Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee (795)
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Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee

SRL-Nummer
795 Titel Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee Abkürzung Datum
28. Dezember 1950 Inkrafttreten
1. April 1951 Fundstelle V XIV 530 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 795 Interkantonale Verordnung über die Schiffahrt auf dem Zugersee vom 28. Dezember 1950* Zum Zwecke der einheitlichen Regelung der Schiffahrt auf dem Zugersee haben die Kantone Zug, Schwyz und Luzern im Rahmen von Art. 96 der Verordnung des Bundesra- tes vom 19. Dezember 1910/4. September 1926 betr. die Schiffahrt konzessionierter Un- ternehmungen auf schweizerischen Gewässern (AS 26, 1493 und 42, 531) für den Zu- gersee nachstehende Verordnung erlassen. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Ein Schiff ist ein zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmtes Wasserfahr- zeug.
2 An Schiffstypen werden unterschieden:
1. Dampfschiff: Ein Schiff, das durch eine Dampfmaschine angetrieben wird.
2. Motorschiff: Ein Schiff, das durch eine andere Maschine als eine Dampfmaschine angetrieben wird.
3. Lastschiff: Ein Schiff ohne motorischen Antrieb, das der Güterbeförderung dient.
4. Motorboot: Ein zur Personenbeförderung dienendes Motorschiff ohne festes Deck.
5. Motorgondel: Ein Ruderschiff mit einem Motor von nicht mehr als 6 PS.
6. Segelschiff: Ein mit Segeln versehenes Schiff.
7. Ruderschiff: Ein mit Rudern bewegtes Schiff (Ruderboote, Weidlinge, Kähne, Sportboote, Rennruderboote, Faltboote, Paddelboote usw.). * V XIV 530. Vom Eidg. Post- und Eisenbahndepartement am 28. Dezember 1950 genehmigt. Diese In- terkantonale Verordnung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 20. April 1950 genehmigt, vom Kantonsrat des Kantons Zug am 27. Juli 1950 und vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am
19. Oktober 1950.
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3 Als Kursschiff wird ein Schiff bezeichnet, das einer vom Bunde konzessionierten Un- ternehmung gehört und fahrplanmässig verkehrt. Art. 2
1 Die Schiffe, welche eidgenössisch konzessionierten Unternehmungen angehören und zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, unterliegen der Aufsicht des Bundes.
2 Die Kontrolle aller andern Schiffe sowie die Schiffahrtspolizei und die Aufsicht über die Schiffahrt im allgemeinen ist Sache der Uferkantone. Die unter Kontrolle eines Klubs stehenden Rennruderboote sind von der staatlichen Kontrolle und den Vorschrif- ten über die Ausrüstung der Schiffe ausgenommen.
3 Die Regierungen der Uferkantone bezeichnen die kantonale Behörde, der die Aufsicht über die Vollziehung dieser Verordnung im betreffenden Kanton obliegt. Art. 3
1 Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung übt die interkantonale Schiff- fahrtskommission aus. Diese setzt sich aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone zusammen.
2 Sie wählt den gemeinsamen Schiffsinspektor, ordnet dessen Pflichtenheft und regelt den Gebührenbezug. Art. 4
1 Der Schiffsinspektor besorgt die einheitliche Kontrolle der der kantonalen Aufsicht un- terstellten Schiffe. Er hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
1. Die Abnahme der Schiffsführerprüfungen sowie die Vornahme der erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen, die Kontrolle der Schiffe und Numerierung der- selben.
2. Die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde zur Erteilung oder Entzie- hung des Schiffsführerausweises und der Betriebsbewilligung.
3. Die Führung eines Verzeichnisses aller unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffsführer sowie der Schiffe, mit Angabe des Eigentümers, der Kontrollnummer, der Schiffsgattung, des Gebrauchszweckes des Schiffes, der Ladefähigkeit in Ton- nen, der zulässigen Personenzahl und des auf dem Schiffe haftenden Versicherungs- vertrages.
2 Überdies hat er alle jene Geschäfte zu erledigen, die ihm von der interkantonalen Schiffahrtskommission oder von der kantonalen Aufsichtsbehörde zugewiesen werden.
