Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahre... (539u)
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Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors

Nr. 539u Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors (Reglement Ausstand UniLU) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 39 Absatz 7 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut
1
), auf Antrag des Senats, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Berufungsverfahren an der Universität Luzern. Es ist überdies anwendbar auf Verfahren betreffend die Beförderung von Professorinnen und Professoren und die Umwandlung von Professuren sowie auf Verfahren zur Titel
- verleihung nach dem Reglement zur Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Univer
- sität Luzern
2 .
2 Die Vorschriften dieses Reglements sind durch sämtliche mit den Verfahren gemäss Absatz 1 befassten Gremien (insbesondere Berufungs- oder Beförderungskommission, Fakultät, Senat und Universitätsrat) einzuhalten, soweit nicht einzelne Bestimmungen der Sache nach nur für einzelne dieser Gremien anwendbar sind.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539s * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-038
2 Nr. 539u
3 Besteht mit Bezug auf das Verfassen des Strukturberichts (vgl. § 18 Abs. 2e Universi
- tätsstatut
3 ) der Fakultät oder des Ausschreibungstextes (vgl. § 5 Abs. 1 Berufungsregle
- ment der Universität Luzern
4 ) ein Anschein der Befangenheit von Gremienmitgliedern, so sind die Bestimmungen des vorliegenden Reglements sinngemäss anwendbar.

§ 2

Ausstandsgründe
1 Für Personen, die an den in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren sowie Strukturberichten und Ausschreibungstexten gemäss § 1 Absatz 3 mitwirken, sind die Ausstandsgründe gemäss § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 massge
- bend.
2 Ein Anschein der Befangenheit aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund gemäss

§ 14 Absatz 1g VRG ist insbesondere bei einer Person zu bejahen, die

a. eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Rahmen einer Qualifikationsarbeit (insbesondere Dissertation oder Habilitation) oder Qualifikationsstelle betreut oder betreut hat, b. in einem Arbeits- oder einem ähnlichen Verhältnis zu einer Kandidatin oder ei
- nem Kandidaten steht oder in den letzten fünf Jahren gestanden hat und ein Ab
- hängigkeitsverhältnis besteht oder bestanden hat, c. mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine enge Freundschaft pflegt oder wenn ernsthafte Konflikte bestehen, d. sich öffentlich in einer Weise über eine Kandidatin oder einen Kandidaten geäus
- sert hat, die sie oder ihn als befangen erscheinen lässt, e. gemeinsam mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten an wissenschaftlichen Projekten oder Publikationen mitwirkt oder in den letzten fünf Jahren mitgewirkt hat, sofern die Mitwirkung als Ausdruck einer besonders engen Zusammenarbeit erscheint, f. eine anderweitige enge wissenschaftliche Kooperation mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten pflegt oder in den letzten fünf Jahren gepflegt hat, g. erhebliche persönliche Interessen an der Berufung einer bestimmten Kandidatin oder eines bestimmten Kandidaten hat, h. mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten in einem erheblichen, über das übli
- che Mass hinausgehenden wissenschaftlichen Konkurrenzverhältnis steht.
3 Kein Ausstandsgrund liegt in der Regel vor, wenn eine Person, ohne dass ein Grund nach Absatz 2 vorliegt, a. als Mitglied einer Fakultät oder einer Kommission zu einem früheren Zeitpunkt Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren getroffen hat, b. Mitglied der gleichen wissenschaftlichen Organisation (z. B. Forschungsförde
- rungsorganisation, Scientific Board) ist wie eine Kandidatin oder ein Kandidat, c. die Dissertation oder Habilitation einer Kandidatin oder eines Kandidaten begut
- achtet hat,
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539d
5 SRL Nr.
40
Nr. 539u
3 d. sich im wissenschaftlichen oder öffentlichen Diskurs kritisch zu Publikationen oder Thesen einer Kandidatin oder eines Kandidaten geäussert hat.
4 Entscheidend für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ist nicht, ob sich eine Person befangen fühlt, sondern ob aus objektiven Gründen und aus einer Aussenperspektive der Anschein der Befangenheit besteht.

§ 3

Ausstand
1 Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach § 2 besteht die Ausstandspflicht zwingend und ausnahmslos für die Mitglieder der mit der Berufung, Beförderung oder Titelverlei
- hung befassten Gremien und für beratend beigezogene Personen sowie für Gutachterin
- nen und Gutachter.

