Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz (717.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz

Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz (Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV) vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 18 und 27 des Gesetzes vom 19. Oktober 2011 über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) 1 ) sowie

Art. 21 und 23 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und För

- derung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 2 ) , beschliesst: 1 Organisation und Zuständigkeiten § 1 Regierungsrat, Aufsichtskommission 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug aus, soweit diese nicht durch die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone wahrgenommen wird. § 2 Lebensmittelgesetzgebung 1. zuständige Instanzen 1 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone für die Lebensmittelgesetzgebung sind: 1. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; 2. die Lebensmittelinspektorinnen oder Lebensmittelinspektoren; 3. die Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure; 4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; amtlichen Fachassistentinnen oder amtlichen Fachassistenten; 6. weitere beauftragte Fachpersonen. 1) NG 717.1 2) NG 711.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 2. Kantonschemikerin, Kantonschemiker und Kantonstierärztin, Kantonstierarzt 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die eidge - nössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Soweit die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist, leitet sie oder er den Vollzug. Dieser ist mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker zu koordinieren. Bei Kompetenzstreitigkeiten ent - scheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone. § 4 3. Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmit - telkontrollen durch. Dabei haben sie insbesondere die damit verbunde - nen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle un - terstehen, sowie die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdun - gen zu informieren. 2 Sie sind insbesondere befugt: 1. Personalien festzustellen; 2. Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren; 3. Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlag - nahmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleis - tet wird oder solcher zu erwarten ist. § 5 Veterinärgesetzgebung 1. Kantonstierärztin, Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössi - sche und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkor - dat betreffend das Laboratorium der Urkantone 3 ) . 2 Sie oder er ist im Weiteren zuständig für: 1. die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren unter Vorbehalt der Bestimmungen der Hundegesetzgebung 4 ) ; 2. die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtge - wichts 5 ) ; 3) NG 717.3 4) NG 826.3; 826.31 5) SR 817.190.4; Art. 9 2
3. die Festlegung der Prämie für die Beseitigung von Wild in Ab - sprache mit dem für die Jagd zuständigen Amt; 4. die Meldung der Feststellung von Krebspest an die für die Fische - rei zuständige Direktion, damit diese die erforderlichen fischerei - polizeilichen Massnahmen ergreifen kann; 5. die weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. § 6 2. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft: 1. ist zuständig für die Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrie - rungspflicht besteht, soweit die Gesetzgebung dies nicht einer anderen Instanz überträgt; 2. ist Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrie - ben; 3. kann Gutachter- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag der Kantons - tierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben. § 7 3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bun - desrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufga - ben. 2 Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei amtlichen Tätigkeiten. § 8 4. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungs - bewilligung im Kanton Nidwalden erfüllen die ihnen von der Kantons - tierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbeson - dere: 1. die Durchführung von Impfungen; 2. Probenentnahmen; 3. Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen. § 9 5. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die ih - nen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden so - wie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt über - tragenen Aufgaben. 3
§ 10 6. Bieneninspektorinnen, Bieneninspektoren 1 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertrage - nen Aufgaben. § 11 7. Schätzungsexpertinnen, Schätzungsexperten und Fachexpertinnen, Fachexperten 1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie die Fach - expertinnen und Fachexperten erfüllen die ihnen von der Kantons - tierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben. § 12 8. Wasenmeisterin, Wasenmeister 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion bestimmt für das Kantonsgebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister sowie eine oder mehre - re Stellvertretungen. 2 Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und überwacht die zentrale Sammelstelle. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeiste - rin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchen - überwachung und - bekämpfung übertragen. 2 Tierschutz § 13 Kantonale Fachstelle 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 des Tierschutzgesetzes 6 ) und vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit dies nicht einer anderen Instanz über - tragen ist. 2 Die Erteilung der Bewilligung für die Haltung geschützter Tiere sowie für den Handel oder die Werbung mit Tieren erfolgt in Zusammenarbeit mit dem für die Jagd zuständigen Amt gemäss § 47 der kantonalen Jagdverordnung 7 ) . 6) SR 455 7) NG 841.11 4
