Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte (430.250.1)
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Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte

8. Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12, 15 und 30 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [BSG 430.250] (LAG), beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Lehreranstellungsgesetzes massgebend sind.
2 sowie Funktionen in der Lehrerfortbildung, in der Schulberatung oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen.

Art. 2

Stellenbewirtschaftung Für Stellen von Lehrkräften und anderen Personen, welche den Bestimmungen dieses Dekrets unterstellt sind, legt die für die entsprechende Schule zuständige Direktion des Regierungsrates die Grundsätze der Bewirtschaftung fest. Sie unterliegen nicht der Stellenbewirtschaftung für das Staatspersonal.

Art. 3

Naturalzulagen, Gemeindezulagen Die Gewährung von Naturalleistungen oder Gemeindezulagen ist nicht zulässig. II. Gehaltskonzept

Art. 4

Gehaltsklassen
1 [Fassung vom 8. 3. 1999]
2 [Aufgehoben am 8. 3. 1999]
3 [Eingefügt am 8. 3. 1999]

Art. 5

Anfangsgehalt
1
2 [Eingefügt am 8. 3. 1999]

Art. 6

Zuordnung zu Gehaltsklassen und Vorstufen
1 Verwaltungsfunktionen pro Schultyp bzw. pro Unterrichtsbereich oder Fach sowie die Funktionen in der Lehrerfortbildung werden je einer Gehaltsklasse zugeordnet.
2 Festlegung allfälliger Vorstufen.

Art. 7

Individuelle Einstufung
1inhaber aufgrund der persönlichen Voraussetzungen in die entsprechende Gehaltsklasse ein und legt die anrechenbaren Erfahrungs- bzw. Vorstufen fest.
2
3 Beschäftigungsgrades nicht alle verlangten Voraussetzungen, werden die anrechenbaren Erfahrungs- bzw. Vorstufen von der dafür zuständigen Stelle um maximal fünfzehn reduziert. Sobald die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion erfüllt sind, wird das Gehalt auf Beginn des folgenden Semesters entsprechend angehoben.

Art. 8

Vorstufen-, Erfahrungsstufenwerte [Fassung vom 8. 3. 1999]
1 Anhang: [Absatz 1 Fassung vom 8. 3. 1999] Vorstufen
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
1 Erfahrungsstufe(n)
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25 ab 26
2 Erfahrungsstufe angerechnet.
3 Finanzlage durch Verordnung verändern. Dabei dürfen die neuen Werte die Vorjahreswerte der nächsttieferen Stufe nicht unterschreiten. Die Gesamtreduktion darf pro Stufe nicht mehr als 13,5 Prozent ausmachen. Das Anfangsgehalt einer Lehrkraft, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, darf 99 Prozent des Grundgehaltes nicht unterschreiten [Fassung vom 20. 4. 2005]
4 [Aufgehoben am 8. 3. 1999]
5 a nach welchen Kriterien und in welchem Ausmass ausserschulische Berufserfahrung sowie Eltern- und Hausarbeit angerechnet wird; b unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Erfahrungsstufen gewährt werden können; c unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung von Erfahrungsstufen sistiert werden kann; d wie viele Erfahrungsstufen höchstens erreicht werden können, wenn das Anfangsgehalt kleiner als das Grundgehalt ist; e unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Vorstufen festgelegt werden; [Eingefügt am 8. 3. 1999] f auf welchen Zeitpunkt Vorstufen bzw. Erfahrungsstufen angerechnet werden. [Eingefügt am 8. 3.
1999]

Art. 9

Besondere Entschädigungen Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einstufung in eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.

Art. 10

Festlegung des Beschäftigungsgrades
1 gemäss Lehrerauftrag einem vollen Beschäftigungsgrad entsprechen bzw. wie viele Beschäftigungsgradprozente eine Wochenlektion ausmachen.
2 zur Verfügung stehen.

Art. 11

Maximaler Beschäftigungsgrad
1
2
3 Befugnis an die zuständige Direktion übertragen. [Fassung vom 8. 3. 1999]

Art. 12

Altersentlastung Lehrkräften wird nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung gewährt, welche je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades ausmacht.