§ 4

Vorgehen bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes in Berufungskommissionen
1 Ausstandspflichtige Mitglieder einer Berufungskommission haben die Kommission grundsätzlich auf Dauer zu verlassen und sich jeder Einflussnahme auf das Verfahren zu enthalten. Besteht der Ausstandsgrund im Verhältnis zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten, deren oder dessen Bewerbung nach der ersten Sichtung der Bewerbungen durch die nicht ausstandspflichtigen Kommissionsmitglieder nicht weiterverfolgt wer
- den soll, ist eine Mitwirkung des Kommissionsmitglieds im weiteren Verfahren erlaubt.
2 Muss ein Mitglied der Berufungskommission diese auf Dauer verlassen, entscheidet die Berufungskommission darüber, ob der Fakultät ein Antrag auf Änderung oder Er
- gänzung der Kommission zu stellen ist.
3 Ist ein wesentlicher Teil der Mitglieder der Berufungskommission befangen und er
- scheint dadurch die Glaubwürdigkeit der Kommission als erheblich beeinträchtigt, ist das laufende Verfahren zu unterbrechen und die Kommission teilweise oder ganz neu zu besetzen.

§ 5

Vorgehen bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes in anderen Sachlagen
1 Betrifft der Ausstandsgrund nicht ein Mitglied einer Berufungskommission, sondern ein anderes mit dem Berufungs-, Beförderungs- oder Titelverleihungsverfahren befass
- tes Gremium (insbesondere Fakultät, Senat, Universitätsrat), so enthält sich die aus
- standspflichtige Person jeder Mitwirkung bei der Vorbereitung des Geschäfts sowie bei der Beratung und Beschlussfassung.
2 Liegt zwischen einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter und der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Ausstandsgrund vor, darf ein bereits erstelltes Gut
- achten im Verfahren nicht verwendet werden. In anderen Fällen, insbesondere bei der Befangenheit einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters gegenüber einer anderen Kandidatin oder einem anderen Kandidaten, entscheidet das zuständige Gremi
- um darüber, ob das Gutachten verwendet werden kann und ob allenfalls weitere Gutach
- ten einzuholen sind.
4 Nr. 539u

§ 6

Folgen der Verletzung der Ausstandspflicht
1 Abschnitte des Verfahrens, bei denen ausstandspflichtige Personen mitgewirkt haben, müssen unter Ausschluss der ausstandspflichtigen Mitglieder wiederholt werden. Probe
- vorträge müssen nicht wiederholt werden.

§ 7

Selbstdeklaration und Anzeige
1 Der oder die Vorsitzende des mit dem Geschäft befassten Gremiums sorgt dafür, dass die Ausstandsbestimmungen frühzeitig allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird den Kandidatinnen und Kandi
- daten auf Anfrage bekanntgegeben; den zu einem Probevortrag eingeladenen Personen wird die Zusammensetzung der Kommission spätestens mit der Einladung zum Vortrag mitgeteilt.
2 Externe Gutachter sowie Gremienmitglieder, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, mel
- den ihn sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden dem oder der Vorsitzenden des betroffenen Gremiums.
3 Verlangt eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand einer Person, so hat sie dies sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes dem oder der Vorsit
- zenden des betroffenen Gremiums anzuzeigen. Betrifft der Ausstandsgrund den oder die Vorsitzende, so erfolgt die Anzeige an die Dekanin oder den Dekan, falls dieser betrof
- fen ist an den Prorektor oder die Prorektorin Personal und Professuren.

§ 8

Entscheid
1 Ist der Ausstand streitig oder besteht Uneinigkeit über die konkreten Folgen eines Aus
- standsgrundes, entscheidet das betroffene Gremium, wobei der oder die Betroffene an
- zuhören ist, für den Entscheid jedoch in den Ausstand tritt. Betrifft der Ausstand ein Mitglied der Berufungskommission, so nimmt der oder die Vorsitzende vorgängig Rücksprache mit der Prorektorin oder dem Prorektor Personal und Professuren.
2 Beratungen und Entscheidungen betreffend Ausstandsgründe und Ausstand werden im Protokoll des betroffenen Gremiums so festgehalten, dass sie nachvollziehbar und re
- konstruierbar sind.
3 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Ausstandsbegehren gestellt und wird dieses abgelehnt, wird dieser Entscheid ihr oder ihm schriftlich und begründet mitgeteilt.

§ 9

Übergangsrecht
1 Dieses Reglement ersetzt in seinem Geltungsbereich und mit seinem Inkrafttreten alle bisherigen Richtlinien und Regelungen der Universität Luzern.
2 Es ist auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren anwendbar.
Nr. 539u
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-038
6 Nr. 539u Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-038
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