Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik (138.3)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik vom 30. August 2022 (Stand 15. März 2023) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Pla nung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen. 2 Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Dar stellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung gilt für: 1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone Ob walden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der Rechts pflege; 2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden der Kantone Obwalden und Nidwalden. 2 Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemeinden sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht unter stellt. 3 Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht dienen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des ent sprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung vollumfäng lich verbindlich. OGS 2023, 8
4 Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und der Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahr nehmung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut sind, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechen den Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation beschliesst. Die betroffenen Gemeinden und Organisationen sind anzuhören und in den Entscheid einzubeziehen. Die Anwendbarkeit kann auf bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.

Art. 3

Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere: 1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen; 2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikati onstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqua lität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern; 3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbeson dere zwischen den Kantonen und den Gemeinden; 4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kreditkom petenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2 ORGANISATION

Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.

Art. 5

Bezügerinnen und Bezüger 1 Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organisa tionseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen. 2

Art. 6

Informatikleistungszentrum 1. Grundsatz 1 Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körper schaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik. 2 Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone in einer separaten Vereinbarung.

Art. 7

2. Aufgaben 1 Das Informatikleistungszentrum ist insbesondere für die Beschaffung, die Implementierung und den Betrieb der Informatik-Systeme, die Durch führung von Informatikprojekten sowie die Beratung der Bezügerinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig. 2 Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaffungs rechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen. 3 In der separaten Vereinbarung betreffend das Informatikleistungszen trum können weitere Aufgaben verankert werden.

Art. 8

3. Beschaffungsrecht 1 Das Informatikleistungszentrum ist im Bereich der Informatik die Be schaffungsstelle gemäss der Submissionsgesetzgebung und für die be schaffungsrechtlichen Entscheide zuständig, soweit der Leistungsbezug über das Informatikleistungszentrum erfolgt. 2 Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.

Art. 9

Informatikstrategie-Kommission 1 Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planerische Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständigen In stanzen vor. 2 Sie besteht aus: 1. je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die durch den jeweiligen Regierungsrat bestimmt wird; 3
2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die gemein sam durch die Gemeinderäte des entsprechenden Kantons be stimmt wird; 3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums; 4. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird; 5. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch alle Gemeinderäte bestimmt wird. 3 Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier Jahren. 4 Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen kon stituiert sich die ISK selber. 5 Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachpersonen. 3 LEISTUNGSBEZUG

Art. 10

Bezug der Informatik-Dienstleistungen 1 Informatik-Dienstleistungen müssen unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 über das Informatikleistungszentrum bezogen werden. 2 In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in denen die Bezügerinnen und Bezüger die technische Basisinfrastruktur eigen ständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorgaben ge mäss Art. 11 Abs. 3. 3 Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachli che Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.

Art. 11

Informatik-Grundbedarf 1 Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Ba sisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen. 2 Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstra tegie definiert. 3 Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen In formatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzubezie hen. 4

Art. 12

Einheitliche Fachanwendungen 1. Anwendungsbereiche 1 In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche fest gelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung ste hen. 2 In diesen Anwendungsbereichen müssen Bezügerinnen und Bezüger die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn: 1. dies im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 be schlossen wird; oder 2. sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen. 3 Fachanwendungen der Verwaltungen der Rechtspflege sind nicht Ge genstand der Informatikstrategie.

Art. 13

2. Festlegung der Fachanwendungen 1 Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im Rah men eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der Aus tausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindlichen Projekts zulässig. 2 Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der Aus tausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn: 1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder 2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche die Fachanwendung nutzen, vorliegt.

Art. 14

Besondere Bedürfnisse 1 Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachan wendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen. 2 Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.

Art. 15

Kostentragung 1 Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfi nanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und marktge rechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 5
2 Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem beanspruch ten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich nach

Art. 30 und 31.

3 Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittelbe darf als Aufwand im jeweiligen Budget.

Art. 16

Informationssicherheit 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssicher heit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung miteinzube ziehen. 2 Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die technische Informationssicherheit verantwortlich. 4 PLANUNG

Art. 17

Grundsatz 1 Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten: 1. Informatikstrategie; 2. Mittelfristplanung; 3. Jahresplanung. 2 Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den Pla nungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der Richtli nie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.

