Dekret über die Fertigung und Einschreibung der Gemeindegüter-Ausscheidungsverträg... (170.514.2)
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Dekret über die Fertigung und Einschreibung der Gemeindegüter-Ausscheidungsverträge und Zweckbestimmungsbeschlüsse in die Grundbücher

17. August 1863 Dekret über die Fertigung und Einschreibung der Gemeindegüter- Ausscheidungsverträge und Zweckbestimmungsbeschlüsse in die Grundbücher Der Regierungsrat des Kantons Bern, in näherer Ausführung des Artikels 45 des Gemeindegesetzes vom 6. Dezember 1852 [Aufgehoben, jetzt Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] , auf den Antrag der Direktion des Innern und der Justiz und Polizei, beschliesst:

Art. 1

Die Urkunden über den Bestand und die Zweckbestimmung der Gemeindegüter bedürfen, auch wenn unbewegliche Sachen darin begriffen sind, zu ihrer Gültigkeit nicht der notarialischen Verschreibung. Ebensowenig unterliegen sie der Handänderungsgebühr.

Art. 2

Jede Gemeinde oder Korporation tritt mit der Sanktion ihres Ausscheidungsvertrages oder Zweckbestimmungsbeschlusses, soweit es nicht schon zuvor der Fall gewesen, ohne weiteres in das Eigentum der ihr durch den Vertrag oder Beschluss zugewiesenen Liegenschaften und dinglichen Rechte, und zwar auf dem Fusse, wie, und mit denjenigen Rechten und Pflichten, mit welchen sie ihr zugewiesen worden sind.

Art. 3

1 Nach erfolgter Sanktion ihres Ausscheidungsvertrages oder Zweckbestimmungsbeschlusses hat jedoch jede Gemeinde oder Korporation die ihr darin zugewiesenen Liegenschaften oder auf unbewegliche Sachen bezüglichen dinglichen Rechte in die Grundbücher eintragen zu lassen und zu diesem Zweck den Ausscheidungsvertrag oder Zweckbestimmungsbeschluss zur gerichtlichen Fertigung zu bringen, welche nicht verweigert werden kann.
2 Im neuen Kantonsteil findet, gleichfalls ohne Widerspruch, die Einschreibung in die Grundbücher statt, und zwar in den Amtsbezirken Münster, Courtelary und Neuenstadt nach den Bestimmungen des Dekretes vom 21. März 1834 über Aufhebung der Untergerichte, in den katholischen Bezirken nach denjenigen des französischen Civilgesetzbuches.

Art. 4

Für die Zufertigung eines Ausscheidungsaktes oder Zweckbestimmungsbeschlusses darf nicht mehr gefordert werden als ein Franken. Der Amtsschreiber bezieht für die Kontrollierung eines Aktes und die Versendung an die Gemeindebehörde 50 Rappen, für die Einschreibung in das Grundbuch von jeder Seite zu 1200 Buchstaben 50 Rappen.

Art. 5

Das gegenwärtige Dekret tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung und ins Amtsblatt einzurücken. Bern, 17. August 1863 Migy Trächsel Anhang
17. 8. 1863 D GS I/306 , in Kraft am 17. 8. 1863
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