3 Dem Schiffsinspektor und dem Polizeipersonal der Uferkantone ist der Zutritt zu den Schiffen jederzeit zu gewähren.
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3 II. Besondere Bestimmungen über die Schiffe und den Schiffsverkehr A. Betriebsbewilligung Art. 5
1 Für alle unter kantonaler Kontrolle stehenden Dampfschiffe, Motorschiffe, Lastschiffe, Motorboote, Motorgondeln sowie für die gewerbsmässig verwendeten Segel- und Ru- derschiffe hat der Eigentümer eine Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Be- hörde einzuholen; für Ausstellung der Betriebsbewilligung wird eine Kanzleigebühr er- hoben.
2 Bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist, darf das Schiff nicht in Betrieb gesetzt werden.
3 Die Betriebsbewilligung kann von der zuständigen Behörde zurückgezogen werden, wenn das Schiff, für das sie ausgestellt ist, sich nicht mehr in gutem Zustand befindet.
4 Der Eigentümer hat eine neue Betriebsbewilligung einzuholen, wenn am Schiff eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde.
5 Wird das Schiff verkauft, ist die Handänderung innert 30 Tagen dem Schiffsinspektor anzuzeigen. Art. 6
1 Die Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind dem Schiffsinspektor schrift- lich einzureichen; sie haben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Gattung des Schiffes;
2. die Angabe des Zweckes, dem das Schiff dienen soll (Personen- oder Güterbeförde- rung, Fischerei usw.).
2 Nach vorgenommener Untersuchung leitet der Schiffsinspektor das Untersuchungser- gebnis mit seinem Antrag an die zuständige Behörde des Standortes des Schiffes weiter. Art. 7
1 Für alle Schiffe, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, muss mit dem Ge- such der Nachweis geleistet werden, dass bei einer in der Schweiz konzessionierten Ver- sicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens, der durch den Gebrauch des Schiffes Dritten zugefügt wird, abgeschlossen ist.
2 Die Versicherung muss auf folgende Versicherungssummen lauten:
1. Fr. 30 000.– für eine verunfallte Person;
2. bei einem mehrere Personen betreffenden Ereignis (Katastrophe):
4 Nr. 795 Fr. 100 000.– bei einer bewilligten Höchstzahl bis zu 5 Personen; Fr. 150 000.– bei einer bewilligten Höchstzahl bis zu 10 Personen; Fr. 300 000.– bei einer bewilligten Höchstzahl bis zu 20 Personen; Fr. 500 000.– bei einer bewilligten Höchstzahl von über 20 Personen;
3. Fr. 5000.– gegen Sachschaden.
3 Die Haftpflicht muss ununterbrochen dauern, solange die Betriebsbewilligung gültig ist.
4 Die Versicherungsverträge dürfen während der Dauer der Betriebsbewilligung nur unter Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde aufgehoben oder abgeändert werden.
5 Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der kantonalen Behörde zu melden. Das Aussetzen oder Aufhören wird frühestens vierzehn Tage nach Eingang dieser Meldung rechtswirksam. Art. 8 Wenn ein Schiff, für das eine Betriebsbewilligung besteht, in seinen Hauptbestandteilen einer wesentlichen technischen oder baulichen Änderung unterzogen wird, ist dies dem Schiffsinspektor unverzüglich mitzuteilen. B. Bau und Belastung der Schiffe Art. 9 Die Schiffe müssen betriebssicher und nach den Regeln der Schiffbautechnik erstellt sein. Art. 10 Jedes der kantonalen Kontrolle unterstellte Schiff soll nachstehende gut sichtbare Auf- schriften tragen:
1. die Kontrollnummer in einer Grösse von mindestens 6 cm;
2. bei Schiffen für den Personenverkehr zudem die bewilligte Tragkraft in Personen, bei Schiffen für den Güterverkehr die Ladefähigkeit in Tonnen. Art. 11
1 Der Schiffsinspektor bestimmt für die Schiffe für den Personenverkehr die höchstzu- lässige Personenzahl und für die Schiffe für die Güterbeförderung die höchstzulässige Belastung in Tonnen.
