Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern
Nr. 547 Reglement der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern (Fakultätsreglement VPF) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kernaufgaben
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Verhaltenswissenschaften und Psychologie die Auf
- gaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen gemäss § 20 des Universitätsstatuts
2 .
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
§ 2
Organe
1 Die Organe der Fakultät sind: a. Fakultätsversammlung, b. Dekanin oder Dekan,
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-043
2 Nr. 547 c. Fakultätsleitung, d. weitere Organisationseinheiten.
2 Organisation der Fakultät
2.1 Fakultätsversammlung
§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts
3 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von weiteren Organisationseinhei
- ten der Fakultät sowie Wahl ihrer Vorsitzenden und Mitglieder unter Vorbehalt der in gesamtuniversitären Reglementen festgelegten Zuständigkeiten, b. Wahl der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, c. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitations- und Promotionsverfah
- ren, d. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenar
- beit mit anderen Organisationen im In- und Ausland. § 22 Absatz 4 des Universi
- tätsstatuts bleibt vorbehalten.
§ 4
Zusammensetzung und Stimmrechte
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen: a. allen Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen, technischen und weite
- ren Personals.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager ist Mitglied der Fakultätsversamm
- lung mit beratender Stimme.
3 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Gruppierungen eine Vertretung mit Stimm
- recht zuerkennen. Sie kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuerkennen.
4 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahl ihrer Vertretung in der Fakultätsversammlung durch. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr ab Beginn des Herbst
- semesters. Die Wiederwahl ist möglich.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 547
3
5 Die Fakultätsversammlung und die Dekanin oder der Dekan kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.
2.2 Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung
§ 5
Dekanin oder Dekan
1 Die Fakultätsversammlung wählt eine Dekanin oder einen Dekan aus dem Kreis der or
- dentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer be
- trägt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung das Dekansamt nicht besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor die Dekanin oder den Dekan.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre zur Hälfte entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss § 11b der Personalverordnung der Universität Luzern
4
.
3 Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in §
22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts
5 festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsvereinbarung der Fakultät mit der Universität.
4 Die Dekanin oder der Dekan wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Fakultätslei
- tung und der Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstützt. Sie oder er kann den Mitarbei
- tenden des Dekanats Aufträge und Weisungen erteilen.
5 Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.
§ 6
Fakultätsleitung
1 Die Fakultätsleitung besteht neben der Dekanin oder dem Dekan aus den Prodekanin
- nen oder Prodekanen sowie der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.
2 Die Fakultätsleitung a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte der Fakultätsversammlung, d. erfüllt weitere ihr von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
4 SRL Nr.
539a
5 SRL Nr.
539c
4 Nr. 547
§ 7
Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversamm
- lung kein Prodekansamt besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor eine Prode
- kanin oder einen Prodekan.
2 Die Dekanin oder der Dekan bezeichnet eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung.
§ 8
Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Antrag der Dekanin oder des Dekans eine Fakul
- tätsmanagerin oder einen Fakultätsmanager. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten und leitet das Dekanat.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a. die Koordination der Aufgaben der Fakultätsleitung im Auftrag der Dekanin oder des Dekans, b. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, c. die Vorbereitung des Budgets, der Jahresrechnung und der jährlichen Leistungs
- vereinbarung sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, d. die Vorbereitung und Koordination der fakultären Berichterstattungen im Zusam
- menhang mit der Leistungsvereinbarung und der Qualitätssicherung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, e. die Kommunikation und das Marketing, f. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, g. die Studienberatung und die Studierendenadministration, h. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben. Delegierte
1 Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Profes
- soren als Delegierte ernennen. Sie oder er bezeichnet deren Aufgaben.
2 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Fakultätsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
3 Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Fakultätsleitung und dem Dekanat zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Nr. 547
5
2.3 Weitere Organisationseinheiten
§ 10
Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Erfüllung der Aufgaben der Fakultät ständige oder nichtständige Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten bilden.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.
2.4 Verfahrensvorschriften
§ 11
Einberufung und Leitung von Sitzungen, Protokoll
1 Die Fakultätsversammlung führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens drei
- mal im Semester.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen der Fakultätsversammlung und der Fakultätsleitung ein und hat den Vorsitz.
3 Die Sitzungen der Fakultätsorgane werden protokolliert.
§ 12
Beschlussfassung
1 Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm
- berechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Das Stimmrecht an der Fakultätsversammlung kann nur durch persönliche Teilnahme ausgeübt werden.
3 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts
6
. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 Bei Abstimmungen über Promotionen dürfen nur die Mitglieder abstimmen, welche die Doktoratsprüfung abgelegt haben, bei Abstimmungen über Habilitationen nur or
- dentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Habilitierte.
5 Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
6 Die Fakultätsorgane können im Zirkulationsverfahren Beschluss fassen.
6 SRL Nr.
539c
6 Nr. 547
§ 13
Wahlen
1 Eine Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen einer Zweidrittelmehrheit der ab
- gegebenen Stimmen. Ab dem dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abge
- gebenen Stimmen.
2 Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen oder Prodekane und der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers erfolgt geheim.
§ 14
Geheimhaltung
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Sitzungsteilnehmenden unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass die Fakultätsleitung die Uni
- versitätsleitung oder einzelne Mitglieder die durch sie vertretene Gruppierung über Be
- schlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unter
- richten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 15
Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
3 Schlussbestimmungen
§ 16
Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Ausführung dieses Reglements eine Wegleitung erlassen.
Nr. 547
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-043
8 Nr. 547 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-043
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