Haftungsgesetz (130.3)
CH - OW

Haftungsgesetz

Haftungsgesetz (HG) vom 24. September 1989 (Stand 1. März 2015) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 61 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. 1 ) 2 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemein wesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper schaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen. *

Art. 2

* Organe a. des Gemeinwesens 1 Als Organe gelten: a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens; b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens; c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.

Art. 3

b. Private 1 Dieses Gesetz findet auf private Schadenverursacher keine Anwendung. 2 Wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wur de, haftet das Gemeinwesen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auf tragnehmer. * 1) SR 220 GDB 101.0 OGS 1989, 129

Art. 4

c. Andere Haftungsbestimmungen 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bun desrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. 2 Das Gemeinwesen haftet nach Massgabe dieses Gesetzes jedoch soli darisch mit dem Zivilstandsbeamten und seiner Aufsichtsbehörde, dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde sowie dem Betrei bungs- und dem Konkursbeamten. *

Art. 5

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gilt das Schweizeri sche Obligationenrecht 3 ) als ergänzendes kantonales Recht. 2. Haftung des Gemeinwesens

Art. 6

Haftung aus rechtswidriger Tätigkeit 1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. * 2 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu. 3 Das Gemeinwesen leistet Genugtuung, sofern die dafür im Schweizeri 4 )

Art. 7

* Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit 1 Für Schaden, den Organe des Gemeinwesens Dritten rechtmässig zufü gen, haftet das Gemeinwesen, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tra gen.

Art. 8

Einschränkung der Haftung 1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann nicht in ei nem Haftungsverfahren überprüft werden. 2 Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der handelnden Person. * 3) SR 220 4) SR 220 2

Art. 9

Haftung mehrerer Gemeinwesen 1 Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt, so haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einzelnen Gemeinwesen zuzurechnen ist. * 2 Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihres Interesses an der Amtshandlung.

Art. 10

Verjährung 1 Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt mit Ab lauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 2 Stellt die schädigende Handlung ein strafbares Verhalten dar, für wel ches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. 3 Die Verjährung kann auch durch schriftliche Geltendmachung der Scha denersatzforderung beim Gemeinwesen unterbrochen werden.

Art. 11

Verwirkung 1 Lehnt das Gemeinwesen die Schadenersatzforderung ab, so verwirkt diese, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mittei lung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG 5 ) ) angehoben wird. Im ablehnenden Entscheid ist auf die Rechtsfolge der Verwirkung hinzuwei sen. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei Staatshaftungsklagen, die in unmittel barem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen und die beim Kantonsgericht anzuheben sind 6 ) . *

Art. 12

Haftung aus Zivilrecht 1 Soweit das Gemeinwesen als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet es nach dessen Bestimmungen. 5) OGS 1973, 5, OGS 1983, 71 (heute GOG vom 22. September 1996, GDB 134.1 ) 6)

Art. 72 Abs. 2 BGG (SR

173.110 ), Art. 35 Abs. 1 Bst. b GOG (GDB 134.1 ) 3
3. Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen *

Art. 13

* Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten 1 Die Behördemitglieder oder Angestellten haften für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen direkt oder indirekt durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses. 2 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegen teil beweisen.

Art. 14

* Rückgriff 1 Hat das Gemeinwesen einem Geschädigten Ersatz geleistet, so kann es auf die Behördemitglieder oder Angestellten Rückgriff nehmen, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. 2 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden nach weisbar gemeinsam verschuldet, so sind sie anteilmässig nach der Grös se des Verschuldens zu belangen.

Art. 15

Verzicht 1 Das Gemeinwesen kann auf seine Forderung gegenüber Behördemit gliedern oder Angestellten verzichten, wenn dies unter Würdigung der Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Her gang der Schädigung, die bisherige Amtsführung und eine allfällige finan zielle Notlage der Behördemitglieder oder Angestellten zu beachten. *

Art. 16

* Benachrichtigung 1 Das Gemeinwesen benachrichtigt die Behördemitglieder oder Angestell ten, gegen die ein Rückgriff in Frage steht, sobald jemand von ihm Scha denersatz begehrt. 2 Versäumt das Gemeinwesen die Benachrichtigung, so werden die Be hördemitglieder oder Angestellten in dem Masse vom Rückgriff befreit, in dem sie beweisen, dass bei Benachrichtigung ein geringerer Ersatz hätte geleistet werden müssen. 4

Art. 17

Unentgeltliche Rechtspflege 1 Die Behördemitglieder oder Angestellten haben Anspruch auf unentgelt liche Rechtspflege, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung 7 ) erfüllt sind. *

Art. 18

* Verjährung, Verwirkung 1 Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens ver jährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der haft pflichtigen Behördemitglieder oder Angestellten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 2 Lehnen die Behördemitglieder oder Angestellten den Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens ab, so verwirkt dieser, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwal tungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG 8 ) ) angehoben wird.

Art. 19

Geltendmachung 1 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Behördemitglieder oder Angestellte werden durch deren Wahlbehörde geltend gemacht. * 2 Abweichend sind zur Geltendmachung zuständig: a. der Kantonsrat, wenn sich die Ansprüche gegen einen Regierungs rat richten; b. * der Regierungsrat, wenn die Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat erfolgt oder wenn sich die Ansprüche gegen einen Kantonsrat oder Gemeinderat richten; c. der Gemeinderat, wenn die Wahl durch die Gemeindeversammlung erfolgt. 4. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Verantwortlichkeitsge setz vom 13. Wintermonat 1869 9 ) aufgehoben. 7) SR 272 8) OGS 1973, 5, OGS 1983, 71 (heute GOG vom 22. September 1996, GDB 134.1 ) 9) OGS 1899, 8 5

Art. 21

Übergangsregelung 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Haftungsansprüche, die nach sei nem Inkrafttreten entstehen. 2 Für die Verjährung von Ansprüchen sind in jedem Fall die Bestimmun gen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 22

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 10 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 129 geändert durchStaatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29),die Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 75),das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizre form vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3) 10) An der Volksabstimmung vom 24. September 1989 angenommen 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.1989 24.09.1989 Erlass Erstfassung OGS 1989, 129 08.06.1997 01.07.1997

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 2

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 7

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997 Titel 3. geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 13

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 14

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 16

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 18

totalrevidiert OGS 1997, 83 08.06.1997 01.07.1997

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 1997, 83 15.03.2007 01.08.2007

Art. 19 Abs. 2,

b. geändert OGS 2007, 13 03.05.2012 01.01.2013

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2012, 29 04.12.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2

eingefügt OGS 2012, 75 04.12.2014 01.03.2015

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2014, 52 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.09.1989 24.09.1989 Erstfassung OGS 1989, 129

Art. 1 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 2

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 3 Abs. 2

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 4 Abs. 2

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 6 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 7

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 8 Abs. 2

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 9 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 11 Abs. 2

04.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 75

Art. 11 Abs. 2

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52 Titel 3. 08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 13

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 14

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 15 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 16

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 17 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 18

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 19 Abs. 1

08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83

Art. 19 Abs. 2,

b. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 8
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