Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der K... (732.2)
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Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

1 Gründungsvertrag NOK
732.2 Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft (vom 6. Juli 1914)
1 I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gal len, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug a. unter sich am 22. April 1914 abgeschlosse nen Vertrag betreffend Gründung der Gesellschaft der Nor dostschweizerischen Kraftwerke AG, b. mit dem «Motor», Aktiengesellsc haft für angewandte Elektrizität in Baden, am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrag, lautend: A. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellscha ft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG

§ 1.

Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.Rh. und Zug erwerben von der AG «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau- Löntsch und betreiben diese Untern ehmung auf Grund der bestehen den Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwer ke AG» nach kaufmännischen Grund sätzen, unter Berücksichtigung an gemessener Verzinsung und Abschrei bung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.

§ 2.

1 Von den zu erwerbenden Akti en übernehmen die Vertrags kantone folgende Beträge
3 : Aargau 29% Glarus 2% Zürich 38% St. Gallen 7% Thurgau 12% Schaffhausen 8% Schwyz
2
1% Appenzell A.-Rh.
2% Zug 1%
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2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskan
- tone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
3 Die Zahl der Mitglieder des Ve rwaltungsrates beträgt 25.
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betref
- fenden Kantonsregier ung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massga be ihres Aktienbesitzes.

§ 3.

Die beteiligten Kantone dürfen ih re Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.

§ 4.

1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver
- hältnissen zu den glei chen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraft versorgungen von den Nordostschwei
- zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Mei
- nung, dass die Bedingungen, zu de nen die beteiligte n Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welc hen sie bei Abschluss dieses Vertra
- ges ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die besteh enden Kraftbezugsverträge, Be
- züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon
- zessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.

§ 5.

1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes
- sionen an Dritte unbeschränkt. Be i Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie je doch, unter Vorbehalt der kanto
- nalen Gesetzgebung, den Nordostsch weizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzug srecht vor privaten Konzessions
- bewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessi onsbewerbern geltend zu machen.
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3 Mit der Geltendmachung des Vorz ugsrechtes habe n die Nordost schweizerischen Kraftwerke die Ve rpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslag en und Arbeiten schadlos zu hal ten.

§ 6.

1 Die Kantone Zürich und Schaffh ausen werfen in die Gesell schaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rhei nsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Gr ossherzoglichen Regierung er teilten Konzessionen gege n Vergütung der gehabten Auslagen ein, und werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Re chte und übernommenen Pflichten.
2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Egli sau ist sofort nach der Grün dung der «Nordostschweizerische n Kraftwerke AG» zu beginnen.
3 Soweit das Baukapital für das Kr aftwerk Eglisau nicht durch Aus gabe von Obligationen se itens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhö hung im Sinne des §
2 Abs.
2 eintreten.

§ 7.

Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordost schweizerischen Kraftwerke die Erri chtung eines dri tten Niederdruck werkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaft lichen Bauprojekten dasjenige ausz uführen, welches im Gebiet des Kantons Aargau liegt.

§ 8.

Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nich t der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Be trag der Herstellungs kosten abzüglich einer geschäftsmässig begrün deten Abschreibung, so ist der le tztere Betrag zu bezahlen.

§ 9.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschafts statuten rechtsverbindlich.

§ 10.

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Akti onären anderseits oder zwischen Gesellschaftsorganen unter sich ode r zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das Schweizeri sche Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsge setzes betreffend die Bundesrechts pflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden.
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§ 11.

