Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswiss... (415.423.11)
CH - ZH

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 RVO WWF
415.423.11 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO WWF) (vom 6. September 2021)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung rege lt das Bachelor- und Master studium an der Wirtschaftswissenscha ftlichen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studien gänge sowie hochschulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Ra hmenverordnung und in der Studien ordnung nicht geregelt sind, ents cheidet der Fakultätsausschuss.
Ausführende
Bestimmungen

§ 2.

Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studien
-
programme
anderer Fakul
-
täten

§ 3.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienpr ogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige Modul oder das je weilige Minor-Studienpr ogramm anbietenden Fa kultät.
Studienangebot

§ 4.

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik
2 Die Fakultät bietet auf Bachel orstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul täten an.
2
415.423.11 RVO WWF
3 Die Fakultät bietet fo lgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Master of Science UZH in Informatik
4 Die Fakultät bietet auf Master stufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für St udierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse

§ 5.

1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Master
- studiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Master of Science UZH in Informatik
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Arts UZH in Wi rtschaftswissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZH in Informatik BSc UZH – Master of Arts UZH in Wi rtschaftswissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Informatik MSc UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammen setzung eines Studiengangs

§ 6.

1 Ein Studiengang besteht aus zwei Studienprogrammen (Ma
- jor-/Minor-Studienprogramm) oder aus einem Major-Studienprogramm und einer Liberal Arts Option.
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstu fe sowie den Umfang in ECTS Cre
- dits definierte Untereinheit eine s Studiengangs, die zu einem Studien
- programmabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studien programmabschluss führt. Regelcurricula

§ 7.

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be
- stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Voll zeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 RVO WWF
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Zulassung

§ 8.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 2018
3 massgebend.
Studium und
Behinderung

§ 9.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fa chstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Ak tivitäten auswirkt und schlägt dies falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Der oder die Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache

§ 10.

1 Die Sprache der Lehrveranstalt ungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch . Einzelne Lehrveranstaltungen kön nen in einer anderen Landessprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltun gen auf Masterstufe ist grund sätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer anderen Lande ssprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch geführt werden.
4 Für einzelne Module können best immte Sprachkenntnisse voraus gesetzt werden.
Urheberrecht
an studenti
-
schen Arbeiten

§ 11.

1 Die Urheberrechte an stude ntischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden räumen der UZ H mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungs handlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit das betreuende Fakul tätsmitglied zu informieren.
4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
Plagiats
-
kontrolle

§ 12.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprec hender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Di enstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

§§

13 und 14.
4
4
415.423.11 RVO WWF Informations pflicht

§ 15.

1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien
- relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module

§ 16.

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer od er mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls ka nn von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden ei nes Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis

§ 17.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studien
- relevanten Angaben werden in da s Vorlesungsverzeichnis aufgenom
- men. Modultypen

§ 18.

Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro
- gramms gemäss Studienordnung obli gatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemä ss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die ge mäss Studienordnung aus einem um
- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul verantwortliche

§ 19.

Die Programmdirektorin ode r der Programm direktor be
- stimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation de r Module einschliesslich Leistungsnachweis ver
- antwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen

§ 20.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung de s Moduls ist gleich zeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde
- frist möglich.
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ECTS Credits

§ 21.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä ischen Kreditpunktesystem (Europ ean Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein ECT S Credit entspricht einem erwar teten mittleren studentische n Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah len) zugewiesen, die dem für das er folgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachwei s bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise

§ 22.

Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die Leistungsnachweise auch in elek tronischer Form durchgeführt wer den können, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte prak tische Arbeit, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
Organisation
und Modalitä
-
ten der Leis
-
tungsnachweise

§ 23.

1 Die Modalitäten de r Erbringung eines bestimmten Leis tungsnachweises werden für alle St udierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung ka nn besondere Regelungen für bestimmte Kate gorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwe send, die oder der über einen Stu dienabschluss mindestens auf Masterst ufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
Fernbleiben

§ 24.

1 Tritt vor Beginn der Durchführ ung eines Leistungsnachwei- ses ein zwingender, unvorhersehb arer und unabwendbarer Verhinde rungsgrund ein, ist di es der oder dem Prüfun gsdelegierten mitzutei len.
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2 Tritt ein solcher Verhinderung sgrund unmittelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, ist dies der Prü
- fungsaufsicht unverzüglich mitzuteile n und anschliessend ist eine Ärz
- tin oder ein Arzt aufzusuchen.
3 Die nachträgliche Geltendmac hung von Verhi nderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegt en Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tem Fernbleiben

§ 25.

1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründetes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitstage na ch dem Termin des Leistungsnach
- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt
- zeugnis) bei der oder dem Prüf ungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnach
- weis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ver
- trauensärztin oder einen Ve rtrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung

§ 26.

1 Leistungsnachweise werden en tweder benotet oder mit «be
- standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachwei se erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund
- sätzlich erfolgt die Benotung in Ha lbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

§ 27.

1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt we rden. Die Studienordnung bestimmt Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fäl
- len das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht besta ndenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert we rden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
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Wiederholung
von Pflicht
-
modulen

§ 28.

