Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen u... (653.111)
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Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) vom 2. Juni 2022 (Stand 2. Juni 2022) I. Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dem Reglement werden Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen erlassen sowie die Ausbildungs - anforderungen an technische Leiter und Leiterinnen festgelegt. 2 Unter Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Seilbahnverordnung (SebV) werden ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen. 3 Das Reglement legt zudem die Verfahrensschritte und Prozesse für die Zusammenarbeit der Kontrollstelle IKSS mit den kantonalen Auf - sichtsbehörden sowie den Anlagebetreibern fest.

Art. 2 Begriffe

1 Allgemeine Begriffe sind in Art. 3 SebV definiert. 2 Weitere für das IKSS relevante Begriffe:
a) Förderbänder sind Transportanlagen, welche im Gelände für die Beförderung von Personen eingesetzt werden.
b) Die Baubewilligung ist die baurechtliche Bewilligung nach kanto - nalem Recht.
c) Als Aufsichtsbehörde gilt die von den Kantonen für die Behand - lung der Geschäfte betreffend die Anlagen dieses Reglements bezeichnete Behörde.
d) Die technische Genehmigung ist die Zustimmung der Kontrollstel - le zum technischen Dossier einer Anlage.
e) Die Betriebsbewilligung ist die Zustimmung der kantonalen Auf - sichtsbehörde zum Betrieb der Anlage. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
f) Im Betriebskonzept wird durch den Anlagebetreiber die Organisa - tion des Betriebs einer Anlage festgelegt.
g) Mit den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften legt der Anla - gebetreiber verbindlich fest, welche Vorgaben einzuhalten sind, um die Sicherheit beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Anlage jederzeit zu gewährleisten. 3 Die Gewerbsmässigkeit ist in Art. 3 Abs. 2 der Seilbahnverordnung (SebV) bzw. Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) definiert.

Art. 3 Geltungsbereich (Anlagesystematik)

1 Das Reglement bezieht sich auf folgende Anlagen:
a) Klasse A: Gestützt auf Art. 4 SebV 1. Kleinseilbahnen: Luftseilbahnen; Standseilbahnen. 2. Skilifte: Skilifte mit hoher Seilführung; Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte). 3. Andere Seilbahnen, insbesondere: Werkseilbahnen mit Personentransport (Luft- und Standseilbahnen); stationäre oder mobile schräg-geführte Schacht- und Rohrbefah - rungsanlagen.
b) Klasse B: Gestützt auf das Konkordat 1. Förderbänder (Einsatz analog Skilift). 2. Bestehende mit Seil oder Kette angetriebene Schrägaufzü - ge, die weder der Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112) noch der harmonisierten europäischen Norm SN EN-81-22 entsprechen. 3. Materialseilbahnen bei Gefährdung des öffentlichen Ver - kehrs oder öffentlicher Anlagen.
c) Klasse C: 1. Bei Anlagen, die gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und Verordnung über die Personenbeför - derung (VPB; SR 745.11) eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung erfordern und nicht der Klasse A oder B zugehören, kann die Bewilligungsbehörde verfügen, die Anlage unter die Aufsicht des Kantons und die Kontrolle durch die Kontrollstelle zu stellen. Dazu gehören: Schräg - aufzüge mit Konformitätserklärung gemäss Aufzugsverord - nung (AufzV; SR 930.112); Kleinbahnen; andere Bahnen. 2
2. Andere Transportanlagen können durch die Gemeinde, den Kanton oder den Bund der Kontrolle durch die Kontroll - stelle unterstellt werden. Dafür ist eine Rechtsgrundlage er - forderlich. Dazu gehören Anlagen wie: Sommerrodelbah - nen; Wasserskilifte; Bootstransportanlagen. 3. Betreiber von Anlagen, die nicht der kantonalen Aufsicht unterstellt sind, können diese auch freiwillig durch die Kontrollstelle prüfen lassen.

Art. 4 Anwendbare Bestimmungen

1 Für das Baubewilligungsverfahren einer Anlage sind die Bestimmun - gen der Kantone massgebend. 2 Für die seilbahntechnische Ausgestaltung, den Betrieb und die In - standhaltung von Anlagen der Klasse A gelten die folgenden Bestim - mungen:
a) Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01);
b) Seilbahnverordnung (SebV; SR 743.011);
c) Seilverordnung (SeilV; SR 743.011.11);
d) Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbah - nen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (SR 743.22);
e) die von der Konkordatskonferenz erlassenen Vorschriften;
f) die für kantonale Anlagen anwendbaren Richtlinien des BAV. 3 Für die technische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klassen B und C gelten die anlagenspezifischen har - monisierten technischen Normen. Vorbehalten sind die Bestimmungen für bestehende Anlagen von Art. 5.