Art. 18

Informatikstrategie 1 Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwick lung der Informatik. 2 In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden. 3 Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden ver abschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verab schiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich. 6

Art. 19

Mittelfristplanung 1 Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Um setzung der Informatikstrategie dient. 2 Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Um setzungszeiträume sowie den personellen und finanziellen Mitteleinsatz für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest. 3 Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.

Art. 20

Jahresplanung 1 Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das kom mende Kalenderjahr ermittelt. 2 Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen und Bezüger. 3 Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezüge rinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zuständig. 5 INFORMATIKPROJEKTE 5.1 Allgemein

Art. 21

Grundsatz 1 Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweite rung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informa tikprojekte zu beschliessen. 5.2 Zustimmung zu Projekten

Art. 22

Verbindliche Projekte 1. Grundsatz 1 In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden. 7
2 Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erfor derliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie des Projekts: 1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale Projekte); 2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte); 3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommu nale Projekte). 3 Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kre dite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden. 4 Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredite ge mäss Art. 26 ff.

Art. 23

2. erforderliche Zustimmungsquoren 1 Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates er forderlich. 2 Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur dort zu ermit teln. 3 Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem Kanton zu ermitteln.

Art. 24

Freiwillige Projekte 1 Für die Bewilligung eines freiwilligen Projekts müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. 8

Art. 25

Spezialfälle 1 Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte. 2 Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese grund sätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Aufgabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation. 3 Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden. 4 Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zu ständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation. 5.3 Kredite

Art. 26

Grundsatz 1 Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Um setzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern da mit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der Mit telbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget einzu stellen. 2 Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe, wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hin sicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung ei nes bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflichtungs kredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erweiterung des Produkts erfolgt. 3 Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskredi ten einzuräumen. 4 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip. 5 Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zustän dig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerinnen und Bezüger vor. 9

Art. 27

Kreditgewährung 1. sachliche Zuständigkeit 1 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantonalen Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerinnen und Bezüger um gebundene Ausgaben. 2 Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditge währung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich. 3 Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Be züger die Kredite einholen.

Art. 28

2. funktionelle Zuständigkeit a) in den Kantonen 1 In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue Aus gaben für einen bestimmten Zweck über 200 000 Franken anfallen. 2 Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflich tungskredite zuständig. 3 Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird, sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone Ob walden und Nidwalden zu sprechen.

Art. 29

in den Gemeinden 1 Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde. 5.4 Finanzierung

Art. 30

Grundsatz 1 Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungszen trum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden Prei sen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 10
2 Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerin nen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen Verteilschlüssel fest.

Art. 31

Verteilschlüssel 1 Der Verteilschlüssel richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen werden, wenn dies sachgerechter ist. 2 Bei Projekten mit Beteiligung der Kantone ist zusätzlich festzulegen, welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die Be deutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berücksichti gen. 6 VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32

Wirksamkeitsprüfung 1 Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswir kungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten Zie le. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung erfor derlich sind. 2 Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.

Art. 33

Dauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündi gen. 3 Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündi gung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu kündigen. 4 Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach Inkraft treten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt Abs. 2. 11

Art. 34

Streitigkeiten 1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern 1 Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem Gel tungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein Schieds gericht. 2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien be nennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich ei ne Präsidentin oder einen Präsidenten. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivil prozessordnung, ZPO) 1 ) .

Art. 35

2. mit dem Informatikleistungszentrum 1 Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestim mungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.

Art. 36

Übergangsbestimmung 1 Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18 ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.

Art. 37

Inkrafttreten 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des In krafttretens gemeinsam fest. 2 ) 2 Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom 30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden in Kraft tritt. 3 ) 1) SR 272 2) Vom Regierungsrat des Kantons Obwalden und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschlüssen vom 18. Februar 2023 auf den 15. März 2023 in Kraft gesetzt 3) Der Nachtrag zur Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 30. August 2022 ist am 15. März 2023 in Kraft getre ten (OGS 2023, 7) 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.08.2022 15.03.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 8 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.08.2022 15.03.2023 Erstfassung OGS 2023, 8 14
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