Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religio nswissenschaftlichen Fakultät der Universitä t Zürich (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 27. August 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regel t das Bachelor- und Master studium  an  der  Theologischen  und  Religionswissenschaftlichen  Fakultät der Universität Zürich (UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fakultätsübergreifende Studien gänge sowie hoch schulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Fragen,  die  in  dieser  Ra hmenverordnung  und  in  den  Stu dienordnungen  nicht  geregelt  sind ,  entscheidet  die  Studiendekanin oder der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten werden in de n Studienordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minor-Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 In  Bezug  auf  die  Möglichk eit  der  Wahl  und  Anrechnung eines  Moduls  oder  eines  Minor-St udienprogramms  einer  anderen  Fa kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakul tät Anwendung, an der das Major-Studienprog ramm absolviert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige  Modul  oder  das  jeweilige  Mi nor-Studienprogra mm  anbietenden Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge  im  Um fang von 180 ECTS Credits an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – Bachelor of Theology, – Bachelor of Arts in Religionswi ssenschaft, – Bachelor of Arts in Reli gious Studies and Theology.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  bietet  auf  Bachel orstufe  Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul täten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS Credits an: – Master of Theology, – Master of Arts in Religionswi ssenschaft, – Master  of  Arts  in  Christentu m  und  Gesellschaft  (spezialisierter Master), – Master of Arts in Religionen, Ku lturen, Gesellschaft (spezialisierter Master).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultät bietet auf Maste rstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credit s für Studierende ande rer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang die Grad e mit folgenden Bezeichnungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – – Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultät  verleiht  für  einen  er folgreich  abgeschlossenen  Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstudiengang die Grade mi t folgenden Bezeichnungen: – Master of Theology UZH, – Master of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Master  of  Arts  UZH  in  Christentum  und  Gesellschaft  (speziali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierter Master), – Master of Arts UZH in Religione n, Kulturen, Gesellschaft (spezia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisierter. Master).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät kann die wi ssenschaftlichen Ausrichtungen mit dem Zusatz «in» in der Bezeic hnung des Grades präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Theology UZH BTh UZH – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Master of Theology UZH MTh UZH – Master of Arts UZH MA UZH Zusammen setzung eines Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ein Studiengang besteht aus – einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm), – aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-St udienprogramm).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre dits definierte Untereinheit eine s Studiengangs, die zu einem Studien programmabschluss führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelcurricula
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Studienordnungen  legen  für  jedes  Studienprogramm die  Bestehensvoraussetzungen  fest .  Ein  Regelcurriculum  wird  in  ge eigneter Weise publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Regelcurriculum  sieht  für Vollzeitstudierende  den  Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei  Vorliegen  einer  ärztlich bescheinigten  Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin derung,  ob  sich  diese  auf  studienre levante  Aktivitäten  auswirkt,  und schlägt  in  diesem  Fall  nachteil sausgleichende  Massnahmen  vor.  In Zweifelsfällen  kann  die  Fachstelle eine  Ärztin  oder  einen  Arzt  ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiendekanin  oder  der  Studiendekan  kann  auf  Antrag  der oder  des  Studierenden  semesterwe ise  nachteilsaus gleichende  Mass nahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sprache der Lehrveranstal tungen auf Bachelorstufe ist  grundsätzlich  Deutsch  oder  Englis ch.  Einzelne  Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sprache der Lehrveranstaltu ngen auf Masterstufe ist grund sätzlich Deutsch oder En glisch. Einzelne Vera nstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal tungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  einzelne  Module  können  be stimmte  Sprachkenntnisse  vor ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrecht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studentischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Urheberrechte  an  stud entischen  Arbeiten  gehören grundsätzlich den Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  treten  der  UZH  mit  Einreichung  einer  Arbeit giatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studiendekanin oder der St udiendekan kann die Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichung mit Auflagen versehen. Plagiats kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Studentische  Arbeiten  können  zum  Zweck  der  Überprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  auf  Plagiate  unter  Einsatz entsprechender  Software  bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geei gnete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            13 und 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Informations pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  sind  verpflichtet ,  sich  über  sämtliche  studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevante  Belange,  insbesondere  über  die  für  sie  geltenden  Erlasse und Fristen, selbstst ändig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ein  Modul  ist  eine  inhaltlich und  zeitlich  abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Module  und  alle  damit zusammenhängenden  studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevanten Angaben werden ins Vo rlesungsverzeichnis aufgenommen. