Organisationsreglement Center for Climate Politics, Economics and Law - C‑CPEL (542r)
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Organisationsreglement Center for Climate Politics, Economics and Law - C‑CPEL

Nr. 542r Organisationsreglement Center for Climate Politics, Economics and Law - C CPEL (OR C-CPEL) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:

§ 1

Gegenstand und Zweck
1 Das Center for Climate Politics, Economics and Law – C-CPEL (nachfolgend: Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Kultur- und Sozialwis
- senschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern
2 ).
2 Das Zentrum bezweckt, die Forschung und Lehre in den Bereichen Klimapolitik,
Kli
- maökonomie und Klimarecht zu unterstützen, zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.

§ 2

Aufgaben
1 Das Zentrum erbringt Forschungs- und Dienstleistungen im Bereich Klimapolitik, Kli
- maökonomie und Klimarecht.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539e * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-040
2 Nr. 542r
2 Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es untersucht wissenschaftliche Fragestellungen auf lokaler, nationaler und inter
- nationaler Ebene. b. Es dokumentiert und veröffentlicht Forschungsergebnisse. c. Es transferiert die gewonnenen Erkenntnisse in Lehre und Praxis. d. Es führt Weiterbildungsveranstaltungen durch. e. Es unterstützt die Lehre in den Bereichen Klimapolitik, -ökonomie und -recht. f. Es erbringt kostendeckende Dienstleistungen für die Universität Luzern und für Dritte. g. Es fördert die Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Einrichtungen, insbe
- sondere des Bildungswesens und der Privatwirtschaft, im In- und Ausland.
3 Der Abschluss von Verträgen mit Dritten erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 27 Absatz 5 und § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts
3 .

§ 3

Mitglieder
1 Das Zentrum besteht aus mindestens drei universitätsinternen stimmberechtigten Mit
- gliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.
2 Die Mitglieder des Zentrums können aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fa
- kultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Rechtswissenschaftlichen Fa
- kultät der Universität Luzern stammen.
3 Das Zentrum kann Personen von ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder auf
- nehmen (externe Mitglieder). Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.
4 Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

§ 4

Organe
1 Die Organe des Zentrums sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung, c. die administrative Leiterin oder der administrative Leiter, d. der Beirat.

§ 5

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vor
- behalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 542r
3
2 An der Mitgliederversammlung nehmen stimmberechtigte Mitglieder teil. Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die Zentrumsleitung.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
- heit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversamm
- lungen einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums oder der Akademie; die fol
- genden Zuständigkeiten sind unentziehbar: a. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten Fakultäten, b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die beteiligten Fa
- kultäten, c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten, d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters, e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultäten, f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion, g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung, h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessen
- konflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

§ 6

Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindes
- tens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2 Je ein Mitglied der Zentrumsleitung stammt aus der Kultur- und Sozialwissenschaftli
- chen, der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
3 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung be
- trägt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
4 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit.
5 Die Zentrumsleitung a. koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, b. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen, c. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
4 Nr. 542r d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich den beteiligten Fakultäten zur Verfügung.
6 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leite
- rin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

§ 7

Administrative Leiterin oder administrativer Leiter
1 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist Mitglied des Zentrums.
2 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter hat insbesondere die folgen
- den Aufgaben: a. sie oder er hat die administrative Leitung des Zentrums inne und führt dessen Ta
- gesgeschäfte, b. entwickelt Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit der Zentrumsleitung und setzt sie um, c. unterstützt und berät die Zentrumsleitung bei der Erfüllung deren Aufgaben, d. wirkt bei der Entwicklung der Strategie des Zentrums mit, e. übernimmt die Funktion der Studiengangsmanagerin oder des Studiengangsmana
- gers Climate Politics, Economics and Law.

§ 8

Beirat
1 Der Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Auf
- gaben des Zentrums beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den Beirat ein.
4 Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. er fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und der Wirtschaft, insbe
- sondere Unternehmen und Verbänden, b. er organisiert und fördert die Beschaffung von finanziellen Drittmitteln zugunsten der wissenschaftlichen und dienstleistungsorientierten Aufgaben des Zentrums, c. er trifft sich auf Einladung der Zentrumsleitung periodisch mit den stimmberech
- tigten und nicht- stimmberechtigten Mitgliedern des Zentrums sowie bedarfsmäs
- sig mit weiteren mit dem Zentrum in Verbindung stehenden Personen und Institu
- tionen.

§ 9

Finanzen
1 Die finanzielle Führung des Zentrums erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungs
- wesens der Universität Luzern. Insbesondere a. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt, b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
Nr. 542r
5
2 Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch: a. Forschungsdrittmittel, b. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen, c. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des Centers, d. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt den Vorschriften des Reglements über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fun
- draising) der Universität Luzern
4 .
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern
5 und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.

§ 10

Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Dritt
- mittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zu
- ständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts
6 von der Zentrumsleitung angestellt.
4 SRL Nr.
539o
5 SRL Nr.
539l
6 SRL Nr.
539c
6 Nr. 542r Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-040
Nr. 542r
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-040
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