1 Ein nicht bestandenes Pfli chtmodul kann einmal wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederhol ungsmöglichkeiten er folglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv ni cht bestanden. Es erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von Wahl-
pflicht- und
Wahlmodulen

§ 29.

1 Ein nicht bestandenes Wahlpf licht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi nierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten

§ 30.

1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung une rlaubter Hilfsmittel, die uner laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbe it, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verh alten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakul tätsausschuss den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen aus gestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade wer den durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden einge zogen.
3 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren be antragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann der Fakultätsaus schuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
in Prüfungs
-
unterlagen

§ 31.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsu nterlagen eingeschränkt oder ver weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden.
Leistungs
-
ausweis

§ 32.

1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
8
415.423.11 RVO WWF B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung

§ 33.

1 Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden, ver
- fügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine end
- gültige Abweisung von dem en tsprechenden Studienprogramm.
2 Sind die Leistungen der Assessmen tstufe innerhalb von zwei Jahren nach Studienbeginn noch nicht erbracht, verfügt die oder der Prüfungs
- delegierte im Namen der Fakultät ei ne endgültige Ab weisung von dem entsprechenden Studienprogramm. Sperre

§ 34.

1 Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach

§ 33 Abs. 1 bewirkt eine Sperre auf

allen Studienstufen für das betref
- fende Studienprogramm un d alle nach Massgabe de r Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
2 Eine endgültige Abweisung nach §
33 Abs. 2 bewirkt a. eine Sperre auf allen Studienstu fen für das betreffende Studienpro
- gramm und für alle Major- und Minor-Studienprogramme mit der
- selben wissenschaftlichen Ausric htung (Wirtschaftswissenschaften oder Informatik) sowie b. eine Sperre für alle Studienprog ramme der Fakultät mit der anderen wissenschaftlichen Ausrichtung (W irtschaftswissen schaften oder In
- formatik) derselben Stufe.
4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele

§ 35.

Die Bachelorstudiengänge ve rmitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge

§ 36.

1 Ein Bachelorstudiengang umfa sst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium ents pricht dies einer Rege lstudienzeit von sechs Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom
- bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Cre
- dits,
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415.423.11 – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombi nation mit einem Minor-Studienpr ogramm im Umfang von 60 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög lichkeiten der Studienprogramme fest.
4 Der Bachelorstudiengang ist in ei ne Assessmentstufe (60 ECTS Cre dits, zwei Semester) und eine nach folgende Aufbaustufe (120 ECTS Cre dits, vier Semester) gegliedert.
Assessment
-
stufe

§ 37.

1 Die Assessmentstufe umfasst 60 ECTS Credits aus dem Ma jor-Studienprogramm. Bei einem Vollzei tstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von zwei Semestern.
2 Studierende, welche die für die As sessmentstufe erforderlichen Leis tungen zwei Jahre nach Studienbe ginn noch nicht vollständig erbracht haben, haben die Assessmentstufe nicht bestanden und werden nach

§ 33 endgültig abgewiesen.

Vorziehen von
Modulen der
Aufbaustufe

§ 38.

Studierende der Assessmentst ufe, die 45 ECTS Credits er worben haben, können Module der Aufbaustufe aus dem Major- oder Minor-Studienprogramm oder aus de r Liberal Arts Option vorziehen. Mit der Bachelorarbeit darf erst in der Aufbaustufe begonnen werden.
Bachelorarbeit

§ 39.

1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studien programm eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Au srichtung der Fakultät zu verfas sen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzu fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung eine r ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach §§
27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus arbeitungsmodalitäten, Betreuung, und Begutachtung der Bachelor arbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen

§ 40.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erwor ben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterar beit darf erst im Masterstudien gang begonnen werden.
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415.423.11 RVO WWF B. Masterstudiengänge Studienziele

§ 41.

Die Masterstudiengänge ver mitteln den Studierenden ver
- tiefte fachliche Kenntni sse und die Fähigkeit zu m selbstständigen wissen
- schaftlichen und praktischen Arbeiten. Konsekutive und spezialisierte Masterstudien programme

§ 42.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon
- sekutiv oder spezialisiert. Es gelt en die entsprechenden Bestimmungen der VZS.
2 Die Studienordnung regelt die sp ezifischen Zulassungsvorausset
- zungen. Strukturierung der Master studiengänge

§ 43.

1 Ein Masterstudiengang umfasst
120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semes
- tern.
2 Innerhalb der Masterstudiengä nge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombi
- nation mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombi
- nation mit einer Libera l Arts Option im Umfang von 30 ECTS Cre
- dits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög
- lichkeiten der Studienprogramme fest.
4 Fast-Track-Studienprogramme we rden in den Promotionsverord
- nungen der Fakultät geregelt. Masterarbeit

§ 44.

1 Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienpro
- gramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Mas
- terarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutsche r oder englischer Sprache zu ver
- fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach §§
27 ff.
4 Die Studienordnung regelt die Einz elheiten, insbesondere die Aus
- arbeitungsmodalitäten, Betreuung u nd Begutachtung der Masterarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
11 RVO WWF
415.423.11 C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrech
-
nung allgemein

§ 45.

