Subventionsverordnung (616.100)
CH - VS

Subventionsverordnung

vom 14.02.1996 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 33 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995; auf Antrag des Finanzdepartementes, verordnet:

Art. 1 Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung

1 Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Ent - wurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden Verordnung.

Art. 2 Definition

1 Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventio - nen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.

Art. 3 Inventar

1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vor - liegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt.
2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.

Art. 4 Verzeichnis

1 Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses zu übermitteln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 5 Anerkannte Kosten

1 Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide, Richtlinien usw.) festgelegt.

Art. 6 * Kürzung der Subventionen

1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesu - ches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.
2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Pro - zent vorgenommen.
3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Be - schaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um
10 bis 30 Prozent gekürzt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.
5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung notwendig wurde.

Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Ver - mögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch auf - grund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials be - urteilt
2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentli - chen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung getragen wird.
3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grund - reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom
3. Mai 1978 festgelegt.

Art. 8 Periodische Überprüfung

1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien: a) Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt- schaftlichkeit der Subventionen; b) Alter der Gesetzesgrundlage; c) Zeitraum seit der letzten Überprüfung; d) verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.
2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdeparte - mentes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.
3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Er - gebnis und dem vorgesehenen Ziel.
4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem er - zielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.

Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen

1 Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezial - gesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Ver - hältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.

Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten

1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behör - de genehmigt wurden, festgelegt.
2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten

1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.
2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsver - fügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.
3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Sub - ventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.
4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, ausserge - wöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen herein - bricht.

Art. 12 Prioritätenordnung

1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusi - cherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen auf - grund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorha - ben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.
2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.

Art. 13 Auszahlung der Subventionen

1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen tatsächlich bevorstehen.
2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund aner - kannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen.
3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch An - zahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.

Art. 14 Verzinsung

1 Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.

Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht

1 Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Überprüfung.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste al - ler Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Geset - zesgrundlage haben.
3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Ent - scheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundla - gen vorzubereiten.

Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen

1 Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und
05.07.2015 *

Art. T1-1 *

1 Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventi - onsgesuche.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.02.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230
25.03.2015 09.10.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
23.03.2022 01.09.2023 Anhang 2 eingefügt RO/AGS 2023-134
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.02.1996 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230

Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Titel T1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Anhang 2 23.03.2022 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-134
Anhang 2 zu Artikel 3 ( Stand 01.09.2023 )

Art. A 2 - 1

Subventionsinventar SGS/V S Titel/Artikel Kategorie
142.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG)

Art. 5 Integration von

Ausländern FH
151.1 Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann

Art. 4 Finanzhilfen FH

171.100 Reglement des Grossen Rates (RGR)

Art. 49 Beiträge an die

Fraktionen FH
175.1 Gemeindegesetz (GemG)

Art. 130 Finanz - und spezialhilfe

für Fusion

Art. 131 Kosten des Gutachtens

FH A
180.1 Gesetzüber das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS)

Art. 16 Beiträge des Kantons FH

211.6 Gesetz über die amtliche Vermessung

Art. 33 Kosten der Vermarkung

Art. 40 Pauschale Abgeltung en

A A
311.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Art. 16 und 57 Partner die die

Wiedereingli e derung unterschützen

Art. 59 Freiwillige soziale

Betreuung FH/A FH
400.1 Gesetzüber das öffentliche Unterrichtswesen (GUW)

Art. 23 Private

S ekundar schulen FH

Art. 115 Schulbüchern

Art. 118 Schulhäuser und

Schulplätze

Art. 120 Andere

Kantonsbeiträge

Art. 120 Abs. 2 Bst. a

Gemeinschaftsbibliothek

Art. 120 Abs. 2 Bst. d Notweindige r

Materialunterricht

Art. 120 Abs . 2 Bst. e Sprachaustausche

Art. 120 Abs . 3 Wissenschaftlicher,

künstlerischer, literarischer Gesellschaft und Studentenwohnheim

Art. 120a Kulturelle Zentren

Art. 120b Ausserschulische

Tätigkeiten A A A A FH FH FH FH FH
400.9 Konkordat über die Schulkoordination A rt. 5 Abs . 3 Verurteilung de r Konko r datskosten A
405.3 Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS)