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2 Die in der Betriebsbewilligung festgesetzte zulässige Belastung darf nicht überschritten werden. Bei Überbelastung ist das Auslaufen der Schiffe zu verbieten und der Schiffs- führer zu verhalten, die Ladung bis zum vorgeschriebenen Freibord zu vermindern. Art. 12 Die Wasserlinie für die volle Belastung ist durch Marken beidseitig des Schiffes, wo das Freibord am geringsten ist, zu bezeichnen. Art. 13
1 Das Freibordmass soll mindestens betragen:
1. bei offenen Motorbooten bis zu 10 Personen mindestens 40 cm und für grössere Mo- torboote mindestens 50 cm;
2. bei Dampf- und Motorschiffen für den Gütertransport und Lastschiffen ohne Moto- ren für Schiffe bis 80 Tonnen Tragfähigkeit 40 cm;
3. bei Motorgondeln 30 cm;
4. bei Segelschiffen, die gewerbsmässig verwendet werden, 30 cm;
5. bei Ruderschiffen, die gewerbsmässig verwendet werden, 25 cm.
2 Diese Höhen sind von der tiefsten Stelle der Schalenoberkante senkrecht auf den Was- serspiegel zu messen.
3 Bei Dampf- und Motorschiffen für den Personenverkehr mit festem Deck wird das Freibordmass vom tiefsten Punkt der Lukenfenster und bei Schiffen ohne solche Öff- nungen von der Oberkante der Schiffsschale bis zur Tiefladewasserlinie gemessen und muss 40 cm betragen; dieses Mass kann auf 30 cm herabgesetzt werden für Schiffe mit festem, dichtem Deck und einer Ladefähigkeit von nicht über 60 Personen. Art. 14 Alle Schiffe mit Motoren sind mit einer wirksamen Schalldämpfungsvorrichtung zu ver- sehen, deren Ausgang bis an das Ende des Schiffes reicht, jedoch nicht direkt auf den Wasserspiegel geführt werden darf. Art. 15 Mit Ausnahme der Aussenbordmotoren muss der Triebmotor so beschaffen sein, dass das Schiff vorwärts, rückwärts und auch langsam fahren kann. Art. 16 Motorschiffe, die nur der Güterbeförderung dienen, müssen mit einer Hand- und einer motorangetriebenen Wasserpumpe ausgerüstet sein. Die Saugleitungsrohre müssen min- destens eine lichte Weite von 50 mm aufweisen.
6 Nr. 795 Art. 17 Die Leitungen und Behälter für leicht brennbare Betriebsstoffe müssen einem Druck von zwei Atmosphären widerstehen. Das Verlöten der Leitungen mit Zinn ist nicht gestattet. C. Ausrüstung der Schiffe Art. 18
1 Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe sind mit folgenden Ausrüstungsge- genständen zu versehen:
1. Lastschiffe: 1 Anker mit Kette oder Seil, das nötige Seilwerk, die nötigen Ruder und Schaltstangen, 1 Bootshaken, 2 Rettungsringe oder Laden, 1 rote Notflagge,
1 Eimer, 1 Laterne mit weissem Licht, 1 Nebelhorn.
2. Motorschiffe und Motorboote: 1 Anker mit Kette oder Seil, das nötige Seilwerk, Ruder oder Paddel, 1 Bootshaken, 2 Rettungsringe (grössere Schiffe entsprechend mehr), 1 rote Notflagge, 1 Notsteuerhebel, 1 Kompass, die vorgeschriebenen Signal- lichter, 1 Wasserpumpe oder Eimer, 1 Laterne mit weissem Licht, 1 Nebelhorn, Ge- rätschaften zur Feuerbekämpfung, Material zum Dichten von Lecken, ferner die nö- tigen Werkzeuge zur Bedienung des Motors.
3. Motorgondeln und Motorboote mit Aussenbordmotoren: 2 Ruder, 1 Rettungsring oder Schwimmkissen, 1 Pumpe oder Eimer, 1 Laterne mit weissem Licht, 1 rote Notflagge, 1 Nebelhorn.