Art. 5 Bestehende Anlagen

1 Allein aufgrund des Inkrafttretens dieses Reglements müssen keine bestehenden Anlagen oder Anlagenteile umgebaut oder erneuert wer - den. 2 Davon ausgenommen sind Sicherheitsdefizite, die nur mit technischen Massnahmen behoben werden können. Die betroffenen Anlageteile müssen erneuert werden. 3 Werden bestehende Anlagen erneuert, gelten dieselben technischen Anforderungen wie für neue Anlagen. 4 Für den Umbau oder die Erneuerung von bestehenden Seilbahnen gilt die BAV-Richtlinie 4 «Instandhaltung und Umbau». 3

Art. 6 Vollzugshilfen

1 Die Anwendung der Vorschriften kann mit Vollzugshilfen in Form von Merkblättern erläutert werden. Die Merkblätter werden durch die Ge - schäftsleitung IKSS erlassen. Die Branche ist dabei anzuhören. Teil II: Verfahren

Art. 7 Baubewilligung

1 Die Baubewilligungsverfahren richten sich nach dem kantonalen Recht. Die Aufsichtsbehörde zieht die Kontrollstelle für die technische Prüfung bei.

Art. 8 Technische Genehmigung

1 Sowohl die kantonale Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle kön - nen für das technische Dossier weitere Unterlagen, namentlich Detail- und Ausführungspläne sowie Berechnungen, verlangen. Der Detaillie - rungsgrad des technischen Dossiers richtet sich nach der Grösse und Komplexität der Anlage. Die Inhalte orientieren sich an den Anhängen 1 und 3 der Seilbahnverordnung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass gewisse Unterlagen nach - gereicht werden. 3 Mit der technischen Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbe - hörde sind die Voraussetzungen gegeben, dass bei fachgerechter Aus - führung und korrekter Inbetriebnahme die kantonale Betriebsbewilligung mit der Abnahme der Anlage erteilt werden kann.

Art. 9 Baubeginn

1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die baurechtliche Be - willigung und die technische Genehmigung der Anlage erteilt und rechtskräftig geworden sind.

Art. 10 Abnahme

1 Die Abnahme der Anlage erfolgt durch die Kontrollstelle. Die kantonale Behörde entscheidet über eine Teilnahme. Die Kontrolle der Anlage er - folgt risikoorientiert und mittels Stichproben. Sind die Voraussetzungen für einen korrekten Betrieb erfüllt, stellt die Kontrollstelle Antrag auf Er - teilung der Betriebsbewilligung an die Aufsichtsbehörde. 4
2 Die Kontrollstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Betrieb bis zur schriftlichen Erteilung der Betriebsbewilli - gung freigeben.

Art. 11 Betriebsbewilligung

1 Für den Betrieb ist eine kantonale Betriebsbewilligung nötig. Das Ver - fahren richtet sich nach dem kantonalen Recht. 2 Eine dem Betrieb entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. 3 Die Betriebsbewilligung setzt eine Abnahme der Anlage vor Ort ge - mäss Art. 10 voraus. 4 Mit der Betriebsbewilligung wird, unter Beachtung des Betriebskon - zepts und den Auflagen der technischen Genehmigung der Kontrollstel - le, insbesondere Folgendes festgelegt:
a) Anlagenkategorie gemäss Art. 14;
b) Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung;
c) Betriebsnummer. 5 Die Aufsichtsbehörde kann weitere anlage- oder betriebsspezifische Besonderheiten in die Betriebsbewilligung aufnehmen.

Art. 12 Umbauten oder Änderungen des Betriebskonzepts

1 Umbauten von Seilbahnen mit kantonaler Betriebsbewilligung erfor - dern eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Richtlinie 4. 2 Änderungen des Betriebskonzepts von Seilbahnanlagen mit kantona - ler Betriebsbewilligung müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Diese entscheidet, ob die Betriebsbewilligung gemäss Art. 36 und Art. 36a SebV angepasst werden muss. 3 Bei Umbauten von bestehenden Schrägaufzügen sind die Vorgaben der SN EN 81-22 möglichst umzusetzen. Ein Umbau zur Standseilbahn unter Anwendung der Vorgaben der Seilbahngesetzgebung ist gegebe - nenfalls möglich.

