Verfügung über die Flächensanierung von seuchenhaften Lungenkrankheiten bei Schweinen (826.128)
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Verfügung über die Flächensanierung von seuchenhaften Lungenkrankheiten bei Schweinen

Verfügung über die Flächensanierung von seuchenhaften Lungenkrankheiten bei Schweinen vom 19. Februar 2002 (Stand 19. Februar 2002) Die Gesundheits- und Sozialdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinär - wesen 1 ) und auf Art. 245–249 der eidgenössischen Tierseuchenverord - nung vom 27. Juni 1995 (TSV) 2 ) , verfügt: Ziff. 1 1 Zum Aufbau und zur Erhaltung von Schweinebeständen, die frei sind von Enzootischer Pneumonie (EP) und Actinobacillose (APP), wird auf dem ganzen Gebiet des Kantons Nidwalden eine Flächensanierung (nachfolgend Sanierungsgebiet genannt) durchgeführt. 2 Die flächendeckende Sanierung bzw. Ausrottung der Lungenentzün - dungen bei Schweinen (EP und APP) erfolgt im Jahre 2002 und in Ein - zelfällen spätestens 2003. Ziff. 2 1 Die Massnahmen richten sich nach dem Gesamtschweizerischen Kon - zept vom 21. Oktober 1999 zur Ausrottung von EP und APP. 2 Die Durchführung der Flächensanierung wird in Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schwei - nehaltung (SGD) Zentrum Zürich, Winterthurerstrasse 260, 8057 Zürich (Tel. 01 635 82 21) oder Büro Allmend, 6204 Sempach (Tel. 041 462 65 70) durchgeführt (Art. 248 TSV). Ziff. 3 1 Die Tierseuchen EP und APP werden im Sanierungsgebiet gestützt 1) NG 826.1 2) SR 916.401 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Dies bedeutet insbesondere, wer Tiere hält, betreut oder behandelt ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erschei - nung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich ei - nem Tierarzt zu melden. Dieser informiert umgehend den Kantonstier - arzt. Ziff. 4 1 Ab dem 1. März 2002 dürfen im Sanierungsgebiet nur noch Schweine eingestallt werden, die anerkannt frei von EP und APP sind. Zugekaufte unsanierte Tiere werden auf Kosten der Tierhalter zur Schlachtung ab - geführt. Ziff. 5 1 Verseuchte Bestände müssen auf Anordnung des Kantonstierarztes ausgemerzt bzw. saniert werden. Nach erfolgter Sanierung sind die Ställe nach Anweisung des SGD zu reinigen und desinfizieren. Ziff. 6 1 Wer Schweine in das Sanierungsgebiet einführt oder innerhalb des Sanierungsgebietes verstellt, muss sich vom Produzenten/Züchter schriftlich bestätigen lassen, dass in dessen Bestand seit dem letzten Betriebsbesuch durch den SGD keine Anzeichen von Lungenerkrankun - gen (z.B. Husten) aufgetreten sind. 2 Diese Bestätigung muss der SGD-Genossenschaft Zürich, Allmend, 6204 Sempach, auf dem Formular «Einstallungsmeldung Flächensanie - rung» oder einem vergleichbaren, vom Veterinäramt genehmigten For - mular zugestellt werden. 3 Die Formulare können bei der SGD-Genossenschaft in Sempach be - zogen werden. Ziff. 7 1 Zuchtremonten und Eber dürfen nur aus SGD-A/R-Betrieben (Remon - tierungsbetriebe) ins Sanierungsgebiet eingeführt werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des SGD möglich. 2
Ziff. 8 1 Die Tiere sind so zu transportieren, dass jegliches Ansteckungsrisiko vermieden wird. Insbesondere dürfen Tiere, die in das Sanierungsgebiet eingeführt werden, nur in sauberen, desinfizierten Fahrzeugen transpor - tiert werden, wobei der Transport von einem oder mehreren Zuchtbetrie - ben direkt zum Mastbetrieb zu erfolgen hat. Kontakte mit unsanierten Tieren sind strengstens untersagt. 2 Für den Abtransport von Schlachtschweinen aus dem Sanierungsge - biet müssen die Betriebe mit Transportfahrzeugen angefahren werden, die leer oder nur mit Schlachtschweinen beladen sind, die von einem sanierten Mastbetrieb stammen. 3 Während dem Transport von unsanierten Schweinen darf nirgends im Sanierungsgebiet das Fahrzeug abgestellt werden. Die Chauffeure ha - ben saubere Arbeitskleider sowie gereinigte und desinfizierte Stiefel zu tragen und dürfen weder den Zucht- noch den Maststall betreten. Ziff. 9 1 Der Vermarkter/Händler muss sich über die geführten Tiere und die Reihenfolge der durchgeführten Transporte jederzeit ausweisen kön - nen. Ziff. 10 1 Alle Tiere der Schweinegattung im Sanierungsgebiet müssen mit den offiziellen Nummern der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gekennzeichnet sein. Ziff. 11 1 Im Sanierungsgebiet ist es verboten, Schweine gegen Enzootische Pneumonie zu schutzimpfen, und es ist untersagt, ohne Rücksprache mit dem SGD EP/APP-wirksame Medikamente anzuwenden. Ziff. 12 1 Die Überprüfung der Flächensanierung erfolgt einerseits durch regel - mässige Betriebskontrollen im Sanierungsgebiet, andererseits durch Mischmasten und Schlachtkontrollen. Mit diesen Kontrollen wird der SGD beauftragt. 2 Nach erfolgter Kontrolle erhält jeder Betrieb eine Kopie des Kontrollbe - richts als Zertifikat. 3
3 Für SGD-Mitglieder sind diese Kontrollen im Mitgliederbeitrag einge - schlossen. Nicht SGD-Mitglieder bezahlen eine angemessene Kontroll - gebühr. Ziff. 13 1 Die Kosten für die Aufwendungen für die Probeentnahmen, die Betriebsberatung, die Schlachtkontrolle durch speziell ausgebildete Tierärzte sowie für die Laboruntersuchungen und die Dienste des SGD sind durch den Kanton zu tragen und werden der Tierseuchenkasse be - lastet. 2 Die übrigen Kosten sind durch die Tierhalter zu übernehmen. Ziff. 14 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden nach Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 3 ) mit Haft oder Busse bestraft. Ziff. 15 1 Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das Veterinärwesen innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung oder Veröf - fentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet im Doppel einzu - reichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3) SR 916.40 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.02.2002 19.02.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 219 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.02.2002 19.02.2002 Erstfassung A 2002, 219 6
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