Art. 13

Teuerungsausgleich Die Anpassung der Gehälter an die Teuerung erfolgt nach dem allgemeinen kantonalen Personalrecht.

Art. 14

Ausrichtung des Gehaltes; 13. Monatsgehalt
1
1 /13 des Jahresgehaltes wird monatlich ausgerichtet. Der letzte der 13 Teile wird als 13. Monatsgehalt ausbezahlt.
2 ausbezahlten Gehalts, ohne Berücksichtigung allfälliger Zulagen.
3
4 auf Ausrichtung des 13. Monatsgehaltes pro rata temporis.

Art. 15

Sozialzulagen Die Regelung der Sozialzulagen richtet sich nach dem allgemeinen Personalrecht.

Art. 16

Treueprämie
1
2 werden.
3 III. Berufliche Vorsorge

Art. 17

Versicherungskasse
1 Lehrerversicherungskasse gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert.
2 bei einer anderen Pensionskasse bewilligen.

Art. 18

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
1 wegen durch die zuständige Direktion des Regierungsrates ganz oder teilweise, unbefristet oder befristet in den Ruhestand versetzt werden. Die Versicherungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Pensionskasse.
2 durch die zuständige Direktion des Regierungsrates für eine andere Aufgabe eingesetzt werden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Besitzstandgarantie
1 bernischen Schule angestellt waren, wird für das Grundgehalt und die Funktionszulagen der nominelle Besitzstand gewährt.
2 Schulstufe. Der Besitzstand begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung.
3 Dekretes der zuständigen Stelle den entsprechenden Anspruch anzumelden.

Art. 20

Altersentlastung gemäss alter Regelung Für Lehrkräfte, die bei der Inkraftsetzung dieses Dekrets das 50. Lebensjahr zurückgelegt haben, gilt die Altersentlastung gemäss alter Regelung bis zur Pensionierung.

Art. 21

Gehaltsanpassung
1 zum Erreichen der ordentlichen Einstufung bis und mit zur 18. Erfahrungsstufe je eine, ab der 19. Erfahrungsstufe je zwei zusätzliche Erfahrungsstufen pro Jahr angerechnet.
2 Erfahrungsjahren, deren Gehalt gemäss Absatz 1 angepasst wird.

Art. 22

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Dekret vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule [BSG 432.271] :
2. Dekret vom 18. September 1968 über die Weiterbildungsklassen [Aufgehoben durch Änderung G über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11; BAG 00-137] :

Art. 23

Aufhebung von Erlassen Das Dekret vom 15. November 1972 über die Lehrerbesoldungen wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1
2 aufgehobenen Artikel des Dekrets über die Lehrerbesoldungen. Bern, 8. September 1994 Marthaler Nuspliger RRB 3961 vom 21. Dezember 1994: a Artikel 1, 3 bis 11, 13, 14, 19 und 21 werden auf den 1. August 1995 in Kraft gesetzt. Diese Artikel gelten für das Schuljahr 1995/96 nur für die Schulleitungs- und -administrationsfunktionen im Bereich Kindergarten und Volksschule; b Alle übrigen Artikel werden auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt. Das Dekret vom 15. November 1972 über die Lehrerbesoldungen wird auf den 1. August 1996 ausser Kraft gesetzt.
Anhang I [Fassung vom 8. 3. 1999] Grundgehälter für die einzelnen Gehaltsklassen ab 1. Januar 1998 (Artikel 4 Absatz 1) Die Ansätze der Tabelle entsprechen 100,6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basisindex Mai 1993 = 100 Punkte) Gehaltsklassen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32 Das Endgehalt beträgt höchstens 156 Prozent des Grundgehalts einer Gehaltsklasse. Anhang II
8.9.1994 BAG 95–20, in Kraft am 1. 8. 1995 bzw. am 1. 8. 1996
Änderungen
8.11.1995 D über Gehalt und Zulagen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung, BAG 96–7 (Art. 38), in Kraft am 1. 1. 1996
8.3.1999 BAG 99–65, in Kraft am 1. 8. 1999
20.4.2005 D BAG 05–76, in Kraft am 1. 8. 2005
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