1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kan
- tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto
- nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder me hreren Kanto
- nen nicht genehmigt werden, so verp flichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone en tfallenden Aktienteile nach Mass
- gabe des §
2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich um weniger als die Übernahme von
30% der sämtlichen Aktien han
- delt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen. B. Vertrag zwischen den Kantonen Aa rgau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug, im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor», Ak tiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt Art.
1.
1 Die Kantone verpflichten sich , zu den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen bis zu 36 000 (sechsunddreissigtausend) Aktien der Kraftwerke Beznau-L öntsch, im Nominalwert von Fr.
500 pro Aktie, von dem «Motor» zu erwerben.
2 Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33 000 (dreiunddreissigtausend) Aktien der genannten Gesellschaft zu lie
- fern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden 3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dies es Vertrages beizubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen. Art.
2. Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt Fr.
690 (sechshundertneunzig Franken) pro Aktie von Fr. 500 Nominalwert und ist zahlba r am 1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Check auf Zürich an die von dem «Motor» zu bezeich
- nenden Einzahlungsstellen. Art.
3. Der «Motor» verpflichtet sich , bei der Bezahlung des Kauf
- preises gemäss Art. 2 die verkau ften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr 1914/15 und folgende der von den Kantonen gemäss Art. 5 zu bezeichnenden Zentralstell e in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stellen. Art.
4.
1 Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwirkung des «Motor» aufgestellt. Im besonderen werden unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung die Be
- träge der Zinsen auf die derzeitige Obligationenanleihe von Fr. 15 000 000
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732.2 sowie alle sonstigen durch den nor malen Geschäftsbe trieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anlagen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kost en eines allfälligen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Ob ligationen-Disagiokonto im Be trag von Fr. 44 400 eingestellt. Ausserd em wird für Abschreibungen ein Betrag von Fr. 550 000 bestimmt. Unter den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betr effnisse der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zähler miete sowie der diversen Einnah men und Gewinne auf Lieferungen us w., ferner der Saldovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrag von Fr. 20 719.25 eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5% für die statutarische Ein lage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht. Der hienach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter ordent licher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats De zember 1914, per Check auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» über nimmt die Einlösung des Divide ndencoupons für das Geschäftsjahr
1913/14.
2 Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt erforderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderun gen von bestehenden Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dür fen, sofern sie die künftigen Erge bnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung be ider Vertragsparteien abgeschlos sen werden. Art.
5.
1 Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegen den Vertrages eine Zentralstelle be zeichnen, mit der der «Motor» aus schliesslich zu verkehren hat.
2 Die Kantone erkennen die Verfüg ungen und Massnahmen dieser von ihnen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich an. Art.
6. Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Art.
2 er folgt und der Aktienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwaltungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine De mission gibt. Art.
7. Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeich neten und demselben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklä rungen in Kraft:
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1. Vertrag I zwischen dem «Motor » und den Kraftwerken betreffend Rückkauf der Kraftübertragung sanlagen nach Frankreich,
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2. Vertrag II zwischen dem «Motor » und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren,
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3. Vertrag III zwischen dem «M otor» und den Kraftwerken betref
- fend Lieferung elektrischer Ener gie für das Verwaltungsgebäude des «Motor»,
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4. Abkommen zwischen dem «Mot or» und den Kraftwerken betref
- fend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908,
0
5. Erklärung der Kraftwerke zuha nden des «Motor» betreffend inte
- rimistische Übernahme der Stroml ieferung nach Frankreich und dem Elsass,
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6. Vertrag zwischen dem Elektriz itätswerk Olten-Aarburg AG und dem «Motor» einerseits und den Kr aftwerken andere rseits betref
- fend Gebietsabgrenzung,
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7. Vertrag zwischen der Elektrizit ätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Abgren zung der Interessengebiete,
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8. Erklärung der Kraftw erke zuhanden der Elek trizitätsgesellschaft Baden AG betreffend Lieferung el ektrischer Energie seitens der ersteren,
0
9. Abkommen zwischen der Elektriz itätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Stro mlieferung zur Speisung der Um
- formergruppe der El ektrizitätsgesellschaft Baden AG,
10. Vertrag zwischen der AG Brow n, Boveri & Co. und den Kraftwer
- ken betreffend Lieferung elektris cher Energie zu Versuchszwecken. Art.
8.
1 Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen Ge nehmigungen dess elben durch die Behörden der Kantone nicht spätestens bis
15. Juli 1914 erfolgt sind.
2 Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs er
- wähnten Kantone die im vorstehe nden vorgesehene Genehmigung ih
- rer Behörden für die Bete iligung an dem Aktien kauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist beigebra cht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfüllung des vorliegenden Vertrages von dem «Motor» zu verlangen. Der «M otor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämtliche von den Kantonen gemäss Art.
1 zu erwerbenden Aktien übernommen werden. wird die Genehmigung erteilt u nd der Regierungsrat daher ermäch
- tigt, 38% der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch AG oder 13 680 Stück zum Kurse von Fr. 690 per Stüc k von nominell Fr. 500, Wert 1. Ok
- tober 1914, zu erwerben. II. Der Regierungsrat hat von de n von ihm erworbenen 38% gleich
13 680 Stück Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch 20% gleich 7200 Stück an die Elektrizitätswerke de s Kantons Zürich zum Ankaufspreis abzutreten.
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732.2 III. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf dem Anleihensweg zu be schaffen. IV. Mitteilung dieses Beschlusses an den Re gierungsrat für sich und zuhanden der beteiligten Kanton e sowie an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.
1 OS 30, 100 und GS V, 584.
2 Der Kanton Schwyz übernahm seinen Ak tienanteil nicht, da der Kantonsrat eine Beteiligung ablehnte.
3 Heutige Aktienverteilung : Kanton Zürich 18,375%, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich 18,375%, Kanton Aargau 14%, Aargauisches Elektrizitäts werk 14%, St. Gallisch-Appenzellische Kraftwer ke AG 12,5%, Elektrizitäts werk des Kantons Thurgau 12,25%, Ka nton Schaffhausen 7,875%, Kanton Glarus 1,75% und Kanton Zug 0,875%.
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