4. Segelschiffe: 1 Anker mit Seil, 2 Ruder oder Paddel, 1 Bootshaken, 1 Rettungsring oder Laden, 1 Eimer, 1 Laterne mit weissem Licht, 1 rote Notflagge.
5. Ruderschiffe: 1 Schöpfer, bei Nachtfahrten ein weisses Licht und bei Nebel Horn oder Pfeife.
2 Das für die Lastschiffe, Segelschiffe, Motorgondeln und Motorboote mit Aussenbord- motoren vorgeschriebene Nebelhorn soll einen tiefen Ton besitzen und mindestens auf
500 Meter hörbar sein. Art. 19 Jedes bei Nacht fahrende Schiff hat folgende Lichter zu führen:
1. Lastschiffe: Am Bug ein weisses Licht, das nach vorne und nach jeder Seite, im ganzen über einen Winkel von 225 Grad, sichtbar ist; an der rechten Seite (Steuerbord) ein grünes Licht, so angebracht, dass es gleich- mässig von vorne nach rechts über einen Winkel von 112½ Grad sichtbar ist; an der linken Seite (Backbord) ein rotes Licht, so angebracht, dass es gleichmässig von vorne nach links über einen Winkel von 112½ Grad sichtbar ist; am Heck ein weisses Licht, das von rückwärts nach jeder Seite, im ganzen über einen Winkel von 180 Grad, sichtbar ist.
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7 Die Seitenlichter müssen so angebracht werden, dass sie annähernd die grösste Brei- te des Schiffes darstellen und durch Personen oder Gegenstände nicht zufällig ver- deckt werden können. Ausserdem müssen sie innenseits mit Schirmen versehen sein, dass sie nicht von der andern Seite gesehen werden. Diese Bestimmung gilt für alle Schiffe, die Seitenlich- ter führen. Diese Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein, bei Schiffen mit mehr als 15 km/h: das Licht am Bug auf
5 km, die Seitenlichter auf
3 km, das Hecklicht auf
0,5 km; bei Schiffen mit weniger als 15 km/h: das Licht am Bug auf
3 km, die Seitenlichter auf
2 km, das Hecklicht auf
0,5 km.
2. Motorschiffe und Motorboote haben die unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Lichter zu führen. Bei Motorlastschiffen ist das vorgeschriebene Bugsignal vorn am Joch,
50 cm über Deck, aufzustecken.
3. Motorgondeln und alle übrigen Schiffe ohne Motoren: Ein helles, weisses Licht, das nach allen Richtungen auf 1 km sichtbar sein muss. D. Untersuchung der Schiffe Art. 20
1 Alle der kantonalen Kontrolle unterstellten Schiffe sind vor ihrer Inbetriebsetzung auf dem Zugersee durch den Schiffsinspektor zu untersuchen. Die Erteilung der Betriebs- bewilligung und die Zuteilung der Kontrollnummer erfolgen erst, wenn durch diese Un- tersuchung die Betriebssicherheit festgestellt ist.
2 Die Falt- und Paddelboote werden nicht untersucht; sie sind jedoch dem Schiffsinspek- tor zur Zuteilung einer Kontrollnummer zu melden. Art. 21 Nach jeder Änderung oder Hauptreparatur eines Schiffes, welche dessen Stabilität und Festigkeit beeinflusst, ebenso nach Havarien oder so oft es die kantonale Behörde als nötig erachtet, hat vor der Wiederinbetriebnahme eine erneute Untersuchung stattzu- finden.
8 Nr. 795 Art. 22 Die Anmeldungen für die Abnahme-Untersuchung oder für Untersuchungen nach Art. 21 sind mindestens zehn Tage vor der Inbetriebsetzung des Schiffes dem Schiffsin- spektor schriftlich einzugeben. Art. 23
1 Ausser den in den Art. 20 und 21 vorgesehenen Untersuchungen findet für alle Schiffe, für die nach Art. 5 eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, alle zwei Jahre und für die übrigen Schiffe alle drei Jahre eine Untersuchung statt.
