Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe (874.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe

874.11 Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember
1973
2 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: I. Jugendpf lege

Art. 1

Aufgabenverteilung Die Aufgaben der Jugendpflege gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Jugendhilfegesetzes werden den kantonalen Dienststellen der Jugendhilfe wie folgt zugeteilt: a. fachliche Unterstützung und Beratung der Erziehungsträger: allgemeine Berufsberatung, Erziehungsberatung und schulpsychologischer Dienst; b. Förderung der Jugendlichen und Zusammenarbeit mit Jugendpflege- organisationen: alle Dienststellen, insbesondere die Jugendberatungs stelle; c. Gesundheitspflege und Lebenskunde: Schulgesundheitsdienst in Zusammenarbeit mit den schulischen und kirchlichen Instanzen; d. Freizeiteinrichtungen: Jugendberatungsstelle; e. Filmund Medienerziehung: Jugendberatungsstelle in Verbindung mit der Kommission für Medienfragen; f. kulturelle Veranstaltungen: Jugendberatungsstelle in Verbindung mit den nichtstaatlichen Trägern der Jugendhilfe.

Art. 2

Besondere Aufgaben der Jugendberatungsstelle Die kantonale Jugendberatungsstelle befasst sich im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere mit: a. Information der Öffentlichkeit und der Behörden über die zeitgemässen Erfordernisse der Jugendhilfe; b. Vermittlung von Kontakt und von Dienstleistungen zwischen c. Förderung von Freizeiteinrichtungen und kulturellen Zentren, wie d. Unterstützung von Bestrebungen zur Literatur, Musik, Filmund Fernseherziehung mit besonderer Berücksichtigung der Medienkunde;
1 LB XIV, 338; geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (LB XX, 255), das Gesetz über die Justizr eform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit
1. Januar 2011 (ABl 2010, 1030/1070 Ziff. III. 25. und 1327), und den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (ABl 2012, 798 und
1177)
2 LB XIV, 330
e. Aufklärung der Jugend über Suchtgefahren in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen der kantonalen Schulgesundheitspflege; f. Fragen der Hilfeleistung für die arbeitende und studierende Jugend; g. Erziehungshilfe für Erwachsene durch die Förderung von Ehe- und Elternschulung sowie durch Beratung bei neu auftretenden Jugendfragen in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachberatern der Dienststellen für Jugendhilfe und mit den Institutionen der Erwachsenenbildung; h. Sammlung von Dokumentationen und Material für di e gesamte Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen. II. Sozialkulturelle Hilfe A. Jugendfilm

Art. 3

Medienkunde, Filmförderung
1 Medienkunde mit besonderer Berücksichtigung von Film und Fernsehen ist in allen staatlichen und staatlich anerkannten Schulen systematisch und methodisch durchzuführen. Sie hat den Gesichtspunkten der Filmästhetik, der ethischen Bewertung und der Vorbereitung der Filmvolljährigkeit besonders Rechnung zu tragen.
2 Die Jugendfilmförderung bezweckt die Förderung qualifizierter Jugendfilme und die Unterstützung öffentlicher Vorführungen von Jugendfilmen.

Art. 4

Filmvolljährigkeitsalter, Jugendfilmbesuch
1 Die Filmvolljährigkeit ist mit dem erfüllten 16. Altersjahr gegeben. Für bestimmte Filme kann das Filmvolljährigkeitsalter jedoch auf das
18. Altersjahr heraufgesetzt werden.
2 Für Jugendliche vom 6. bis 16. Altersjahr kann die Kommission für Medienfragen Filme freigeben, die für diese Altersstufe geeignet sind.
3 Jugendliche Kinobesucher haben sich auf Verlangen des Kinoinhabers oder der Polizei mit einer Identitätsoder Legitimationskarte über ihr Alter auszuweisen.

Art. 5

Aufgaben der kantonalen Kommission für Medienfragen
1 Die kantonale Kommission für Medienfragen versieht folgende Aufgaben: a. Einführung von F ilmerziehung und Medienkunde in den Schulen, Ausbildung der Lehrerschaft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen der kantonalen Lehrerfortbildung; b. Heraufsetzung des Filmvolljährigkeitsalters für bestimmte Filme auf das
18. Altersjahr; c. Vermitt lung und Freigabe von Jugendfilmen, die das gesunde Filmerlebnis fördern und geeignet sind, zur seelischen, geistigen und sozialen Entwicklung des Jugendlichen beizutragen.
2 Im Rahmen der Medienkunde können mit Zustimmung der Kommission für Medienfragen i n der Schule auch Filme gezeigt werden, welche für die entsprechende Altersstufe nicht freigegeben sind. B. Jugendliteratur

Art. 6

Förderung der Jugendliteratur Die Förderung der Jugendliteratur ist Aufgabe der Jugendberatungsstelle in Zusammenarbeit mit der Kommission für Medienfragen.

