Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (821.11)
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Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz

Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV) vom 19. September 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3, 3a, 3b, 6, 11, 13, 15, 16, 18, 18a, 21, 28, 28a, 30 des Einführungsgeset - zes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die für den Vollzug des Kantonalen Landwirt - schaftsgesetzes 2 ) erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zusätzli - che Voraussetzungen für von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte Massnahmen und Projekte, Voraussetzungen für kantonale Massnah - men und Projekte sowie die entsprechenden Beiträge. 1) NG 821.1 2) NG 821.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Produktion, Qualität und Absatz 2.1 Bewirtschaftungsmethoden 2.1.1 Effiziente Nährstoffnutzung § 2 Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert die Separation von Gülle in flüssige und feste Be - standteile mit Beiträgen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb einen erheblichen An - teil der anfallenden Gülle vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres separiert. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. § 3 Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 20.- je massgebende Grossvieheinheit Rinder und Schweine gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsver - ordnung (DZV) 3 ) . § 4 Nachweispflicht 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz des Gül - leseparators zu belegen. 2.1.2 Klimaschonende Landwirtschaft § 5 Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert eine klimaschonende Fütterung von Kühen mit Bei - trägen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb: 1. die Anforderungen des Bundesprogramms für die graslandbasier - te Milch- und Fleischproduktion einhält; 2. für alle Kühe während des Beitragsjahres ausreichend methan - hemmende Futtermittelzusätze einsetzt; und 3) SR 910.13 2
3. in der massgebenden Berechnungsperiode gemäss der DZV 4 ) mindestens zehn Grossvieheinheiten Kühe hält. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. § 6 Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 30.- je massgebende Grossvieheinheit Kühe gemäss der DZV 5 ) . § 7 Nachweispflicht 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz methan - hemmender Futtermittelzusätze zu belegen. 2.1.3 Umstellung auf den Biolandbau § 8 Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert ergänzend zum Bund die Umstellung auf den biolo - gischen Landbau mit Beiträgen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb die Anforderungen an die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gemäss der DZV 6 ) erfüllt. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. § 9 Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt für die zweijährige Umstellungsperiode Fr. 200.– je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche des Betriebs und Jahr. 2.1.4 Biodiversität § 10 Biodiversitätsbeiträge des Bundes 1. Grundsatz 1 Die Gewährung der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach der DZV 7 ) . 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 3
2 Die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Direktion kann in einer Richtlinie gestützt auf Art. 59 Abs. 3 DZV andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualitätsstufe II und der für die Biodiver - sität förderlichen Strukturen festlegen. § 11 2. Beurteilung, Kontrolle 1 Das Amt bezeichnet die für die Beurteilung und die Kontrolle der bota - nischen Qualitätsstufe II und der Vernetzung zuständigen Expertinnen und Experten. 2 Für die Beurteilung der biologischen und landschaftsästhetischen Aspekte ist im Rahmen des Vollzugs der DZV 8 ) die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zuständig. 3 Für Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen nationalen oder kanto - nalen Naturschutzgebieten und für Flächen, für die kantonale Natur - schutzverträge bestehen, ist die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz für die Beurteilung und die Kontrolle zuständig. § 12 Vernetzung 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt gewährt Vernetzungsbeiträge, soweit der Bund eine finanziel - le Leistung erbringt. 2 Es gelten die Mindestanforderungen des Bundes gemäss Art. 62 so - wie Anhang 4 Kapitel B DZV 9 ) an die Vernetzung. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Flächen nach einem von der für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion genehmig - ten Vernetzungsprojekt angelegt und bewirtschaftet werden. Diese Di - rektion regelt in Richtlinien die kantonalen Mindestanforderungen für die Vernetzungsprojekte. § 13 2. Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den entsprechenden Höchst - ansätzen gemäss Art. 61 Abs. 4 sowie Anhang 7 Ziff. 3.2.1 DZV 10 ) . 8) SR 910.13 9) SR 910.13 10) SR 910.13 4