2 Schiffe, die seeuntüchtig geworden sind, werden vom Schiffsinspektor vom Seeverkehr ausgeschlossen unter gleichzeitiger Meldung an die kantonale Aufsichtsbehörde. Art. 24
1 Die Eigentümer von Schiffen haben dieselben am Untersuchungstage zur festgesetzten Zeit an den ihnen bezeichneten Platz zu bringen und für die zur Vornahme der Untersu- chung erforderliche Hilfeleistung zu sorgen.
2 Die Schiffe müssen leer, gereinigt und für die Untersuchung zugänglich sein.
3 Wer der Aufforderung des Schiffsinspektors keine Folge leistet, wird zur Nachprüfung vorgeladen und hat hiefür zum Ausgleich für die entstehenden Kosten den doppelten Betrag der Untersuchungsgebühr zu entrichten. Art. 25 Bei den Untersuchungen ist festzustellen, ob das Schiff in allen Teilen den Bestimmun- gen dieser Verordnung entspricht; insbesondere, ob es für seinen Zweck genügend stark gebaut und mit den nötigen Ausrüstungsgegenständen versehen ist. Art. 26 Der Schiffsinspektor hat alle zur Untersuchung der Schiffe erforderlichen Massnahmen (Fahrproben, Belastungen) zu treffen. Bei Belastung für Personenschiffe ist das Gewicht von 75 kg für eine Person anzunehmen. Die Schiffseigentümer oder Halter haben sich dieser Anordnung des Schiffsinspektors ohne weiteres zu unterziehen. Art. 27
1 Beanstandungen werden vom Schiffsinspektor schriftlich abgefasst und dem Schiffsei- gentümer mitgeteilt.
2 Der Eigentümer hat die gerügten Mängel sofort zu beheben. Der Schiffsinspektor ist befugt, den Betrieb des Schiffes provisorisch unter Anzeige an die kantonale Behörde einzustellen.
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3 Bei jeder Untersuchung ist die Betriebsbewilligung dem Schiffsinspektor vorzuweisen. Er kann diese so lange zurückbehalten, bis die gerügten Mängel behoben sind. Art. 28
1 Der Schiffseigentümer hat für die Untersuchung eine Gebühr zu bezahlen und die Kos- ten für die Anbringung der Kontrollnummer zu übernehmen.
2 Die interkantonale Schiffahrtskommission setzt diese Gebühren fest. Sie fallen demje- nigen Kanton zu, in welchem der Schiffseigentümer Wohnsitz hat. Ist der Schiffseigen- tümer in keinem der beteiligten Kantone wohnhaft, so ist der Standort des Schiffes massgebend. E. Bedienung der Schiffe Art. 29
1 Wer ein Motorschiff, ein Motorboot, eine Motorgondel oder ein Segelschiff führen will, muss im Besitze eines gültigen Schiffsführerausweises sein; keinen Ausweis benö- tigen die Führer von Segelschiffen mit höchstens 5 m
2 Segelfläche und von Motorgon- deln, die nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
2 Der Ausweis wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Grund einer vor dem Schiffsinspektor mit Erfolg bestandenen Prüfung erteilt. Die Mitglieder eines Segel- klubs, die einen Ausweis des Klubs über die Befähigung zur selbständigen Führung ei- nes Segelschiffes besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit.
3 Für die Abnahme der Führerprüfung und die Ausstellung des Ausweises wird eine Ge- bühr erhoben, die von der Schiffahrtskommission festgelegt wird.
4 Der Inhaber hat den Schiffsführerausweis auf Seefahrten mit sich zu tragen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
5 Der Schiffsführerausweis berechtigt nur zum Führen von Schiffen, für die er ausge- stellt ist. Er muss bei gewerbsmässigem Personentransport alle Jahre, bei privatem Per- sonentransport alle fünf Jahre erneuert werden.
