Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz (764.11)
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Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz

Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz (Kantonale Kinderbetreuungsverordnung, kKiBV) vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 6–9 und 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2012 über die familienergänzen - de Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) 1 ) , beschliesst: 1 Zuständigkeiten § 1 Direktion 1 Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungs - gesetzgebung aus. 2 Sie ist zuständig für die Anerkennung von: 1. beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen; 2. Vermittlungsstellen. 3 Die Direktion erlässt Weisungen zu den Abrechnungsmodalitäten mit den Betreuungseinrichtungen. § 2 Sozialamt 1 Das Sozialamt vollzieht alle dem Kanton gestützt auf die Kinderbetreu - ungsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer ande - ren Instanz übertragen sind. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards der Betreu - ungsangebote; 2. die Abrechnung der Beiträge an die Betreuungseinrichtungen. 1) NG 764.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Kantonsbeiträge § 3 Kindertagesstätten 1 Der Kanton leistet an anerkannte Kindertagesstätten einen jährlichen Beitrag von Fr. 1'800.– je Platz, wenn dieser zu mindestens 80 Prozent belegt ist. 2 Wurde diese Belegung nicht erreicht, reduziert sich der Beitrag anteils - mässig im Umfang der Minderbelegung. § 4 Tagesfamilien 1 Der Kanton leistet an anerkannte Vermittlungsstellen für Tagesfamilien einen jährlichen Beitrag von Fr. 2.– für jede vermittelte Stunde. § 5 Auszahlung 1 Der Kanton leistet jeweils Ende Januar und Ende Juli auf Gesuch hin eine Akontozahlung von je 40 Prozent der mutmasslichen Beiträge, den Rest bei Vorliegen der massgebenden Zahlen. 3 Gemeindebeiträge § 6 Beiträge an Betreuungseinrichtungen 1 Die Gemeindebeiträge an die Kosten der Betreuungseinrichtungen be - tragen je Kind und Tag in Kindertagesstätten beziehungsweise je Kind und Stunde in Tagesfamilien in Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber der Normkosten: Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens Anteil der Gemeinde 1 bis 25'000 84% 2 25'001–30'000 77% 3 30'001–35'000 72% 4 35'001–40'000 68% 5 40'001–45'000 64% 6 45'001–50'000 55% 7 50'001–55'000 40% 8 55'001–60'000 25% 2
Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10% des steuerbaren Vermögens Anteil der Gemeinde 9 60'001–65'000 10% § 7 Steuerperiode 1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen wird anhand der letzten rechtskräftig veranlagten Steuerperiode ermittelt. 2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen. § 8 Normkosten 1. bei Kindertagesstätten 1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und - tag Normkosten festgelegt. Diese umfassen: 1. die Personalkosten; 2. die Kosten für Hauswirtschaft und Administration; und 3, die Sach- und Raumkosten. 2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Kinderta - gesstätte je Tag Fr. 121.–. § 9 2. bei Tagesfamilien 1 Für den Aufwand der Tagesfamilien werden je Betreuungsplatz und - stunde Normkosten festgelegt. Diese umfassen: 1. die Entschädigung an die Tagesfamilien; und 2. die Vermittlungskosten. 2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Tagesfa - milie je Stunde Fr. 9.–. § 10 Verfahren 1. Gesuch 1 Die Obhutsberechtigten reichen bei der Wohnsitzgemeinde jährlich ein Gesuch um Gewährung eines Gemeindebeitrages ein. Die Gemeinden stellen ein Formular des Sozialamtes zur Verfügung. 2 Dieses hat insbesondere zu enthalten: 1. Bestätigung der Betreuungsinstitutionen über den Betreuungs - platz und den Betreuungsumfang; 2. Angaben zur Zusammensetzung des Haushaltes; und 3
3. Informationen zur ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme, wie insbesondere Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder der - gleichen. 3 Mit dem Gesuch wird die Gemeinde ermächtigt, die erforderlichen Steuerunterlagen einzusehen und beizuziehen. § 11 2. Änderung der Verhältnisse 1 Die Obhutsberechtigten haben jede Änderung der persönlichen oder fi - nanziellen Verhältnisse, die Einfluss auf den Gemeindebeitrag haben kann, umgehend der Gemeinde mitzuteilen. 4 Schlussbestimmung § 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1919 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1919 6
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