Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildruhegebiete (710.223)
CH - OW

Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildruhegebiete

OGS 2011, 64 Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildr u- hegebiete vom 15. November 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, Gestützt auf Artikel 31 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Naturschutzveror dnung vom 30. März 1990 3 sowie gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Art ikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 4 , beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Schutzziel Die Planungszone Wildruhegebiete hat zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wint ereinstands, Aufzuchtund Brutgebiete für wildleben- de Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport und Freizeitakt ivitäten zu schützen.

Art. 2

Plan der Planungszone Wildruhegebiete 1 Die im Anhang aufgezählten Wildruhegebiete sind Bes tandteil dieses Regierungsratsbe schlusses. 2 Die Lage und Abgrenzung der Planungszone Wildruhegebiete sowie die zeitliche Einschränkung sind aus dem Plan der Wildruhegebiete im Mas s- stab 1:30‘000 ersichtlich. 1 OGS 2011, 64 2 GDB 651.11 3 GDB 786.11 4 GDB 710.1
2 II. Schutzund Nutzungsbestimmungen

Art. 3

Weggebot Sämtliche von der Planungszone umfassten Wildruhegebiete dürfen in der Zeit vom 1. Deze mber bis 30. April, die Wildruhegebiete Nr. 1 bis 7 vom 1. Dezember bis 15. Juli, nur auf den im Plan der Planungszone Wildruhegebiete gekennzeichneten Wegen betret en werden. Das Verlas- sen dieser Wege ist unter sagt.

Art. 4

Übrige Nutzungsbeschränkungen In der Planungszone Wildruhegebiete gilt in der Zeit vom 1. Deze mber bis 30. April, in den Wildruhegebieten Nr. 1 bis 7 vom 1. Dezember bis 15. Juli folgende Nutzungsbeschränkungen: a. Startund Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit, Fal l- schirme und Speedflyer; b. Hunde sind an der Leine zu führen.

Art. 5

Alpund landwirtschaftliche Nutzung und Pflege Die Ausübung der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie Pflege- massnahmen in Naturschutzgebieten sind während der Ruhezeit inner- halb der Planungszone Wildruhegebiete zuläs sig. Das Weggebot gilt für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bewirtschaft e- rinnen nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säuge- tiere und Vögel.

Art. 6

Waldbewirtschaftung Die Waldbewirtschaftung ist in den von der Planungszone umfassten Wildruhegebieten zuläs sig. Das Weggebot gilt für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bew irtschafterinnen nehmen Rüc k- sicht auf die Lebensweise der wildl ebenden Säugetiere und Vögel.

Art. 7

Jagd Die Ausübung der Jagd ist in den von der Planungszone umfassten Wil d- ruhegebieten ab dem 1. Dezember untersagt. Für die Ausübung von H e- get ätigkeiten gi lt das Weggebot nicht.
3

Art. 8

Zugang zu Liegenschaften Eigentümer und Eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie andere be- rechtigte Personen haben jederzeit Zugang zu ihren Liegenscha ften.

Art. 9

Rettungsdienste/Behörden Rettungsdienste sowie Behörden in Ausübung ihrer Tätigkeit haben j e- derzeit Zugang zu den Gebieten innerhalb der Planungszone.

Art. 10

Ausnahmebewilligungen Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenab- wägung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Beschlusses insbe- sondere bewilligen für: a. wissenschaftliche Forschungsarbeiten; b. Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren. III. Vollzug und Information

Art. 11

Vollzug und Information 1 Das zuständige Amt: a. markiert die Planungszone Wildruhegebiete mit einheitlichen Inform a- tionstafeln vor Ort; b. kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des Regierungsratsbe- schlusses und ahndet Ver stösse. 2 Es betreibt zur Sensibilisierung der Bevölk erung zielgerichtete Öffent- lichkeitsarbeit.
4 IV. Schlussbestimmungen

Art. 12

Strafbestimmungen Gestützt auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildl ebender Säugetiere und Vögel 5 , im kantonalen Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz 6 sowie in der kantonalen Naturschut z- verordnung 7 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den vor- liegenden Regierungsratsbeschluss ver stösst.

Art. 13

Geltungsdauer der Planungszone Wildruhegebiete 1 Die Planungszone Wildruhegebiete gilt bis zum Inkrafttreten einer ent- sprechenden Schutzund Nutzungsplanung Wildruhegebiete, längstens bis zum 1. Dezember 2016. 2 Der Regierungsratsbeschluss über die Planungszonen zur Sicherung des Wildschutzes auf Melchsee- Frutt und in Engelberg vom 12. Deze m- ber 2006 8 wird aufgehoben.

Art. 14

Auflage Die Unterlagen zur Planungszone Wildruhegebiete liegen vom 1. Deze m- ber 2011 bis 16. Janu ar 2012. während den ordentlichen Bürozeiten beim Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) sow ie bei allen Gemeindekanzleien im Kanton Obwalden zur Einsicht- nahme auf. Die Unterlagen zur Planungszone Wil druhegebiete können ebenfalls auf dem Internet unter www.ow.ch  Vernehmlassungsverfahren ( http://www.ow.ch ) einges ehen und herunter- geladen wer den.

Art. 15

Rechtsschutz Gegen die Planungszone Wildruhegebiete kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz wäh rend der Auflagefrist (1. Dezember 2011 bis 16. Januar 2012) schriftlich und begründet beim Regier ungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschi e- bende Wi rkung zu. 5 SR 922, Art. 18 6 GDB 651.1, Art. 7 7 GDB 786.11, A rt 34 8 OGS 2006, 90
5

Art. 16

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
6 Anhang (Art. 2) Liste der Wildruhegebiete im Kanton Ob walden Nr. Bezeichnung Gemeinde(n) 1 Schlierengrat Sarnen/Alpnach 2 Nüwenalpwald Sarnen 3 Schattenberg Sarnen 4 Rosalp - Gerlisalp - Gemsgrube Sarnen 5 Bärengraben Giswil 6 Teufimatt Giswil 7 Rossund Dälenboden Giswil 8 Glaubenstock Sarnen 9 Mederenwald Giswil 10 Talwald Giswil 11-- 12 Alpoglerberg Giswil 13 Alpoglen Giswil 14 Gross Rossflue Giswil 15 Lungernsee- West – Riebenwald Giswil/Lungern 16 Oberbrünig Lungern 17 Gibel – Klei nes Melchtal Lungern 18 Arviboden – Grosswald Kerns 19 Wissdossenwald Kerns 20 Obere Lachen – Schluichi Kerns 21 Engelberg Engelberg
Markierungen
Leseansicht