6 Wenn der Inhaber eines Schiffsführerausweises sich gegen die Schiffahrtsverordnung verfehlt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet, so kann ihm der Ausweis von der kantonalen Aufsichtsbehörde zeitweise oder für immer entzogen werden. Art. 30
1 Für die Erteilung des Schiffsführerausweises muss sich der Bewerber darüber auswei- sen, dass er ohne Gefährdung des Seeverkehrs ein Schiff zu führen versteht und die Vor- schriften über den Schiffsverkehr kennt; für die Führung eines Segelschiffes hat er sich
10 Nr. 795 zudem darüber auszuweisen, dass er mit dem See vertraut und des Schwimmens kundig ist.
2 Der Schiffsführerausweis darf nicht erteilt werden an Personen: – die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; – die nicht urteilsfähig sind; – die durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen an der sichern Führung eines Schiffes verhindert sind; – die dem Trunke ergeben sind oder – die aus andern, von der Bewilligungsbehörde zu überprüfenden Gründen nicht ge- eignet erscheinen.
3 Für die Erteilung des Ausweises zur Führung eines Segelschiffes genügt die Vollen- dung des 16. Lebensjahres.
4 Der Schiffsführer hat sich einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn sein Führeraus- weis während zweier Jahre nicht erneuert wurde oder wenn Bedenken über die Fahr- tüchtigkeit des Führers bestehen. Nach jedem Entzug des Schiffsführerausweises ist eine neue Führerprüfung anzuordnen. Art. 31 Der Schiffsinspektor setzt bei der Untersuchung der Fahrzeuge die Zahl der Bedie- nungsmannschaft für die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe und Boote fest. Art. 32
1 Das Ausleihen von Wasserfahrzeugen an Betrunkene oder des Fahrens Unkundige ist verboten.
2 Schiffe, deren Führung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (Motorboote, Segelboote usw.), dürfen nur an solche Personen vermietet werden, welche im Besitze des erforderlichen Führerausweises sind. Faltboote dürfen nicht vermietet werden. F. Fahrordnung Art. 33
1 Schiffe jeder Art haben den fahrplanmässigen Kursschiffen sowohl auf offenem See als auch bei der Ein- oder Ausfahrt von Landungsstellen auszuweichen und sich wenigstens in einer Entfernung von 50 Metern zu halten.
2 Wenn für ein Dampf- oder Motorschiff und ein Segelschiff die Gefahr des Zusammen- stosses entsteht, so muss das erstere dem Segelschiff ausweichen. Ein Segelschiff ohne beigesetztes Segel, aber mit Hilfsmotor, muss einem Segelschiff mit Segel ausweichen.
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11 Art. 34 Kein Schiff darf gegen oder in den Fahrkurs eines andern fahren oder dessen Lauf stö- ren. Das Kreuzen des Fahrkurses unmittelbar vor oder hinter einem Schiffe und das Fah- ren in die durch Dampfschiffe verursachten Wellen sind untersagt. Art. 35
1 Die Schiffe haben einander rechts auszuweichen. Das Ausweichen nach links ist nur in zwingenden Fällen gestattet, zum Beispiel Ufernähe oder sonstiges Hindernis.
2 Beim Kreuzen hat das Schiff, welches durch Rechtsausweichen hinter dem andern durchfahren kann, diese Schwenkung zu vollziehen. Das andere fährt geradeaus.
3 Wenn sich zwei Segelschiffe einander so nähern, dass dadurch die Gefahr eines Zu- sammenstosses entsteht, so hat eines von ihnen dem andern auszuweichen, nämlich: a. ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) fährt, muss einem mit Seitenwind (gestreckten Schooten) fahrenden Schiffe ausweichen; b. von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten Schooten) aufeinander zufahren, muss dasjenige Schiff ausweichen, welches den Wind von Backbord hat; c. wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muss dasjenige Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen; d. von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben Seite haben, muss dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt; e. ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muss jedem Schiff ausweichen. Art. 36
1 Will ein Schiff ein anderes überholen, so muss es sich in ausreichender Entfernung hal- ten und darf die Fahrt des andern nicht stören.