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a.   Pflichtmodule:  Module,  die  für alle  Studierenden  eines  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programms ge mäss den Studienordnungen obligatorisch zu absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vieren sind, b.   Wahlpflichtmodule:  Module,  die aus  einem  vorgegebenen  Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wählen sind, c.   Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem umschriebenen Bereic h frei wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan  bestimmt  für sämtliche Module Modulverantwortl iche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliess lich Leistungsnachweis verantwort lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Um ein Modul absolvieren zu könn en, ist eine fristgerechte Buchung  erforderlich.  Die  Buchung des  Moduls  ist  gleichzeitig  auch die Buchung des Leistungsnachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde frist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Umfang  der  St udienleistungen  wi rd  mit  dem  Europä ischen Kreditpunktesystem (Europea n Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein EC TS Credit entspricht einem er warteten mittleren studentische n Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedem  Modul  wird  eine  Anzahl  von  ECTS  Credits  (in  ganzen Zahlen)  zugewiesen,  die  dem  für  das  erfolgreiche  Absolvieren  des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsa ufwand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen  expliziten  Leistungsnachweis  bestehen.  Die  Vergabe  von  ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise  können  aus  me hreren  Teilen  bestehen.  Die Studienordnungen legen fest, ob be i Teilleistungsnachweisen eine Kom pensationsmöglichkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Organisation und Modali täten der Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweises  werden  für  alle  St udierenden  einheitl ich  festgelegt. Die Studienordnungen können besonde re Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Leistungsnachweisen  in  Form einer  mündlichen  Prüfung  ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Mast erstufe verfügt. Es ist ein Proto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tes Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Tritt  vor  Beginn  der  Durchf ührung  eines  Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weises ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsgrund  ein  oder  liegt  ein  be willigtes  Urlaubs- oder  Sistierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch  vor,  so  ist  dies  der  Stud iendekanin  oder  dem  Studiendekan mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend  der  Durchführung  eines  Leistung snachweises  ein,  so  ist  dies  der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tem Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 In  jedem  Fall  ist  ein  schr iftlich  begründe tes  Abmeldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuch spätestens fünf Arbeitstag e nach dem Termin des Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises  zusammen  mit  den  en tsprechenden  Bestätigungen  (z. B. Arztzeugnis)  bei  der  Studiendeka nin  oder  dem  Studiendekan  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Leistungsnachweisen,  die  si ch  über  einen  längeren  Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftlic he Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiendekanin oder der Studi endekan entscheidet über die Bewilligung  des  Gesuchs.  Wird  das  Gesuch  nicht  bewilligt,  gilt  der Leistungsnachweis al s nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Zweifelsfällen kann die Studie ndekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder eine n Vertrauensarzt einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Leistungsnachweise  werden  entweder  benotet  oder  mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Benotung  der  Leistungsnachweise  erfolgt  auf  einer  Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Je  nach  Modul  kann  entwed er  das  ganze  Modul  oder  nur der  Leistungsnachweis wiederholt  werden.  Die  Studienordnungen  be stimmen die Wiederholungsmodalitä ten und legen insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Teilnahme  an  einer  Wi ederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  bestandenes  oder  definiti v  nicht  bestandenes  Modul  kann nicht wiederholt oder erneut absolv iert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurden alle Wiederhol ungsmöglichkeiten er folglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und Sperre nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wahlpflicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Substitutionen  sind  im  Rahmen des  in  den  Studienordnungen definierten Bereichs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen  oder  die  Verwendung  une rlaubter  Hilfsmittel,  die  uner laubte Kommunikation mit Dritten, da s Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüf ung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt  unlauteres  Verhalten  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vor,  erklärt  die  Stu diendekanin oder der St udiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausg estellten Leistungsaus weis für ungültig. Be reits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Stu diendekan  aberkannt.  Sämtliche Dokumente,  die  nach  dem  unlaute ren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienkommission  beschliess t,  ob  ein  Disziplinarverfahren beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur  Verhinderung  unlauteren  Ve rhaltens  kann  die  Studienkom mission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Akteneinsicht in Prüfungs unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert,  die  Herstellung  von  Kopien  oder  Abschriften  untersagt und die Dauer der Einsicht nahme beschränkt werden. Leistungs ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Nach  Abschluss  eines  Semest ers  werden  die  bestandenen und  nicht  bestandenen  Module  in einem  Leistungsa usweis  dokumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Leistungsausweis  wird  in  deutscher  Sprache  ausgestellt.  Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Ist ein Pflichtmodul nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 definitiv nicht bestanden oder ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 überschritten, verfügt  die  Studienkommi ssion  eine  endgültige  Abweisung  vom  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Studienprogramm. Sperre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Eine  endgültige  Abweisung vom  Studienprogramm  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 bewirkt eine Sperre auf alle