§ 14 Förderung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert die flächendeckende Biodiversität mit Beiträgen. 2 Das Amt gewährt Beiträge, wenn der Betrieb: 1. mindestens zwei Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone aufweist; und 2. auf den bewirtschafteten Flächen in der Tal- und Hügelzone einen Anteil an anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen ge - mäss Art. 14 Abs. 2 DZV 11 ) von mindestenes 7 Prozent der land - wirtschaftlichen Nutzfläche aufweist; dabei nicht angerechnet werden Naturschutzflächen. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. § 15 2. Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 200.- je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone. § 16 Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur qualitativen Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone mit Beiträgen. 2 Das Amt gewährt Beiträge nur für extensive und wenig intensiv ge - nutzte Wiesen, welche die Voraussetzung und Auflagen für die Quali - tätsstufe 1 gemäss DZV 12 ) erfüllen. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. 4 Die aufgewerteten Flächen müssen während sechs Jahren bestehen bleiben. Für diese Flächen können während dieser Zeitdauer keine wei - teren Beiträge gewährt werden. § 17 2. Beiträge 1 Der kantonale Beitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens Fr. 80.- je Are. 11) SR 910.13 12) SR 910.13 5
2 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Durchfüh - rung der Aufwertungsmassnahme erforderlich sind, insbesondere die Beschaffung von Saatgut sowie Maschinen- und Arbeitskosten. 2.1.5 Landschaftsqualität § 18 Landschaftsqualitätsprojekte 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsquali - tätsprojekten. 2 Die Direktion reicht die kantonalen Landschaftsqualitätsprojekte nach Konsultation der für die Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Di - rektion beim Bundesamt für Landwirtschaft ein. § 19 Förderung der Landschaftsqualität 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfälti - ger Kulturlandschaften, soweit der Bund eine finanzielle Leistung er - bringt. 2 Die Gewährung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach der DZV 13 ) sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft. 3 Für Massnahmen ausserhalb des Kantons werden keine Landschafts - qualitätsbeiträge ausgerichtet. § 20 2. Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge pro Massnahme richtet sich nach den vom Bun - desamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen in den kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. Diese betragen höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Der Kanton entrichtet einen Neuntel des Beitrages des Bundes. 13) SR 910.13 6
2.1.6 Projekte § 21 Projekte zur Verbesserung der umweltgerechten Land - wirtschaft 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Die Direktion kann einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Projekte, welche die Förderung einer umweltgerechten, klimaschonenden, res - sourceneffizienten oder landschaftsverträglichen Landwirtschaft zum Ziel haben, mit Beiträgen unterstützen. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt: 1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinan - ziert wird; 2. eine nachweisbare und nachhaltige Wirkung zur Reduktion der Umweltwirkungen oder zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel hat; und 3. den Zielsetzungen von Bund und Kanton nicht widerspricht. 3 Für das gleiche einzelbetriebliche Projekt wird nur einmal ein Beitrag gewährt. Für das gleiche gemeinschaftliche Projekte ist eine wiederkeh - rende Unterstützung befristet möglich. § 22 2. Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der erwarteten Projektkosten. Bei der Bemessung des kantonalen Beitrags ist die zu erwartende Ver - besserung der Umweltwirkung beziehungsweise die zu erwartende An - passung der Landwirtschaft an den Klimawandel zu berücksichtigen. 2 Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zu - satzbeitrag gewähren. 3 Je Projekt werden grundsätzlich höchstens Fr. 20'000.- gewährt. Die Direktion kann für besonders innovative Projekte mit Pilotcharakter hö - here Beiträge gewähren, wenn dies für die Finanzierbarkeit unabdingbar ist. § 23 3. Nachweispflicht 1 Mit dem Gesuch sind die erwarteten Projektkosten und die erwartete Wirkung begründet und nachvollziehbar darzulegen. § 24 4. Verfahren 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. 7