2 Auf Boote, welche der Fischerei obliegen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. Des- gleichen ist auf schwere, beladene Schiffe, auf Uferanlagen, auf Fisch- und Seevögel- reservate die nötige Rücksicht zu nehmen. Art. 37
1 Jedes Schiff ist stets so zu führen und die Geschwindigkeit so zu halten, dass dadurch in keiner Weise irgendein Schaden verursacht oder der allgemeine Schiffsverkehr beein- trächtigt wird.
2 Ein Schiff, das einem andern in gefahrdrohender Weise nahe kommt, muss stoppen und, wenn nötig, rückwärts fahren. Dasjenige Schiff, das die Gefahr zuerst wahrnimmt,
12 Nr. 795 hat das andere durch Alarmsignal auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Das Alarmsignal ist vom andern Schiff sofort zu erwidern. Art. 38 Wenn ein Schiff aus irgendeinem Grunde verhindert ist, seine Fahrt fortzusetzen, so soll es den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch Alarm- signale (Notflagge oder Nebelhorn) bekanntgeben, so dass diese ausweichen können. Art. 39 Bei Sturm und unsichtigem Wetter ist es verboten, Schiffe auszumieten oder sonst ab- zugeben oder mit Mietbooten Fahrten auszuführen. Art. 40 Es ist untersagt, schwimmend oder mit Hilfe von Flössen sich Dampf- und Motor- schiffen zu nähern, sich an denselben festzuhalten oder an ihnen Motorgondeln oder Ruderschiffe anzubinden. Art. 41 Bei Nebel oder unsichtigem Wetter ist auf jedem Dampfschiff, Motorschiff und grösse- rem Lastschiff eine Vorwache aufzustellen. Art. 42 Sobald der Führer eines Schiffes Nebelsignale eines andern Schiffes hört und nicht ein- wandfrei feststellen kann, dass keine Kollisionsgefahr besteht, so hat er die Fahrge- schwindigkeit zu mässigen und nötigenfalls die Maschine ganz abzustellen. Art. 43
1 Die Führer der Dampfschiffe, Motorschiffe und Motorboote sind gehalten, den in Not geratenen Schiffen Hilfe zu leisten.
2 Auch andere Schiffseigentümer, gleichwohl, ob sie sich am Ufer oder auf dem See be- finden, sind zu gegenseitigen Hilfeleistungen in Notfällen verpflichtet.
3 Bei einem Unglücksfall hat der betroffene Schiffsführer benachbarte Schiffe und Orte nötigenfalls zur Hilfeleistung aufzurufen. Jeder Unglücksfall ist der zuständigen Poli- zeibehörde sofort anzuzeigen.
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13 Art. 44 Führer von Kursschiffen jeder Art können die Aufnahme von betrunkenen oder sich un- anständig aufführenden Personen verweigern und solche Personen bei der nächsten Sta- tion an Land setzen. Art. 45
1 Die Schiffsführer sind gehalten, alle Landestellen und Hafenanlagen zu schonen. Die Eigentümer und Mieter von Schiffen haften für allen durch sie oder ihre Angestellten verursachten Schaden.
2 Jede Verunreinigung des Seewassers durch Öl, Benzin und Fett ist verboten. Art. 46 Wenn das Personal von Kursschiffen in Ausübung seiner Pflichten durch Passagiere oder Drittpersonen tätlich bedroht oder beleidigend gescholten wird, geniesst es den Schutz der zuständigen Polizeibehörde. Art. 47 Jedem Inhaber einer Betriebsbewilligung oder des Schiffsführerausweises wird die in- terkantonale Schiffahrtsverordnung abgegeben. Art. 48
1 Die Abhaltung von Wettfahrten bedarf der Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2 Die Veranstalter haben mit dem Gesuch ein Programm aufzustellen, das die besonde- ren Bestimmungen enthält, die zu einer geordneten Durchführung der Veranstaltung er- forderlich sind.
3 Vor der Erteilung der Bewilligung ist die davon betroffene Schiffahrtsunternehmung anzuhören. G. Signalordnung Art. 49 Die einschlägigen Signale (Nebel-, Manövrier-, Alarm- und Notsignale) sind im An- hang
1 Für die Signalabgabe gelten folgende Grundsätze:
1 Die Signalordnung im Anhang wird in der vorliegenden Ausgabe nicht wiedergegeben. Heute gelten die Vorschriften des Bundes (SR 747.201.1).