Art. 13 Betriebseinstellung

1 Wird der Betrieb befristet eingestellt, kann die Betriebsbewilligung sis - tiert werden. 2 Solange die ursprüngliche Betriebsbewilligung noch andauern würde, erfordert die Reaktivierung einer sistierten Betriebsbewilligung:
a) eine Inspektion und nach drei Jahren einen Zustandsbericht; 5
b) eine Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten;
c) eine Aktualisierung des Betriebs- und Bergekonzeptes, wenn nö - tig. 3 Für Anlagen mit sistierter Betriebsbewilligung kann die Aufsichtsbehör - de besondere Anforderungen an die Instandhaltung festlegen. 4 Wird die Anlage länger als 5 Jahre nicht betrieben, erlischt die Betriebsbewilligung. Es ist ein neues vollständiges Gesuch zur Wieder - erlangung einer Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 14 Anlagekategorien

1 Die Seilbahnanlagen werden nach ihrer Grösse und Ausrüstung in Ka - tegorien eingeteilt. Aufgrund der Kategorien werden Inspektionsinterval - le sowie die Kosten der Betriebsaufsicht definiert. Die Zuteilung erfolgt in diejenige Kategorie, in welcher keines der Kriterien überschritten wird. 2 Klasse A: Gestützt auf Art. 4 SebV: Luftseil - bahnen bis 8 Perso - nen pro Fahrtric htung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässi - ge Per - sonen - zahl pro Richtung 2 4 4 4 8 8 gewerbs - mässige Perso - nenbe - förde - rung - - - ja ja ja 6
Luftseil - bahnen bis 8 Perso - nen pro Fahrtric htung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 ohne gewerbs - mässige Perso - nenbe - förde - rung ja ja ja - ja ja zulässi - ge Fahr - ge - schwin - digkeit bis 1.5 m/s bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s bis 4.0 m/s bis 5.0 m/s bis 5.0 m/s 2a Luftseilbahnen über 8 Personen pro Fahrtrichtung Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässige Personenzahl pro Rich - tung 10 15 >15 Traglast pro Fahrzeug 1500 kg 3000 kg > 3000 kg Motorenleistung bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW zulässige Fahrgeschwindigkeit bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s > 4.0 m/s 2b Stand - seilbah - nen Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässi - ge Per - sonen - zahl pro Richtung 2 4 6 8 12 > 12 7
Stand - seilbah - nen Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 Traglast pro Fahr - zeug 300 kg 600 kg 900 kg 1200 kg 2000 kg > 2000 kg Motoren - leistung bis 10 kW bis 19 kW bis 39 kW bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW zulässi - ge Fahr - ge - schwin - digkeit bis 0.4 m/s bis 0.6 m/s bis 1.2 m/s bis 2.5 m/s bis 4.0 m/s > 4.0 m/ 2c Skilifte mit ho - her Seil - führung Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 Motoren - leistung bis 10 kW bis 19 kW bis 39 kW bis 79 kW bis 149 kW > 149 kW 2d Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte); Einheitskategorie 2e Schachtstandseilbahnen: Einheitskategorie 3 Klasse B: gestützt auf das Konkordat: Förderbänder: Einheitskategorie 3a Schräg - aufzüge Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässi - ge Per - sonen - zahl 2 2; mit Kabine: 4 8 12 > 12 Fahr - zeug Sitz oder Plattform Sitz, Plattform oder Ka - bine Kabine Kabine Kabine Kabine 8
Schräg - aufzüge Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6 zulässi - ge Fahr - ge - schwin - digkeit bis 0.6 m/s bis 0.8 m/s bis 1.2 m/s bis 2.5 m/s bis 2.5 m/s bis 2.5 m/s gewerbs - mässige Perso - nenbe - förde - rung nein nein nein nein nein ja Zwi - schen - stationen nicht zu - lässig mit Sitz oder Plattform zulässig, mit Kabi - ne nicht zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig 3b Materialseilbahnen: Einheitskategorie 4 Für Anlagen der Klasse C werden die Leistungen anlagenspezifisch vereinbart.