§ 25 Projekte zur Finanzierung von Expertinnen und Exper - ten 1 Das Amt kann den Beizug von Expertinnen und Experten für die Be - gleitung, Beurteilung oder Kontrolle von Projekten gemäss Art. 3 und 3a kLwG 14 ) finanzieren. 2.2 Hochstammbäume § 26 Grundsatz 1 Das Amt entrichtet für die Ersatzpflanzung eines Hochstammbaumes einen Beitrag von Fr. 200.–, sofern mindestens drei Hochstammbäume in einem Jahr gepflanzt werden. 2 Je Jahr und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller werden Ersatzpflan - zungen von höchstens 15 Hochstammbäumen unterstützt. 3 Berücksichtigt werden die gepflanzten Bäume im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres. 4 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direkt - zahlungsberechtigt sind. § 27 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist die Pflanzung von Steinobst-, Kastanien- und Nussbäumen. Für Kernobstbäumen werden nur Beiträge an Sorten ent - richtet, welche die Forschungsanstalt Agroscope in Bezug auf Feuer - brand als robuste Sorten einstuft. Massgebend ist die im jeweiligen Ge - suchsjahr gültige Sortenliste. 2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1.6 m betragen. 3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleis - tet. 4 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn je Hektare höchstens folgen - de Anzahl Bäume stehen: 1. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; 2. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume. 14) NG 821.1 8
5 Von der Beitragsberechtigung ausgenommen sind: 1. Pflanzungen in Obstanlagen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) 15 ) ; 2. Spindelhochstamm-Feldobstbäume. § 28 Auflagen 1 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung. 2 Die Bäume sind fachgerecht zu schneiden. Absterbende Bäume sind zu ersetzen. 3 Die Bäume müssen während mindestens sechs Jahren bestehen blei - ben. § 29 Gesuch 1 Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen: 1. die Kaufbelege für das Pflanzgut mit dem Nachweis der Sorte; 2. ein Situationsplan, auf dem die Pflanzstandorte eingetragen sind. 2.3 Förderung der Produktion und des Absatzes § 30 Grundsatz 1 Die Direktion gewährt Beiträge für die Ausarbeitung und Durchführung von Massnahmen und Projekten zur Förderung der Produktion und des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten gemäss Art. 11 kLWG 16 ) . 2 Als Landwirtschaftsprodukte gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. 3 Die Beiträge können zusätzlich zu Finanzhilfen an Strukturverbesse - rungen gewährt werden. § 31 Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt: 1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinan - ziert wird; 2. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erhält oder fördert; 3. die Wirtschaftlichkeit des Betriebs verbessert; 15) SR 910.91 16) NG 821.1 9
4. eine positive Wirkung auf die regionale Wertschöpfung bezweckt; 5. auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist; 6. regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; und 7. eine nachhaltige Wirkung entfaltet. 2 Für die gleiche einzelbetriebliche Massnahme und das gleiche einzel - betriebliche Projekt wird je Betrieb nur einmal ein Beitrag gewährt. Für gleiche gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte ist eine wieder - kehrende Unterstützung befristet möglich. § 32 Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zu - satzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. 3 Soll mit der Massnahme oder dem Projekt der Absatz von Landwirt - schaftsprodukten gefördert werden, die nicht ausschliesslich im Kanton hergestellt werden, ist der Kantonsbeitrag herabzusetzen. 4 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Ausarbei - tung und zweckmässige Durchführung der Massnahme oder des Projektes erforderlich sind, insbesondere: 1. für Vorabklärung, Planung und Koordination; 2. für die Realisierung und Begleitung; 3. für Marketing und Kommunikation. § 33 Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. 2 Sie haben mindestens folgende Unterlagen zu umfassen: 1. eine Stellungnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 31; 2. den Massnahmen- oder Projektbeschrieb mit Antrag; 3. das Budget sowie den Finanzierungsplan. 3 Die Trägerschaft hat dem Amt auf Verlangen Rechenschaft über die Zielerreichung und die Realisierung der Massnahmen sowie die Ver - wendung der Mittel abzulegen. 10