3 Lebensmittelgesetzgebung 3.1 Verfahren § 14 Vergütung für Proben 1 Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind binnen 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratori - um der Urkantone geltend zu machen. § 15 Meldepflichten der Bewilligungsbehörden 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone: 1. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz 8 ) ; 2. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tä - tigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen. 2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betrie - be der Primärproduktion. 3.2 Notschlachtanlage § 16 Organisation 1 Die kantonale Notschlachtanlage wird im Rahmen einer Leistungsver - einbarung von einem privaten Schlachthof betrieben. 2 Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die Normalschlachtungen ohne Zuschlag zu entrichten. § 17 Hygienemassnahmen 1 Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestim - mungsgemässen Benützung des Lokals zusammenhängende Arbeiten zu verrichten haben. 2 Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei sei - ner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten, die Räumlichkeiten zu schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behan - deln. 8) NG 854.1 5
3 Nach jeder Notschlachtung sind das Schlachtlokal sowie die verwen - deten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. § 18 Kühlung 1 Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die dazugehörenden Organe jeder einzelnen Notschlachtung im Kühlraum getrennt voneinander aufzubewahren. 4 Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung § 19 Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tier - halter 1 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch die Kantons - tierärztin oder den Kantonstierarzt bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter überbunden, wenn: 1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht; 2. die Massnahme von der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Rah - men der Eigenkontrolle zu treffen ist; 3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird; 4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tie - ren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder dem Betrieb ei - ner Besamungsstation verursacht wird; 5. die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnun - gen missachtet, die Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat. 5 Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel § 20 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Bewilligungs- und Meldepflicht sowie die Berufsausübung der Tier - gesundheitsberufe richten sich nach dem Gesundheitsgesetz 9 ) . 9) NG 711.1 6
§ 21 Besamungstechnikerin, Besamungstechniker 1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker benötigen eine Berufsausübungsbewilligung. 2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur gewerbsmässigen Durch - führung der künstlichen Besamung richten sich nach der Tierseuchen - gesetzgebung 10 ) . Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes 11 ) sind sinngemäss anwendbar. 3 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sind im Rahmen der Bundesgesetzgebung berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzu - stellen und Samen zu übertragen. 4 Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere Eingriffe und Behandlungen durchzuführen. 5 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei Verdacht auf Krankheiten haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen. § 22 Klauenpflegerin, Klauenpfleger 1 Die Tätigkeit als Klauenpflegerin oder Klauenpfleger untersteht der Meldepflicht. 2 Wer gewerbsmässig Klauenpflege betreibt, hat der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Tätigkeit unter Angabe der absolvierten Aus- und Weiterbildung zu melden. 3 Klauenpflegerinnen und Klauenpfleger üben ihre Tätigkeit innerhalb ih - rer Kompetenzen sorgfältig aus. Es ist ihnen verboten, chirurgische Ein - griffe und andere schmerzhafte Behandlungen durchzuführen. Bei schweren Klauenleiden haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen. § 23 Tierarzneimittel 1 Die Betriebsbewilligung sowie die Abgabe und Anwendung von Tier - arzneimitteln richten sich nach dem Gesundheitsgesetz 12 ) . 10) SR 916.401; Art. 51 ff. 11) NG 711.1 12) NG 711.1 7
6 Schlussbestimmungen § 24 Änderung der Hundeverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 21. Dezember 2004 zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) 13 ) wird wie folgt geändert: ... § 25 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Reglement vom 25. Januar 2005 über den Betrieb einer Not - schlachtanlage 14 ) ; 2. Vollzugsbestimmungen vom 22. Oktober 1945 zur Interkantona - len Übereinkunft über den Viehhandel 15 ) . § 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 13) NG 826.31 14) A 2005, 197 15) A 1945, 939 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1783 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1783 10
Markierungen
Leseansicht