Dekret betreffend die Ausführung der Binnenkorrektion im Juragewässerkorrektionsgebiet (751.22)
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Dekret betreffend die Ausführung der Binnenkorrektion im Juragewässerkorrektionsgebiet

751.22
15. September 1875 Dekret betreffend die Ausführung der Binnenkorrektion im Juragewässerkorrektionsgebiet Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Entsumpfungsarbeiten für die Binnenkorrektion im ganzen Gebiet der Juragewässerkorrektion gleichmässig und in technisch-rationeller Weise gefördert werden sollten; dass daher für die Ausführung der verschiedenen Korrektionsarbeiten eine einheitliche Bauleitung notwendig erscheint; dass die Bildung einzelner Entsumpfungsgesellschaften, sowohl in administrativer als namentlich in finanzieller Beziehung, auf zu grosse Schwierigkeiten gestossen ist; auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Die Ausführung der Binnenkorrektion im Seeland (Erstellung der für die Entsumpfung notwendigen Hauptkanäle der einzelnen Moosgebiete) wird dem Unternehmen der Juragewässerkorrektion übertragen.

Art. 2

1 Der Regierungsrat ordnet alles an, was zur zweckmässigen, doch möglichst wohlfeilen Ausführung des Unternehmens notwendig ist.
2 Er setzt insbesondere den Korrektions- und Entsumpfungsplan fest und bestimmt nach Anhörung des Ausschusses die Umfangsgrenzen der einzelnen Moosgebiete, welche bei dem Unternehmen beteiligt sind.

Art. 3

Über die Kosten der Korrektionsarbeiten, welche vollständig von den beteiligten Grundeigentümern - ohne Staatsbeitrag - zu tragen sind, ist für die verschiedenen Moosgebiete besondere Rechnung zu führen.

Art. 4

Die Verteilung der Kosten, sowie die jährlichen Rückzahlungen, welche mit dem ersten Baujahre zu beginnen haben, geschehen nach den gleichen Grundsätzen wie bei dem Hauptunternehmen.

Art. 5

Der Regierungsrat ist ermächtigt, das zur Ausführung der festgestellten Pläne erforderliche Eigentum zuhanden des Unternehmens zu expropriieren, soweit dasselbe nicht auf dem Wege gütlicher Unterhandlung erworben werden kann.

Art. 6

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollziehungsverordnungen.

Art. 7

Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Bern, 15. Herbstmonat 1875 Karrer v. Stürler
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