1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studie nprogramms zu erbringenden Studien leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
von Studien
-
leistungen

§ 46.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis tung erfolgt, wenn: a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studie nabschluss angerechn et worden ist, c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Ma sterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entschei det die oder der Prüfungsdele gierte.
Anrechnung
an den Studien
-
abschluss

§ 47.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn: a. sie gemäss Studienordnung an ei n Studienprogramm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleis tungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Stud ienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzusc hliessen, sofern nicht Anrechnungsverein barungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungsta bellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen

§ 48.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleis tungen können nicht mehrfach anger echnet werden. Über die Ähnlich
Überzählige
Module

§ 49.

1 Überzählige Module we rden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie we rden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
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415.423.11 RVO WWF
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu
- dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendi gen ECTS Credits nicht erfor
- derlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono
- logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön
- nen, werden bei Modulen, die im gl eichen Semester absolviert wurden, die von den Studierende n bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss Anmeldung zum Studien abschluss

§ 50.

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für de n Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das
- jenige Semester vorgenommen werden , nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun
- gen erfüllt sind. Verleihung des Bachelorgrades

§ 51.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenveror dnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden si nd. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtsc haftswissenschaftlic hen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades

§ 52.

1 Der Mastergrad wird durch di e Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnu ng und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtsc haftswissenschaftlic hen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Validierung

§ 53.

Die Fakultät validiert die Ab schlüsse. Sie kann die Validie
- rung an den Fakultäts ausschuss delegieren.
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Gewichtete
Gesamtnote
und Prädikat

§ 54.

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Stud ienprogramm ein, die Studienpro grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung sowohl allfälliger Studienpr ogrammnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote er folgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist fü r einen erfolgrei chen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse we rden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude. E. Abschlussdokumente
Abschluss
-
dokumente

§ 55.

Die Absolventinnen und Absol venten erhalten folgende Ab schlussdokumente: die Diplom urkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde

§ 56.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewi chtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienp rogrammnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben.
Diploma
Supplement

§ 57.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record

§ 58.

1 Im Academic Record (Absch lusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten so wie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweili gen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufg eführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind , werden entsprechend gekennzeich net.
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2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz Rechtsschutz

§ 59.

1 Leistungsausweise gemäss §
32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiese nen Leistungen der Ein
- sprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Alle anderen Verfügungen unterliegen eben falls der Einsprache an die Prü
- fungsdelegierte oder den Prüfungsdele gierten. Die Einsprache ist inner
- halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfü
- gung schriftlich und begründet einz ureichen. Der Eins pracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 60.

1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Studium im Herbstsemester
2022 oder spät er beginnen.
2 Für Studierende, die das Bacheloroder Masterstudium an der Wirt
- schaftswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver
- ordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmen
- verordnung unterstellt und in Studi enprogramme gemäss dieser Rah
- menverordnung übergeführt. b. Alle absolvierten und anrechenba ren Leistungen werden unter Vor
- behalt von §
47 angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit, die im elektronischen Vorlesung sverzeichnis veröffentlicht ist. c. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe werden erlas
- sen. Die Berechnung der Wieder holungsmöglichkeit eines Moduls gemäss §§
27–29 erfolgt auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab Herbstsemest er 2022. Somit kann unabhängig von den vor dem Herbstsemest er 2022 unternommenen Fehlversu
- chen jedes noch nicht erfolgreic h bestandene Modul auf der Auf
- baustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab dem Herbst
- semester 2022 zweimal absolviert werden (ein Erstversuch und eine Wiederholungsmöglichkeit).
15 RVO WWF
415.423.11 d. Vor dem Herbstsemester 2022 unt ernommene Fehlversuche auf der Assessmentstufe bleiben bestehen. Ab dem Herbstsemester 2022 gilt die Wiederholungsregel gemäss §§
27 ff. Jedes Modul der Assess mentstufe, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch unternommen worden ist, kann i nnerhalb der Assessmentfrist noch einmal wiederholt werden. Die Assessmentfrist wird durch das In krafttreten dieser Rahmenve rordnung nicht unterbrochen. e. Die Zulassung oder erneute Zula ssung zu einem auslaufenden Stu dienprogramm ist ab Herbstsemester 2022 ausgeschlossen. Auslau fende Studienprogramme werden per Ende Frühjahrssemester 2024 geschlossen. Es besteht kein Anspru ch darauf, dass alle Module des auslaufenden Studienprogramms bi s zum Frühjahrssemester 2024 angeboten werden. Für nicht mehr angebotene Module werden fach- inhaltlich äquivalente Module an geboten, die gemäss publizierten Substituierungsregelungen genutzt werden können. Nach dem Früh jahrssemester 2024 ist ein Abschlu ss der auslaufenden Studienpro gramme nicht mehr möglich. Während des Urlaubs ruhen laufende Fristen nicht.
3 Die detaillierten Übergangsregel ungen, insbesondere zu den Substi tutionsmöglichkeiten von Modulen, werd en für die Studierenden in allge meiner Form bekannt gegeben.
1 OS 77, 108 ; Begründung siehe ABl 2021-10-01 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.31 .
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 215 ; ABl 2022-03-18 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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