3 Soziale Begleitmassnahmen § 34 Betriebshilfe 1 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie für die Aufla - gen sind die §§ 41, 42 und 44 sinngemäss anwendbar. § 35 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt leistet im Rahmen von Art. 13 kLwG 17 ) Beiträge an die Erar - beitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben. 2 Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Er - wartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen. § 36 2. Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Je Betrieb werden innerhalb von fünf Jahren Beiträge von insgesamt höchstens Fr. 5‘000.– ausbezahlt. 3 Anrechenbar sind jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusam - menhang mit der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen haben. § 37 3. Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. § 38 4. Rechenschaftspflicht 1 Über die Umsetzung des Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Rechenschaft abzulegen. 17) NG 821.1 11
4 Strukturverbesserungen 4.1 Von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte Strukturverbesserungen § 39 Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz 1 Die Direktion gewährt nur Investitionshilfen (Finanzhilfen) in Form von Beiträgen und Investitionskrediten, wenn die Wirtschaftlichkeit, die Fi - nanzierung und die Tragbarkeit der Massnahmen ausgewiesen sind. Dabei sind auch die zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 2 Es werden nur kostenoptimierte und zweckmässige Strukturverbesse - rungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt. Finanzhilfegesuche für unwirtschaftliche oder teure Vorhaben können abgelehnt werden, selbst wenn sowohl deren Finanzier- als auch Tragbarkeit gegeben wären. § 40 2. Mindestbeiträge 1 Für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen werden keine kantona - len Beiträge unter Fr. 10‘000.– gewährt. 2 Die Untergrenze gilt nicht für Beiträge an Grundlagenbeschaffungen, Untersuchungen, periodische Wiederinstandstellungen sowie Massnah - men zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion. § 41 Einzelbetriebliche Massnahmen 1. Betriebsführung 1 Um die erfolgreiche Betriebsführung nachzuweisen, sind mit dem Ge - such für einzelbetriebliche Massnahmen die Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre vorzulegen. 2 Bei Investitionen über Fr. 400'000.– ist die Zweckmässigkeit mit einem Betriebskonzept zu belegen. § 42 2. Finanzier- und Tragbarkeit 1 Die Beurteilung der Tragbarkeit ist mit einem geeigneten Planungsin - strument über mindestens fünf Jahre aufzuzeigen. Als Basis für die Pla - nungsinstrumente dienen in erster Linie die Buchhaltungszahlen des Betriebes. Die Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. 12
2 Sind für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projektes ausserlandwirtschaftliche Einkünfte nötig, müssen diese angemessen belegt werden können. 3 Die mit Finanzhilfen unterstützten Betriebe haben nachzuweisen, dass grundpfandrechtgesicherte Darlehen von Finanzinstituten jährlich um mindestens zwei Prozent gesenkt werden können. 4 Ist für Finanzhilfen der Ertragswert der Liegenschaft massgebend, ist eine aktuelle Ertragswertschätzung gemäss Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 18 ) vorzulegen. Das Amt kann für die Prüfung von Eintrittskriterien die Berechnung der Finanzier- und Trag - barkeit oder für das Festlegen der Höhe von Finanzhilfen eine Projekt - schätzung verlangen. § 43 3. Risikoanalyse 1 Kantonale Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass eine gesamtbetriebliche Risikoanalyse und ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt. § 44 4. Anrechenbarkeit von Pachtland 1 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen ist Pachtland an die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Strukturverbesse - rungsverordnung 19 ) anrechenbar, wenn es mit Pachtverträgen sicherge - stellt ist. 2 Je höher der Anteil Pachtland eines Betriebes und je kleiner die An - zahl Verpächter, desto längerfristig muss das Pachtland gesichert sein, um angerechnet werden zu können. Die Direktion kann Richtlinien er - lassen. 3 Gepachtete Flächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 8 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, werden nicht angerechnet. 1 Bei der Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnah - men ist spätestens ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebes, der Fi - nanzhilfen beansprucht hat, kann das Amt jederzeit die betriebswirt - schaftliche Buchhaltung mit einem Kurzbericht einfordern. 18) SR 211.412.110 19) SR 913.1 13