Art. 42 Schuldirektion der

obligatorischen Schulzeit A
411 .3 Gesetz über die Sonderschulung (GSS)

Art. 16 Leistungsaufträge

Art. 35 Investitionen der

Sonderschulen A A
412.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG)

Art. 60 Überbetriebliche Kurse

Art. 90 Unterkunft

Art. 91 Subventi onen

FH FH A
412.5 Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF)
414.7 Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz (HES - SO)

Art. 52 Mittel A

414.70 Gesetz über die Fachhochschule West schweiz Valais/Wallis

Art. 30 Mittel A

414.71 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

Art. 4 Beitragsberechtigte

Studiengänge A
415.1 Gesetz über den Sport

Art. 19 Verwendungszweck des

Sportfonds

Art. 20 Sportveranstaltungen

un d Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung

Art. 22 f . Sportinfrastrukturen und

Sportanlagen FH FH FH
415.2 Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn - und Sportplätzen

Art. 2 ff Grund sätze der

Beitragsgewährung A
416.1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB)

Art. 11ff Form der

Ausbildungsbeiträge FH
417.4 Weiterbildungsgesetz (WBG)

Art. 6 Finanzi erung

Art. 12 Förderung und

Unterstützung

Art. 18 Erwerb und Erhalt von

Gru ndkompetenzen bei Erwachsenen

Art. 20 Förderung von

qualifizierenden Weiterbildungen, die vom Bund nicht subventioniert werden

Art. 21 Förderung der

nichtformalen Bildung FH FH FH FH FH

Art. 28 Leistungen des

kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung FH
419.1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)

Art. 5d Finanzverwaltung

I
420.1 Gesetz über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten

Art. 15 Leistungsverträge

Art. 22 ff Finanzielle

B estimmungen FH FH
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)

Art. 7 Kulturelle Anlässe mit

nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus

Art. 8 f . Förderung der

kulturellen Aktivitäten durch den Staat

Art. 20a Staatliche Unterstützung

Art. 22 Kulturelle

Bildu ngsstätten

Art. 23 Andere kulturelle

Institutionen

Art. 36c Musi kschulen

FH FH FH A FH A
451.1 Gesetz über den Natur - und Heimatschutz (kNHG)

Art. 24 Massnahmen für

Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung

Art. 24 Massnahmen für

Obje kte von kommunaler Bedeutung

Art. 25 Ökologische Leistungen

Art. 26 Fachorganisationen

A FH FH FH/A
455.1 Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG)

Art. 25 Offizielle Tierheime -

Leistungsvertrag

Art. 40 Prävention

A FH
501.1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL)

Art. 33 Finanzielle Beiträge

zugunsten von Privatpersonen und Gemeinwesen FH
520.1 Gesetz über den Zivilschutz (GZS)

Art. 3 9 Unterhalt der

Schutzanlagen

Art. 42 Kosten der öffentlichen

Schutzräume A A
520.3 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Art. 9 f. Grundsätze und Ansatz

der Subvention A
540.1 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN)

Art. 38 Material und

Einrichtungen A
550.6 Gesetz über häusliche Gewalt (GhG)

Art. 12 Unterstützung von

Projekten und Organisationen zur Bekämpfung äuslicher Gewalt

Art. 14 Ausbildung

Art. 15 Betreuung der Opfer

Art. 18 Sozialtherapeutisches

Gespräch FH FH A FH
A rt. 21 Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien FH
613.1 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich ( GIFA)

Art.19 Härteausgleichsfonds FH

701.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG)

Art. 10 Förderungsmassnahme A

704.1 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV)

Art. 14 Kantonsbeiträge für

Gemeinde und Dritte FH/A
721.1 Gesetz über den Wasserbau

Art. 44 f. Wasserbau und

Revitalisierung

Art. 46 Unterhalt

FH/A A
721.8 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) A rt. 70 Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen A rt. 93a Staatsgarantien FH FH
730.1 Energiegesetz (kEnG)

Art. 16 ff Fördermassnahmen FH

740.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV)

Art. 5 Betriebsbeiträge

Art. 8 Weitere Leistungen

FH/A FH
800.1 Gesundheitsgesetz (GG)