Art. 15 Häufigkeit der Inspektionen

1 Es gelten folgende Fristen: Art der Anlage Zeitpunkt Ausnahmen Luft- und Standseil - bahnen jährlich Für Luft- und Stand - seilbahnen mit weniger als 40 Betriebsstunden pro Jahr können die Intervalle auf zweijähr - lich erstreckt werden. Skilifte mit hoher Seil - führung zweijährlich bei Sommer- und Win - terbetrieb jährlich Skilifte mit niederer Seilführung vierjährlich 9
Art der Anlage Zeitpunkt Ausnahmen Schachtstandseilbah - nen für Druckleitungen von Wasserkraftwer - ken vor jedem Einsatz max. einmal pro Jahr bei mehrjährigem Betrieb jährlich Förderbänder vierjährlich bei Sommer- und Win - terbetrieb zweijährlich 2 Abweichende Inspektionsintervalle können auf Antrag des Betreibers oder der Kontrollstelle durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden. Die Abweichung ist zu begründen. 3 Die Häufigkeit der Inspektionen für Materialseilbahnen und Anlagen der Kategorie C werden anlagenspezifisch festgelegt.

Art. 16 Anlagenummerierungen

1 Die Kontrollstelle führt eine systematische Nummerierung der Anlagen. Die Nummern werden pro Anlage und Standort vergeben. 2 Ersatzanlagen erhalten eine neue Nummer, auch bei identischem Standort.

Art. 17 Bearbeitungsfristen der Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle muss bestrebt sein, die Projekte in kürzester Zeit, mit so wenig Aufwand wie möglich, beziehungsweise so viel Aufwand wie erforderlich, zu bearbeiten. 2 Der Gesuchsteller ist für eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Kontrollstelle zur Einplanung der Bearbeitungszeiten verantwortlich. 3 Die Bearbeitungszeit hängt von der Qualität und Vollständigkeit der Eingabedokumente, der Komplexität des Projektes und der Auslastung der Kontrollstelle ab. 4 Damit die Betreiber und Hersteller für die Planung ihre Vorhaben eine Basis haben, gelten in der Regel die folgenden Richtwerte:
a) Vorprüfung von Projekten im Rahmen der Baubewilligung: Bear - beitungszeit 1 Monat;
b) technische Genehmigung: Bearbeitungszeit 3 Monate; Prüfung der Unterlagen zu einem Betriebsbewilligungsgesuch: Bearbei - tungszeit 1 Monat;
c) Prüfung der Unterlagen zu einem Umbauvorhaben: Bearbeitungs - zeit 3 Monate; 10
d) technische Genehmigung von Kleinskiliften und Förderbändern: Eingabe spätestens zwei Monate vor Saisonbeginn. 5 Die Bearbeitungszeiten der kantonalen Behörden für Bewilligungsge - suche richten sich nach den kantonalen Verfahren. 6 Bearbeitungszeiten können sich überlagern. Es besteht kein Anspruch auf deren Einhaltung. 7 Bei rechtzeitiger Ankündigung können mit der Kontrollstelle kürzere Bearbeitungszeiten vereinbart werden. Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen

Art. 18 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforde

- rungen 1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Seilbahngesetzes wird grundsätzlich gemäss Seilbahnverordnung mit - tels Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle erbracht. 2 Für Förderbänder und Materialseilbahnen gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie. Der Nachweis der Erfüllung erfolgt mittels Konformitätserklärung des Herstellers.

Art. 19 Betriebsorganisation

1 Der sichere Betrieb und die Instandhaltung der Anlage richtet sich nach den Vorgaben des Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung. Dabei kommen grundsätzlich die anlagenspezifischen Betriebs- und In - standhaltungsvorschriften des Herstellers zur Anwendung. 2 Betrieb und Instandhaltung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Der Aufsichtsbehörde ist jederzeit Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. 3 Für bestehende Anlagen ohne anlagenspezifische Betriebs- und In - standhaltungsvorschriften sind die Vorgaben im Teil III des vorliegenden Reglements, in Merkblättern und im Betriebsbuch verbindlich.

Art. 20 Betriebsbuch

1 Die Kontrollstelle stellt den Inhabern einer Betriebsbewilligung jährlich ein Betriebsbuch zur Verfügung. 11
Teil III.1: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen 1 ) , 2 )

Art. 21 Seil und Seilverbindungen

1 Keilendklemmen sind nach spätestens folgenden Zeitabständen zu kontrollieren oder zu erneuern: Seiltyp, Befestigung Zugseil; Keilend - klemme Zustandskon - trolle Kontrolle durch Zerlegen Versetzen Zugseil; Keilendklem - me 1 Monat, Beweg - lichkeit prüfen, gegebenenfalls Entfernung der Schutzhülse 3 Jahre 2 Das Verschiebeintervall von Tragseilen beträgt grundsätzlich 12 Jahre für Seilbahnen mit mehr als 100’000 Überrollungen pro Jahr und norm - gerechten Ablenkradien. Überrollungen pro Jahr entspricht der Anzahl Laufwerkrollen pro Seil multipliziert mit der Anzahl Fahrten pro Jahr. Das Intervall kann bei einer Unterschreitung der jährlichen Überrollun - gen auf maximal 18 Jahre verlängert werden.