3 Diese Auflagen gelten auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechts - nachfolger und sind bei der Gewährung von Beiträgen während 20 Jahren oder bei der Gewährung von Investitionskrediten für die Dauer der Rückzahlung einzuhalten. § 46 6. Betrieb der Milchwirtschaft 1 Betriebe mit mehr als 15‘000 kg vermarkteter Kuhmilch gelten als Betriebe der Milchwirtschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kLwG 20 ) . § 47 Veröffentlichung der Projekte 1 Das Amt stellt die Publikation einzelbetrieblicher und gemeinschaftli - cher Massnahmen gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes über die Land - wirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 21 ) sicher. 2 Die Publikation erfolgt in der Regel im Rahmen des Baubewilligungs - verfahrens. § 48 Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG 22 ) werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer eines bestimmten Gebietes durchgeführt. 2 Die beteiligten Parteien haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen: 1. Grundstücke, die der Umlegung unterworfen werden sollen; 2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachfüh - rungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen; 3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte; 4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderwertzuteilungen; 5. Verteilung der Kosten; 6. Anmeldung der bereinigten dinglichen sowie vorgemerkten und angemerkten Rechte im Grundbuch. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Direktion. 4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrages in Kraft. 20) NG 821.1 21) SR 910.1 22) SR 910.1 14
4.2 Kantonal finanzierte Strukturverbesserungen § 49 Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt entscheidet über Beiträge an innovative Projekte und Mass - nahmen mit Pilotcharakter zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und zur Verbesserung des Betriebsmanagements sowie der Produktionsstruktu - ren. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wirtschaftlichkeit, Finanzie - rung und Tragbarkeit der Projekte und Massnahmen ausgewiesen sind. § 50 Beiträge 1 Die kantonalen Beiträge betragen je Projekt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens Fr. 10'000.-. § 51 Gesuche 1 Gesuche können jederzeit eingereicht werden. 5 Organisation und Verfahren § 52 Gemeinden 1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit dem Amt Beauftragte für die Landwirtschaft. 2 Diese unterstützen das Amt nach dessen Anordnungen, insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten. 3 Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten für die Landwirtschaft und erstellt ein Pflichtenheft. § 53 Gesuche 1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Das Amt legt die Anforderungen in Richtlinien fest. 2 Die Gesuche können elektronisch ohne Verwendung einer qualifizier - ten elektronischen Signatur eingereicht werden. Im Weiteren bestimmt das Amt, in welcher Form die Eingabe zu erfolgen hat. 15
3 Die Gesuchsfristen richten sich unter Vorbehalt abweichender Bestim - mungen nach Art. 99 Abs. 1 und 2 DZV 23 ) . Das Amt veröffentlicht die Gesuchstermine jeweils vorgängig im Amtsblatt. § 54 Nachweise, Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Erbringen der erforderlichen Nachweise bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres. 2 Das Amt legt die Anforderungen an die erforderlichen Nachweise in Richtlinien fest. § 55 Kontrollen, Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richtet sich nach den Vorgaben der DZV 24 ) . 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen gemäss DZV und der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL) 25 ) durchgeführt. § 56 Rückerstattung, Verrechnung von Beiträgen 1 Sind Beiträge gestützt auf Art. 23 kLwG 26 ) zurückzuerstatten, können diese mit allfälligen Guthaben von Direktzahlungen verrechnet werden. 23) SR 910.13 24) SR 910.13 25) SR 910.15 26) NG 821.1 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-035 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-035 18
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