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1. Akustische Signale: a. Die akustischen Signale sind mittels einer Dampf- oder Luftpfeife, eines elekt- b. Kurze Töne sollen eine Dauer von 1 Sekunde, lange eine solche von 5 Sekun- c. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber usw.) müssen die vorgeschrie-
2. Optische Signale: Als solche gelten Notflagge, Blickfeuer und Signallichter. H. Landestellen Art. 50
1 Die durch die konzessionierten Unternehmen regelmässig befahrenen Landungsstellen unterliegen den Bestimmungen der Art. 104 bis 109 der bundesrätlichen Verordnung.
2 Alle übrigen dem Publikum zugänglichen Landungsstellen sind der kantonalen Kon- trolle und Aufsicht unterstellt. Art. 51
1 Die der kantonalen Kontrolle unterstellten Landungsstellen müssen solid gebaut sein und jegliche Sicherheit bieten für die Benützung, für die sie bestimmt sind.
2 Der Kopf des Steges soll durch Prellpfähle geschützt sein, die von der Brücke unab- hängig und dazu bestimmt sind, den Anprall der Schiffe aufzufangen. III. Verwendung von Spezialbooten Art. 52 Der Gebrauch von Royal-Air-Force-Gummibooten, Spitfire-Segelbooten, Strandboo- ten und Booten ähnlicher Konstruktionsart auf dem Zugersee ist, unter Vorbehalt von Abs. 2, verboten. Gestattet ist der Gebrauch dieser Boote:
1. innerhalb der für Strandbäder oder Badeanstalten abgegrenzten Wasserfläche durch Schwimmkundige, unter dem Vorbehalt, dass die Inhaber oder die zuständigen Or-
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15 gane der Strandbäder oder der Badeanstalten die Verwendung der Boote innerhalb ihres Badebetriebes zulassen;
2. auf andern Badeplätzen in unmittelbarer Nähe des Ufers durch Schwimmkundige;
3. als Rettungsboote auf Schiffen;
4. bei nautischen Veranstaltungen von Wassersportvereinen, mit Beschränkung der Benützung der Boote auf Schwimmkundige. IV. Strafbestimmungen Art. 53
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Busse von Fr. 5.– bis
500.– bestraft, sofern das Strafgesetzbuch nicht zur Anwendung kommt. Mit der Bestra- fung kann zugleich auch die Betriebsbewilligung oder der Schiffsführerausweis entzo- gen werden.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung oder des Führerausweises wegen Zuwiderhand- lung gegen diese Verordnung kann auch von der kantonalen Aufsichtsbehörde ausge- sprochen werden. Art. 54
1 Übertretungen der Vorschriften über die Schiffahrt im Vertragsgebiete werden von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons beurteilt, in welchem der Fehlbare seinen Wohnsitz hat.
2 Zur Feststellung des Vergehens können durch letztere die nötigen Amtshandlungen auf dem Gebiete desjenigen Kantons vorgenommen werden, auf dem das Vergehen verübt wurde. Art. 55 Wenn ein Verurteilter seinen Wohnsitz auf das Gebiet eines anderen beteiligten Kantons verlegt, so soll das Urteil von dem neuen Wohnsitzkanton vollzogen werden. Art. 56 Die Regierungen der vertragschliessenden Kantone verpflichten sich, von allen Bestra- fungen wegen Übertretungen der Vorschriften über die Schiffahrt im Vertragsgebiete sich gegenseitig Mitteilung zu machen.
16 Nr. 795 V. Schlussbestimmungen Art. 57
1 Nach der Annahme dieser Verordnung durch die beteiligten Kantone und der Geneh- migung durch das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement bestimmt die in- terkantonale Schiffahrtskommission den Zeitpunkt, auf welchen diese Verordnung in Kraft
2 tritt.
2 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 28. April 1916
3 aufgehoben.
2 Die Interkantonale Verordnung trat am 1. April 1951 in Kraft.
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