechtsdienst sind
2 Die Verordnungen werden von de n Fakultäten erlassen und von der Erweiterten Universitä tsleitung genehmigt.
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3 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Verordnung be
- reits erlassen wurde, dürfen Weiter bildungsstudiengänge vor der Ge
- nehmigung der Verordnung mit de m Vermerk «in Vorbereitung, Än
- derungen vorbehalten» angekündi gt und veröffentlicht werden. Abschlüsse

§ 17.

1 Die Trägerschaft vergibt folgende Abschlüsse: a. Master of Advanced Studies UZ H in [Fachbereich] (MAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZ H in [Fachbereich] (DAS UZH), c. Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (CAS UZH).
2 Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel.
3 Gemeinsame Weiterbildungsstud iengänge mit anderen Hochschu
- len können zu einem gemeinsamen Abschluss führen. Zulassung

§ 18.

1 Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer Universität bzw. Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.
2 In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qua
- lifikation sowie mit spez ifischer Praxiserfahrung «sur dossier» zugelas
- sen werden.
3 Die Trägerschaft kann restriktivere Zulass ungsbedingungen fest
- legen. Immatrikulation

§ 19.

Studierende von Weit erbildungsstudiengängen, bei denen die Universität Zürich die Federführung innehat, werden an der Universi
- tät Zürich immatrikuliert. Master of Advanced Studies (MAS)

§ 20.

1 Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS Credits einschliesslich einer schrift lichen Arbeit erworben werden. MAS- Studiengänge, für deren Erwerb mehr als 80 ECTS Credits erforderlich sind, sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advan
- ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwen
- den. Diploma of Advanced Studies (DAS)

§ 21.

1 Für den Erwerb eines DAS müssen mindestens 30 ECTS Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Diploma of Advan
- ced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS UZH) zu verwen
- den.
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Certificate of
Advanced
Studies (CAS)

§ 22.

1 Für den Erwerb eines CAS müssen mindestens 10 ECTS Credits erworben werden.
2 Für Abschlüsse ist einheitlich di e Benennung «Certificate of Ad vanced Studies UZH in [Fachbereich] » (abgekürzt: CAS UZH) zu ver wenden.
Abschluss
-
dokumente

§ 23.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab schlussdokumente: die Diplomur kunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). C. Weiter- und Fortbildungskurse
Allgemein

§ 24.

1 Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten, Instituten oder anderen wissenschaft lichen Organisationseinheiten der Universität Zürich. Besteht die Trägerschaft aus mehreren Organisa tionseinheiten, übernimmt eine Organ isationseinheit die Federführung.
2 Weiter- und Fortbildungskurse dauern in der Regel nur einzelne Tage.
3 Für Weiter- und Fortbildungskurse können höchstens 9 ECTS Cre dits vergeben werden. Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erworbenen ECTS Credits.
4 Für Weiter- und Fortbildungskurse, für die keine ECTS Credits erworben werden, kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
Adressatenkreis

§ 25.

1 Weiter- und Fortbildungskurse st ehen in der Regel allen an universitärer Weiter bildung interessierten Personen offen.
2 Für ausgewählte Berufsgruppen können fachspezifische Kurse an geboten werden. D. Rechtsschutz
Einsprache
und Rekurs

§ 26.

1 Die neu in einem Leistungsa usweis ausgewiesenen Ergeb nisse von Leistungsnac hweisen sowie alle üb rigen Verfügungen unter liegen der Einsprache an die wissens chaftliche Leitung. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Empfang de s Leistungsausweises bzw. der Ver fügung schriftlich, mit Antrag un d Begründung, zu er heben. Der Ein spracheentscheid unt erliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
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415.60 Rahmenverordnung über die Weiter bildung – Universität Zürich E. Finanzen Kostendeckung

§ 27.

1 Weiterbildungsprogramme si nd marktkonform und mindes
- tens kostendeckend durchzuführen.
2 Für die indirekten Kosten der We iterbildungsprogramme wird von der Universität Zürich eine Overheadabgabe erhoben. Diese bestimmt sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. Novem
- ber 2009
3 und seinen Ausführungserlassen.
3 Darüber hinausgehende Leistungen oder Aufwendungen der Uni
- versität Zürich werden separat verrechnet. Rechnungs führung

§ 28.

1 Die Rechnungsführung erfolg t über ein Konto der Univer
- sität Zürich.
2 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation erfolgt die Rech
- nungsführung über ein Konto der Univ ersität Zürich, sofern die Feder
- führung bei der Univer sität Zürich liegt.
3 Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation mit anderen Hoch
- schulen, bei denen die Federführung nicht bei der Un iversität Zürich liegt, erfolgt die Rechnungsführung durch die federführende Hochschule. Vorfinanzierung

§ 29.

1 Auf Antrag der Trägerschaft kann die Weiterbildungskom
- mission Vorfinanzierungen für We iterbildungsprogramme genehmigen.
2 Bei Vorfinanzierungen, di e einen Betrag in de r Höhe von Fr. 150 000 übersteigen, ist zusätzlich die Ge nehmigung durch di e Universitätslei
- tung erforderlich.
3 Vorfinanzierungen sind innerhalb einer vereinbarten Frist, die in der Regel nicht länger als zwei Durchgänge des Weiterbildungspro
- gramms dauert, zurückzubezahlen.
4 Die Verantwortlichen eines Weit erbildungsprogramms mit Vor
- finanzierung erstatten der Weiterbildungskommi ssion per Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Wei
- terbildungsprogramms. Rechnungs abschluss

§ 30.

1 Nach jedem Durchgang ist das Konto zu saldieren und auf
- zulösen.
2 Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die Saldohandha
- bung.
3 Kann ein negativer Abschlusssaldo nicht gedeckt werden, richtet sich das Vorgehen nach dem Fina nzreglement der Universität Zürich
3 und seinen Ausführungserlassen.
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Rechenschafts
-
bericht

§ 31.

1 Für Weiterbildungsstudiengänge ist jährlich oder pro Durch gang ein Rechenschaftsbericht gemäss den Vorgaben der Fachstelle für Weiterbildung zu erstellen und bei ihr einzureichen.
2 Der Rechenschaftsbericht umfass t allgemeine Angaben zum Wei terbildungsstudiengang und eine Erfolgsrechnung.
4. Abschnitt: Weitere Angebote des lebenslangen Lernens
Allgemein
-
bildende
Veranstaltungen

§ 32.

1 Die Universität Zürich kann allgemeinbilde nde Veranstal tungen anbieten. Sie stehen in der Regel allen Personen offen.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.
Kinder-
und Senioren-
Universität

§ 33.

1 Die Universität Zürich kann im Rahmen einer Kinder- und einer Senioren-Uni versität Veranstaltungen anbieten.
2 Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.
3 Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Übergangs
-
bestimmung

§ 34.

Die Verordnungen und Reglemen te bestehender Weiterbil dungsstudiengänge gelten weiterhin. Sie sind auf den nächsten Durch gang des Weiterbildungsstudiengangs hin, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Rahmenve rordnung, nach den Vorgaben die ser Rahmenverordnung zu revidieren.
1 OS 75, 518 ; Begründung siehe ABl 2020-09-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2020.
3 LS 415.112 .
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