Gesetz über die Entrichtung und Verwendung von Verkehrsabgaben (771.1)
CH - OW

Gesetz über die Entrichtung und Verwendung von Verkehrsabgaben

über die Entrichtu ng und Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) 1 vom 24. September 1972 2 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 105 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 3 , Artikel 2 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 26. Oktober 1994 4 sowie Artikel 19 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 5 , 6 gestützt auf Artikel 37 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 7 , 8 folgendes Gesetz: I. Verkehrssteuern

Art. 1

Steuerpflicht
1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die zum Verkehr zugelassen sind und im Kanton ihren Standort haben, hat der Halter des Fahrzeuges eine jährliche Verkehrssteuer zu entrichten. 9
2 Motorfahrzeuge und Anhänger richten sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 2

Ausnahme von der Steuerpflicht
1 Von der Besteuerung sind ausgenommen Fahrzeuge im Eigentum des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die ausschliesslich im Dienste der Öffentlichkeit verwendet werden. Über die Befreiung der Besteuerung erlässt der Regierungsrat Richtlinien.
2 Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für die ausserdienstliche Verwendung mit 25 Prozent der ordentlichen Verkehrssteuer besteuert.
3 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, kann die Polizeidirektion die Verkehrssteuer auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
4 Der Regierungsrat ist befugt, auf begründetes Gesuch hin weitere Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen zu gewähren.

Art. 3

Höhe der Steuern

Art. 4

Bemessungsgrundlage
1 Personenwagen, Motorräder, Dreiradfahrzeuge, gewerbliche Traktoren und Nutzfahrzeuge bis 1 000 kg Nutzlast werden auf Grund der Motorenstärke, Motorfahrzeuge mit einer Nutzlast von über 1 000 kg auf Grund der Motorenstärke und der Nutzlast besteuert.
2 Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit mehr als 10 Plätzen werden auf Grund der Motorenstärke und der Sitzplätze besteuert.
3 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Kleinmotorräder, Raupen- und Ausnahmefahrzeuge, Sport- und Arbeitsanhänger sowie Anhänger zu Motorrädern und Arbeitsmaschinen unterliegen einer Pauschalsteuer, je nach Fahrzeugkategorie.
4 Transportanhänger zu Motorwagen, gewerblichen Traktoren und Motor- karren werden nach ihrem Gesamtgewicht besteuert. II. Gebühren

Art. 5

Arten der Gebühren Der Kanton ist berechtigt, Gebühren zu erheben für: a. die Prüfung der Fahrzeuge; b. die Führerprüfung aller Kategorien und allfällige Nachprüfungen; c. die Abgabe von Ausweisen und Kontrollschildern; d. die Behandlung von Bewilligungsgesuchen; e. übrige Administrativ- sowie Beschwerdeentscheide.

Art. 6

Höhe der Gebühren
1 Die Gebühren werden vom Regierungsrat festgesetzt.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Gebührenpflicht. III. Verwendung 10

Art. 7

Verkehrssteuern 11
1 Der nach Abzug des Aufwandes für den Einzug der Verkehrssteuern verbleibende Nettoertrag wird für den Neu- und Ausbau sowie den Unterhalt der Kantonsstrassen, für die Aufwendungen der Kantonspolizei, für Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit und für die Verkehrs- erziehung sowie zur Deckung der Kosten für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und die Überwachung der dazu notwendigen Plätze verwendet. 12
2 Der Kantonsrat setzt alljährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlages die Anteile fest, die für den Neubau und Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrassen und für polizeiliche Massnahmen verwendet werden sollen.
3 Der Kantonsrat ist ferner ermächtigt, auf dem Verordnungsweg über den Einbezug des Strassenunterhaltes in die Subventionierung Bestimmungen aufzustellen.

Art. 7a

13 Kantonsanteile an der Nationalstrassenabgabe und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
1 Der Kantonsanteil an der Nationalstrassenabgabe wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.
2 Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird verwendet für: a. die Werterhaltung des Kantonsstrassennetzes, b. die Förderung der Verkehrssicherheit, c. die Förderung des Langsamverkehrs,
d. die Förderung des öffentlichen Verkehrs, e. die Abgeltung der zulasten des allgemeinen Haushalts gehenden externen Kosten des Strassenverkehrs.
3 Der Kantonsrat setzt die einzelnen Anteile nach Absatz 2 jeweils im Staatsvoranschlag fest. Für die Verwendungszwecke gemäss Bst. a bis c ist ein Anteil von insgesamt mindestens 60 Prozent zu berücksichtigen. IV. Umweltschutz

Art. 8

Umweltschutzabgabe
1 Zur Finanzierung der ungedeckten Kosten für die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge und Bestandteile kann auf jedes im Verkehr stehende Motorfahrzeug eine einmalige Umweltschutzabgabe erhoben werden.
2 Der Kantonsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Höhe sowie den Einzug und die Verwendung dieser Abgabe.

Art. 9

Ablagerung der Fahrzeuge Der Kantonsrat erlässt auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die Ablagerung von ausgedienten Fahrzeugen und Anhängern auf öffentlichen und privaten Grundstücken. V. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Erlasse des Kantonsrates und des Regierungsrates werden mit Busse bestraft. 14
2 Fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.

Art. 11

Delegation
1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, alle weitern im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsrecht vom Kanton zu erlassenden sowie in Vollziehung der einschlägigen Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen.
2 Vorbehalten bleibt die Kompetenz des Regierungsrates, die Höhe der Gebühren festzusetzen.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1973 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen vom 11. Mai 1958 15 aufgehoben.

Art. 13

Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Geändert durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
2 LB XIV, 128; geändert durch Nachtrag vom 24. September 1989, in Kraft seit 1. Januar
1990 (LB XX, 359), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), Nachtrag vom 25. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (ABl 2002, 1322), und das Einführungsgesetz zur Änderung des Straf gesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2005, 1249; ABl 2006, 1896)
3 SR 741.01
4 SR 741.72
5 SR 641.81
6 Geändert durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
7 GDB 101
8 Geändert durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
9 Geändert durch Nachtrag vom 24. September 1989
10 Geändert durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
11 Geändert durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
12 Geändert durch Art. 7 des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
13 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
14 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. I. 12.)
15 GDB 720.3
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