                            n  Studienstufen  für  das  betreffende Studienprogramm  und  alle  nach  Massgabe  der  Fakultät  ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Bachelorstudiengänge  vermitteln  den  Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Ein  Bachelorstudiengang  umfa sst  180  ECTS  Credits.  Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb der Bachelorstudiengän ge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 180 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm  im  Umfang  von  120  ECTS  Credits  in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS Credits,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations möglichkeiten sowie mögliche Sc hwerpunkte  der  St udienprogramme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Während  des  Bachelorstudie ngangs  ist  im  Mono-  oder Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindes tens  10  bis  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  ECTS  Credits  zu  verfassen.  Die  Bachelor arbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bachelorarbeit  ist  in  deut scher  oder  englischer  Sprache  zu verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wiederholung  einer  ungenügenden  Bachelorarbeit  richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betre uung und Begutachtung der Bache lorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorziehen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mastermodulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Bachelorstudierende,  die  mindestens  120  ECTS  Credits erworben  haben,  können  Mastermo dule  im  Umfang  von  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master studiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Masterstudiengänge vermi tteln  den  Studierenden  ver tiefte  fachliche  Kenntnisse  und  di e  Fähigkeit  zum  selbstständigen  wis senschaftlichen und pr aktischen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsekutive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spezialisierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Studienprogramme der Ma sterstufe sind entweder kon sekutiv  oder  spezialisier t.  Es  gelten  die  entsprechenden  Bestimmun gen der VZS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienordnungen  regeln  die spezifischen  Zulassungsvoraus setzungen der spezialisier ten Masterstudienprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strukturierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Ein  Masterstudiengang  umfasst  120  ECTS  Credits.  Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb  der  Masterstudiengä nge  sind  folgende  Umfänge  und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm  im  Umfang  von  90  ECTS  Credits  in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichkeiten  sowie  die  mögliche n  Schwerpunkte  der  Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme fest. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Während des Masterstudienga ngs ist im Mono- oder Ma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jor-Studienprogramm  ei ne  Masterarbeit  im Umfang  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist in deutsche r oder englischer Sprache zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wiederholung  einer  ungenüge nden  Masterarbeit  richtet  sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienordnungen regeln die Ei nzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten,  Betreuung  und  Begutachtung  der  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  Anerkennung  ist  der  Ausw eis  erbrachter  Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen im Leistungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu  den  im  Rahmen  eines  Studien programms zu er bringenden  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen.  Sie  erfolgt  spätestens nach  der  Anmeldung  zum  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Anerkennung  von  an  der  UZH  erbrachten  und  in ECTS Credits dokumentierten Studien leistungen erfolgt automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anerkennung  einer  nicht  an der  UZH  erbrachten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistung erfolgt, wenn a.   sie  äquivalent  zu  der  an  der UZH  zu  erbringende n  Studienleistung ist, b.   sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c.   es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Anerkennung  entscheide t  die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a.   sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechen bar sind, b.   sie äquivalent zu Studienleis tungen gemäss lit. a sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht anrechenbare Studienleis tungen können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzusc hliessen, sofern nicht Anrechnungsverein barungen mit anderen Hochschulen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  die  Anrechnung  entscheide t  die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ähnlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Gleiche oder inhaltlich ähnl iche Module bzw. Studienleis tungen  können  nicht  mehrfach  an gerechnet  werden.  Über  die  Ähn lichkeit entscheidet die Studie ndekanin oder der Studiendekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Überzählige  Module  werden  ni cht  an  den  Bachelor-  bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie we rden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Stu dienordnungen  für  die  Erreichung  der  für  den  Studienabschluss  im jeweiligen Studienprogramm notwe ndigen ECTS Credits nicht erfor derlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle M odule angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden be zeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die  Anmeldung  zum  Bachelor- bzw.  Masterabschluss  ist von  den  Studierenden  bei  der  Studi endekanin  oder  dem  Studiendekan einzureichen.  