Art. 6 Pilotprojekte

Art.114 Programm e zur

Gesundheitsför derung und Verhütung FH FH/A

Art. 117 Schutz von Eltern und

Kind

Art. 118 Prävention altersbedingter

Gesundheitsprobleme

Art. 119 Massnahmen zur

Verhinderung der Aussetzung Neugeborener

Art. 120 Sexuelle und

reproduktive Gesundheit

Art. 121 Schulgesu ndheit und

Schulzahnpflege

Art. 122 Psychische Gesundheit

Art. 123 Verhütung von

Suchtkrankheiten

Art. 124 Verhütung von

übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten

Art. 125 Verhütung

nichtübertragbarer Krankheiten und Unfallverhütung

Art. 126 Betriebliche

Gesundheitsförderung

Art. 12 7 Unterstützung der

betreuenden Angehörigen FH/ A FH/ A FH FH FH/A FH FH FH A FH FH FH
800.10 Gesetz über die Krankenanstalten und - institutionen (GKAI)

Art. 14 ff Krankenansta lten und -

institutionen

Art. 19 Betriebs - und

Investitionsausgaben

Art. 20 Andere Anstalten und

Institutionen

Art. 21 Gemeinwirtschaftliche

Leistungen

Art. 40 Umlaufvermögen

A A FH FH/I FH/I
805.1 Gesetz über die Langzeitpflege (GLP) Art . 13 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Art. 25 f. Subventionen für die

Anstalte n und Institutionen der Langzeitpflege

Art. 27 ff Betriebssubventionen

Art. 27 Pflegeheime

Art. 28 Organisationen der

Krankenpflege und Hilfe zu Hause Art . 29 Tages - oder Nachtstrukturen

Art. 32 f . Investitionssubventionen

Art. 32 Pflegeheime

Art. 33 Tages - oder

Nachtstrukturen

Art. 35 Sonstige Anstalten oder

Institutionen der Langzeitpflege A A I I A A A A A FH
810.8 Gesetz über die Organis ation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR)

Art. 14 Allgemeine Grundsätze

der Finanzierung A
811.3 Gesetzüber die Bereitstellung von Praktikums - und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Art. 12 Abgeltung für die

Betre uung

Art. 14 Aus - und Fortbildung

A FH
813.2 Interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera - Chablais Waadt und Wallis

Art. 18 Laufendes

Betriebskapital

Art. 19 Investitionen

A A
814.1 Gesetz über den Umweltschutz (kUSG)

Art. 25 Förderung smassnahme

Art. 42 Anlagen zur Behandlung

von Abfällen

Art. 48 Subventionen der

Voruntersuchung zu Lasten der Gemeinden h insichtlich der belasten Standorte FH A A
814.3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (kGSchG)

Art. 13 Zielgerichteten Aus - u nd

Weiterbildungsmass - nahmen

Art. 18 Kantonale Subventionen

an Gemeinden FH A
832.1 Gesetz über die Krankenversicherung

Art. 7 Prämienermässigung A

836.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

Art. 32 Ergänzend e Zulagen

Art. 37 Beiträge der

unterstellten Personen für nicht gedeckte Ausgaben A FH
837.1 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG)

Art. 18ff Ergänzende kantonale

M assnahmen zur beruflichen Wiederein gliederung A/FH
841.1 Gesetz über das Wohnungswesen

Art. 4 Bürgschaft

Art. 5 Rückzahlbare

Vorschüsse

Art. 6 Jährliche Subvention

Art. 7 Einmalige Subvention

FH FH FH FH
850.1 Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)

Art. 24 Projekten zur Vorbeugung

von sozialen Schwierigkeiten

Art. 26ff Massnahmen zur

beruflichen und sozialen Eingliederung

Art. 71ff Organisationen mit

sozialem Charakter FH FH FH
850.4 Jugendgesetz (JG)

Art. 11 Unterstützung von

Organisationen

Art. 14 Programme zur

Verhütung

Art. 33 Tagesbetreuungs -

einrichtungen Art 46 Abs . 2 Platzierungskosten

Art. 47 Beteiligung des Kantons

an den Betriebs - und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen

Art. 48 Spezialisierte

Leistungen

Art. 49 Leistungen auf dem

Gebiet der Kinder - und Jugendpsychiatrie FH FH A A FH/A A A
850.6 Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB)

