Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (763)
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Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

Nr. 763 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vier- waldstättersees vom 19. Oktober 2006 * Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwal- den, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: (Stand 19. September 2007)
1. Inhalt und Zweck Artikel 1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandse
t- zung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswe
h- ranlage in Luzern. Artikel 2
1 Die Regu lierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorsch riften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. * K 2007 2506 und G
2008 205; Abkürzung IVRV. Diese Vereinbarung wurde von der Zentralschweizer Baudirektorenkonferenz am 19. Oktober
2006 beschlossen . Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat ihr am
10. September
2007 bei (G
2008 209). Die Referendumsfrist lief am 14. November
2007 unbenützt ab (K 2007 3138). Als letzter Kanton trat am 19. September
2007 der Kanton Nidwalden der Vereinb
a- rung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
2 Nr.
763
2. Reusswehrkommission Artikel 3
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommissio n ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Verei
n- barung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft. Artikel 4 Das jeweilig e Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum Artikel 5 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bew illigungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung. Artikel 6
1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Mas
s- nahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wir d das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprüngl i- chen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine E rweit
e- rung umfassen. Artikel 7 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
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3 Artikel 8 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauf- tragt. Artikel 9 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4. Betrieb und Instandhaltung Artikel 10 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemei
n- sam. Artikel 11 Die Instandhaltung umfasst di e Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden B
e- triebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs, Kontrollund Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behe- bung kleiner Schäden ein. Artikel 12
1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen. Artikel 13 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Z
u- stimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
5. Finanzierung Artikel 14 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgetei lt:
4 Nr.
763 Luzern
48% Uri
13% Schwyz
16% Obwalden
8% Total
100% Nidwalden
15% Artikel 15
1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres we
r- den den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rec
h- nung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6. Schlussbestimmungen Artikel 16
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Ve r- hältnisse wesentlich ändern. Artikel 17 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858
1 Artikel 18 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone. Artikel 19 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.
2
1 V III 113 und Z III 343 ( SR
721.313)
2 Als letzter Kanton trat der Kanton Nidwalden mit Beschluss vom 19. September
2007 der Vereinbarung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
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5 Dekret über den Beitritt zur In terkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vier- waldstättersees vom 19. Oktober 2006
Beitritt vom 10. September 2007 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Juli 2007
3 , beschliesst :
1. De r Kanton Luzern tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober 2006 bei.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser interkantonalen Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Natur sind , nach Anhörung der zuständigen Kommission zustimmen.
3. Das Dekret ist mit der interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unte
r- liegt dem fakultativen Referendum
4 . Luzern, 10. September 2007 Im Namen d es Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy La ng- Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler * K 2007 2505 und G 2008 209
3 GR 2007 1656
4 Die Referendumsfrist lief am 14. November 200
7 unbenützt ab (K 2007 3138).
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