Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Nr. 810 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) vom 18. März 2024 (Stand 1. Juli 2024)
1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember
2022
1 im Kanton Luzern. Es bezweckt
die Förderung der Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachpersonen).
2 Es bestimmt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah
- ren für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der praktischen
Ausbil
- dung, an die höheren Fachschulen für Pflege und für die Auszubildenden in Pflege
HF und die Studierenden in Pflege FH im Sinne des Bundesgesetzes und regelt deren
Finan
- zierung durch Kanton und Gemeinden.
3 Die Förderung der Ausbildung des weiteren Betreuungs-, Pflege- und Fachpersonals
in Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September
2006
2 und des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September
2010
3 .
1 SR
811.22
2 SRL Nr.
800a
3 SRL Nr.
867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-026
2 Nr. 810
2 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 2
Ausbildungsverpflichtung
1 Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Luzern (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der prakti
- schen Ausbildung von Pflegefachpersonen zu beteiligen.
2 Die zuständige kantonale Behörde setzt für jeden Betrieb die im Kalenderjahr zu er
- bringende Leistung in der praktischen Ausbildung der Pflegefachpersonen fest.
3 Die Betriebe können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder Ausbildungsver
- bünde mit anderen im Kanton Luzern gelegenen Betrieben bilden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für die Festsetzung der von den Betrieben
zu erbringenden Ausbildungsleistung und für deren Erfüllung durch Verordnung.
§ 3
Abgeltung
1 Die zuständige kantonale Behörde entrichtet jedem Betrieb Beiträge für die im Kalen
- derjahr erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.
2 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung interkantonaler Empfehlungen fest und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge durch Ver
- ordnung. Er kann zusätzlich die Abgeltung von Massnahmen zur Förderung der Innova
- tion und der Qualität in der Ausbildung vorsehen.
§ 4
Ausgleichszahlung
1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Betriebe eine Ausgleichszahlung leisten müs
- sen, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllen.
2 Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens
150 Prozent der vom Regierungsrat gemäss
§ 3 Absatz
2 für die Erbringung der Ausbildungsleistung festgelegten Abgeltung.
3 Die Erträge aus den Ausgleichszahlungen werden an jene Betriebe ausgerichtet, die ih
- re Ausbildungsverpflichtung übererfüllen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann einem Betrieb die geschuldete Ausgleichszah
- lung in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen.
§ 5
Auskunftspflicht
1 Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die für die Ermitt
- lung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlichen Da
- ten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Nr. 810
3
3 Beiträge an höhere Fachschulen
§ 6
1 Die zuständige kantonale Behörde gewährt höheren Fachschulen im Kanton
Luzern
im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss
§ 33 des Gesetzes
über die Berufsbildung
und die Weiterbildung vom 12. September
2005
4 in Absprache mit dem Gesundheits-
und Sozialdepartement auf Gesuch hin Beiträge zur Förderung der Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2 Mit den Beiträgen können insbesondere Massnahmen unterstützt werden, die a. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, b. zum Verbleib in der Ausbildung beitragen, c. die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren, d. das Berufsimage in der Öffentlichkeit verbessern.
3 Bei der Bemessung der Beiträge sind die Anzahl sowie der Anteil der Auszubildenden aus dem Kanton Luzern zu berücksichtigen.
4 Ausbildungsbeiträge
§ 7
Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde gewährt Personen mit Wohnsitz im Kanton
Luzern oder Anknüpfungspunkt an den Kanton Luzern als Grenzgänger oder Grenzgängerin
ge
- mäss dem Freizügigkeitsabkommen
5 beziehungsweise dem EFTA-Übereinkommen
6
auf Gesuch hin Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, damit sie die Ausbildung
in Pflege HF oder das Studium in Pflege FH absolvieren können.
2 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung
sowie die Höhe der Beiträge. Er kann die Gewährung und die Höhe der Beiträge von persönli
- chen Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen.
3 Er regelt das Verfahren für die Gesucheingabe und die Beitragsauszahlung
durch
Ver
- ordnung. Für die Bemessung von Stipendien und Darlehen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; SRL Nr. 575) werden
die Ausbildungsbeiträge vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht.
4 SRL Nr.
430
5 SR
0.142.112.681
6 SR
0.632.31
4 Nr. 810
§ 8
Datenbearbeitung
1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen folgende Daten der gesuchstellenden Person erhoben und bearbeitet werden: a. Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Versichertennummer, Zahlungsverbindung, b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH, c. Daten für den Nachweis weiterer persönlicher Voraussetzungen gemäss
§ 7 Ab
- satz 2.
2 Die zuständige kantonale Behörde darf die Personendaten gemäss Absatz
1a mit den entsprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss
§ 9 des Registerge
- setzes vom 25. Mai 2009
7 abgleichen.
§ 9
Mitwirkungspflicht
1 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, a. vollständige und wahre Angaben zu machen, b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen und c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
§ 10
Rückerstattung
1 Die Beiträge sind von den Empfängerinnen und Empfängern zurückzuerstatten, a. wenn diese durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von massgeblichen Tatsachen erwirkt wurden oder b. wenn die Ausbildung abgebrochen wurde.
2 Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen kantonalen
Be
- hörde nicht innert einem Jahr seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend ge
- macht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.
5 Finanzierung und Rechtschutz
§ 11
Bundesbeiträge
1 Die für die Ausrichtung der Beiträge jeweils zuständige kantonale Behörde macht für die Aufwendungen des Kantons die Bundesbeiträge nach Artikel
8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember
2022
8 geltend.
7 SRL Nr.
25
8 SR
811.22
Nr. 810
5
§ 12
Finanzierung
1 Vom Aufwand für die Beiträge, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt,
trägt bei den Beiträgen gemäss den §§ 3 und 7 der Kanton
70 Prozent und die Gemeinden
tragen
30 Prozent. Die Durchführungskosten und die Beiträge gemäss
§ 6 trägt der Kanton
zu
100 Prozent.
2 Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik
Luzern.
§ 13
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde nach diesem Gesetz
ist die Ver
- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Entscheide, bei denen
nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes des Bundes die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 .
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Befristung
1 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung
der Ausbildung im Bereich der Pflege
10 befristet.
9 SRL Nr.
40
10 SR
811.22
6 Nr. 810 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.03.2024
01.07.2024 Erstfassung G 2024-026
Nr. 810
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.2024
01.07.2024 Erlass Erstfassung G 2024-026
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