Art. 5 Grundsatz ( Prävention )

Art. 10 Beitrag der öffentlichen

Hand zu Bildungs - und Integrationseinrichtungen

Art. 11 Grundsatz ( Berufliche

Eingliederung )

Art. 15 Privatsektor

FH FH/A FH FH

Art. 17 Spezialisierte Institutionen

( Investitions - und Betriebsbeiträge )

Art. 19 Umbau eines Wohnobjekt

Art. 20 Beherbergung in einer

F amilie oder in einer Wohngemeinschaft

Art. 21 Investitions - und

Betriebsbeiträge der Spezialisierte Institutionen

Art. 22 Abs . 5 Anpassung der

bestehenden Gebäude und Anlagen

Art. 22 Abs . 6 Beratungs - und

Konsultationsorgan

Art. 23 Gegenseitige Hil fe

Art. 24 Eingliederungsmass -

nahmen

Art. 27ff Investitionsbeiträge

Art. 31ff Betriebsbeiträge

FH/A FH FH A FH A FH FH A A
857.1 Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art . 4 Finanzierung A
900.1 Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (GkWPol)

Art. 11 Finanzielle Massnahmen

zugunsten von Unternehmen

Art. 12 Finanzielle Massnahmen

zugunsten von Vereinigungen und Organisationen

Art. 13 Infrastruktur - und

Aus rüstungsfinanzierung

Art. 14 Bürgschaftsleistung und

Zinsübernahme

Art. 15d Valais/Wallis Promotion

FH FH FH FH A
901.1 Gesetz über die Regionalpolitik

Art. 11 Finanzhilfen à fonds

perdu für die Förderung von Initiativen, Programmen sowie E ntwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben

Art. 12 Subventionen an die

Organisationen der Regionalentwicklung

Art. 13 Darlehen

Art. 18 Senkung der Grundstück -

und Immobilienpreise

Art. 19 Bau, Renovation und

Erwerb von Wohnungen in Berggebieten

Art. 21 Interkantonale und

grenzüberschreitende Zusammenarbeit FH FH FH FH FH FH
902.1 Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (GFBB)

Art. 5 Investitionsbeiträge

Art. 6 Unterstützungsbeiträge

Art. 7 Finanzielle Unterstützung

von Innovationen FH FH FH
910.1 Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, kLwG)

Art. 4 Massnahmen

Art. 11 Walliser

Landwirtschaftskammer

Art. 13 Ö ffentlichrechtlichen

Aufgaben betrauten Organisationen

Art. 14 Qualitäts - und

Absatzförderung

Art. 45 Schadorganismen

FH A IA FH FH

Art. 82 Finanzierung der

Strukturverbesserungen

Art. 97 Forschung und

Entwicklung

Art. 99 Landwirtschaftliches

Kulturerbe A A A
921.1 Gesetz über den Wald u nd die Naturgefahren (kGWNg)

Art. 8 Revierförster

Art. 36 Waldreservate

Art. 44 Förderungsmassnahmen

Art. 45 Berufsbildung, Forschung,

Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft

Art. 46 Förderung der

Holznutzung

Art. 47 Schutzmassnahmen

gegen Naturgefahr en

Art. 48 Schutzwälder

Art. 49 Biodiversität des Waldes

Art. 50 Forstwirtschaft

Art. 52 Investitionskredite

A A FH FH A A A A A FH
922.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG)

Art. 40 Selbsthilfe massnahmen

Art. 45 Forschung

A FH
923.1 Kantonales Fischereigesetz (kFG)

Art. 7 Aufgabendelegirung

Art. 63 Forschung

A FH
932.1 Gesetz über die Prostitution (GPr)

Art. 27 Subventionen FH

935.1 Gesetz über den Tourismus

Art. 11 Dachverband des

To urismus

Art. 32 Bau oder Erneuerung von

touristischen Ausstattungen A FH
935.3 Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB)

Art. 23 Kantonaler Fonds für die

Aus - und Weiterbildung FH
93 5.51 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

Art. 26 Verteilkriterien FH

935.55 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz üb er Geldspiele (AGBGS)

Art. 28 ff Massnahmen gegen die

Spielsucht FH
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