Art. 22 Notantrieb

1 Für Luftseilbahnen kann auf eine Notantriebseinrichtung verzichtet werden, wenn eine Bergung gemäss Art. 44 SebV gewährleistet ist. 1) Die nachstehend aufgeführten ergänzenden und abweichenden Bestimmungen (Art. 4 Abs. 4 SebV) entsprechen der Praxis des IKSS. Sie entbinden den Gesuchsteller nicht von der Pflicht, eine diesbezügliche Sicherheitsanalyse, abgestimmt auf die konkreten Verhältnisse, durchzuführen. 2) Für fangbremslose Kleinseilbahnen werden keine eigenen technischen Bestimmungen vorgegeben. Die Kontrollstelle IKSS schliesst aber Abweichungen von den diesbezügli - chen Normen, wie beispielsweise die Ausführung mit offener Zugseilschlaufe und die Unterschreitung des minimalen Zugseildurchmessers, nicht grundsätzlich aus. Herstel - ler, benannte Stellen und die Kontrollstelle IKSS können sich bei der Beurteilung von solchen Normabweichungen im Sinne von Art. 6a SebV «Abweichungen von techni - schen Normen» auf die langjährigen Betriebserfahrungen mit fangbremslosen Kleinseil - bahnen gebaut nach dem alten IKSS-Reglement abstützen. 12

Art. 23 Selbstbedienungsbetrieb von gewerbsmässig betriebe

- nen Luftseilbahnen 1 Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn mindestens nachstehende Bedingungen erfüllt und Einrichtungen vor - handen sind:
a) Eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 4.0 m/s über die Stüt - zen und im Seilfeld bis 6 m/s.
b) Eine normengerechte Einfahrtsüberwachung.
c) Eine Fehllageüberwachung des Zugseiles.
d) Eine Abfahrtstaste, soweit in der Sicherheitsanalyse gefordert, die im oder vom Fahrzeug aus betätigt werden kann, und eine Sprechverbindung zur Antriebsstation.
e) Ein akustisches und optisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei die - se Signale über eine angemessene Zeit bis zur Abfahrt aktiv sein müssen.
f) Eine Nothaltvorrichtung in den Stationen und in den Fahrzeugen.
g) Eine zuverlässige, möglichst selbsttätig wirkende Alarmeinrich - tung, mit der eine Störungsbehebung oder Bergung veranlasst werden kann.
h) Eine Überwachung der Windgeschwindigkeit, die selbsttätig bis zur Beendigung der begonnenen Fahrt die Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 2.0 m/s reduziert und für eine angemessene Zeit ein neues Anfahren verhindert. Dazu sind an geeigneten Stellen Windmesser zu installieren.
i) Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nicht überladen wer - den. Dazu sind die Fahrzeuge vorzugsweise mit einer Überlast - überwachung auszurüsten. Diese Überlastüberwachung muss in den Stationen aktiv sein und eine Abfahrt verhindern. Bei fehlen - der Überlastüberwachung ist die Bahn mit Nutzlastreserve auszu - legen. Alternative Lösungen wie Beladungsbeschränkung über Kabinengrundfläche (< 0.25 m²/Person), Zugang über Drehkreuz, mit Instruktionen in Form von Piktogrammen zulässig.
j) Die Fahrzeuge sind mit einer Querpendelüberwachung auszurüs - ten.
k) Materialtransport ausserhalb der Kabine ist im Selbstbedienungs - betrieb nicht zulässig.
l) Die Geschlossenstellung der Türen ist mindestens in den Statio - nen zu überwachen.
m) Videoaufzeichnung in den Stationen mit einer fernbedienten Ge - gensprechanlage mit Lautsprecher. 13
n) Installation von Brand- und Rauchmeldern in den Stationen mit automatischer Übertragung gemäss Brandschutzgutachten. 2 Zusätzliche betriebliche Risiken beim Selbstbedienungsbetrieb mit un - besetzten Stationen sind in der Sicherheitsanalyse (z.B. Perrontüren) explizit abzuhandeln und in einem Sachverständigenbericht zu doku - mentieren. Besonders die Brandgefahren sind dabei zu beachten. 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2022 02.06.2022 Erlass Erstfassung 2023-021 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2022 02.06.2022 Erstfassung 2023-021 16
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