Die  Studiendekanin oder  der  Studiendekan  prüft,  ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anmeldung  zum  Studienabschl uss  kann  frühestens  für  das jenige  Semester  vorgenommen  werden ,  nach  dessen  Ende  alle  gemäss Rahmenverordnung  und  Studienor dnungen  erforderlichen  Voraus setzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Verleihung des Bachelorgrades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenveror dnung und der Studienordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  ECTS  Credits  erworben  worden  sind.  Davon  muss  mindestens  die Hälfte  der  für  das  Major-Studie nprogramm  bzw.  Mono-Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramm erforderlichen Studienleist ungen (in ECTS Credits) an der Theologischen  und  Religionswissenschaftlichen  Fakultät  der  UZH  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bracht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verleihung  des  Grades  erfolg t  durch  die  Aushändigung  der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Der  Mastergrad  wird  durch  die  Fakultät  verliehen,  wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte  der  für  das  Major-Studie nprogramm  bzw.  Mono-Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramm erforderlichen Studienleist ungen (in ECTS Credits) an der Theologischen  und  Religionswissenschaftlichen  Fakultät  der  UZH  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bracht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terzeichneten Diplomurkunde. Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Die Fakultät validiert die Absc hlüsse. Sie kann die Validie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung an die Studiendekanin ode r den Studiendekan delegieren. Gewichtete Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Der  Studienabschluss  wird  mit  einer  gewichteten  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note  bewertet.  Die  benoteten  Module  fliessen  mit  dem  Gewicht  ihrer ECTS Credits in das jeweilige St udienprogramm ein, die Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Stud ienprogrammgrössen in die  gewichtete  Gesamtnote.  Sowo hl  die  Studienprogrammnoten  als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung allfälliger Stud ienprogrammnoten und die der gewichteten  Gesamtnote  erfolgt  exa kt,  das  Ergebnis  wird  auf  eine Nachkommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Notenskala  reicht  von  1  bis  6,  wobei  6  die  beste  und  1  die schlechteste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist für einen erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen Studienabschluss ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 E. Abschlussdokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die  Absolventinnen  und  Abso lventen  erhalten  folgende Abschlussdokumente:  die  Diplomurkunde,  das  Diploma  Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die  Diplomurkunde  trägt  das Siegel  der  Universität  und der Fakultät, die Unterschrift der Re ktorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomurkunde  wird  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt.  Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Das  Diploma  Supplement  ist  ei ne  standardisierte  Erläute rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra che ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Im  Academic  Record  (Abschlusszeugnis)  werden  alle  an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an  den  Studienabschluss  angerechneten  Studienleistungen  mit  der jeweiligen  Bewertung  ausgewiesen; ferner  werden  die  Note  und  der Titel der Bachelor- bzw. der Master arbeit aufgeführt. Studienleistun gen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Leistungsauswe ise  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  unterliegen  bezüg lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande ren  Verfügungen  unterliegen  ebenfa lls  der  Einsprache  an  die  Studien dekanin  oder  den  Studiendekan.  Die  Einsprache  ist  der  Studiendeka- nin  oder  dem  Studiendekan  innerh alb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheen tscheid unterliegt dem Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Für  Studierende,  die  das  Bach elor-  oder  Masterstudium an  der  Theologischen  Fakultät  vor Inkrafttreten  dieser  Rahmenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung begonnen haben und nicht en dgültig abgewiesen wurden, gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten folgende Grundsätze: a.   Die  Studierenden  werden  dies er  Rahmenverordnung  unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt. b.   Ist eine Überführung in ein St udienprogramm gemä ss dieser Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnung zugunsten der Studi erenden nicht möglich, so ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbart  das  Dekanat  mit  den  St udierenden  in  allgemeiner  Form oder in individuellen Studienverei nbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgeleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Zeiträume und Fristen. c.   Alle  bereits  absolvierten  und anrechenbaren  Leistungen  werden unter  Vorbehalt  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  angerechnet.  Die  noch  zu  erbringenden Leistungen werden für die Stud ierenden in allgemeiner Form be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt  gegeben  oder  in  besondere n  Fällen  mit  den  Studierenden vereinbart. d.   Es  besteht  kein  Anspruch  auf Module,  die  mit  den  Modulen  des alten Curriculums identisch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnung ein Modul einmal erfo lglos absolviert haben (Fehlver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such),  wird  dieser  Fehlversuch  er lassen. Module die bis zum Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten  dieser  Rahmenverordnung  e ndgültig  nicht  bestanden  wurden, gelten  auch  nach  Inkrafttreten dieser  Rahmenvero rdnung  als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  in  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  und  50  zu  den  mindestens  an  der UZH zu erbringenden ECTS Credit s  gelten  für  Studierende,  die  das Bachelor-  bzw.  Masterstudium  mit Inkrafttreten  dieser  Rahmenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung aufgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 487 ; Begründung siehe ABl 2018-09-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 213 ; ABl 2022-03-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss URB vom 21. Mai 2024 ( OS 79, 257 ; ABl 2024-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2024.