Art. 7

Verbreitungsverbot
1 Jede Art Verbreitung von Büchern, Schriften, Darstellungen, Bildern, Plakaten, Fotografien, Filmen oder anderen Gegenständen an Kinder und Jugendliche ist untersagt, wenn sie: a. zu Verbrechen, Gewalt, Umsturz oder Rassenhass anreizen; b. unzüchtigen Charakter aufweisen.
2 Die Kommission für Medienfragen kann die notwendigen Massnahmen verfügen. C. Suchtgefahren

Art. 8

Aufklärung / Vorbeugung Die Aufklärung über Suchtgefahren mit Berücksichtigung v on Drogen, Nikotin und Alkohol, und die Förderung vorbeugender Massnahmen, sind Aufgaben der Dienststellen für Jugendhilfe, insbesondere des Schulgesundheitsdienstes und der Jugendberatungsstelle.

Art. 9

Schutzbestimmungen Für das Verbot der Abgabe suchtbi ldender Stoffe und Medikamente an Kinder und Jugendliche sowie für den Besuch von Gastwirtschaften, Dancings und Diskotheken sind die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung massgebend. D. Hilfeleistungen

Art. 10

Fehlbare Jugendliche, Meldepflicht Jugendliche, die sich nicht an die von den Kreisen der Wirtschaft ihnen gegenüber zu berücksichtigenden Altersoder Abgabevorschriften dieses Gesetzes oder anderer Erlasse halten, sind dem Sozialdienst der Einwohnergemeinde zu melden.

Art. 11

Abklärung des Bedürfnisses
1 Die Hilfeleistung erfolgt aufgrund der Abklärung, ob das Bedürfnis nach Beratung besteht oder ob Hilfe für Kinder und Jugendlichen in besonderen Lebenslagen gemäss Artikel 12 ff. dieser Verordnung zu gewährleisten ist.
2 Die z uständigen kantonalen Dienststellen der Jugendhilfe können für die Abklärung und Beratung beansprucht werden. III. Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Offizialmaxime Die Hilfe für Kinder und Jugendl iche in besonderen Lebenslagen gemäss Artikel 11 des Jugendhilfegesetzes erfolgt von Amtes wegen.

Art. 13

Hilfesuchende Hilfesuchende Jugendliche und deren Angehörige können die Dienstleistung des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde ohne Vermittlung bean- spruchen.

Art. 14

Meldepflicht Die Verwaltungsund Gerichtsbehörden sind verpflichtet, dem Sozialdienst der Einwohnergemeinde Hilfesuchende und Hilfsbedürftige zur Kenntnis zu bringen.

Art. 15

Kostengutstand Der Sozialdienst der Einwohnergemeinde ist berechtigt, der zuständigen Gemeindebehörde Antrag auf Kostengutstand für notwendige Leistungen im Rahmen der Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen zu stellen. B. Persönliche Hilfe

Art. 16

Begriff, Methode
1 Die persönliche Hilfe erfolgt f reiwillig und richtet sich nach den Methoden der Sozialarbeit, eingeschlossen die Erziehungsberatung und die sozialmedizinische Hilfe.
2 Die persönliche Hilfe ist die grundlegende Methode für alle Arten der Hilfeleistung.

Art. 17

Zusätzliche Hilfen Der Soz ialdienst der Einwohnergemeinde kann die persönliche Hilfe nötigenfalls ergänzen durch: a. freiwillige Erziehungsbeistandschaft; b. freiwillige Erziehungshilfe; c. freiwillige Platzierung; d. wirtschaftliche Hilfe für Kinder und Jugendliche.

Art. 18

Freiwi llige Erziehungsbeistandschaft, Zweck
1 Wenn es das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert, bestellt der Sozialdienst der Gemeinde auf schriftlichen Antrag des Erziehungs berechtigten eine geeignete Persönlichkeit als Erziehungsbeistand.
2 Der Erziehungsbeistand unterstützt den Erziehungsberechtigten bei der Erziehung. Er steht dem Kind oder Jugendlichen mit Rat und Hilfe zur Seite.

Art. 19

Ende der Erziehungsbeistandschaft
1 Die freiwillige Erziehungsbeistandschaft endet mit dem erfüllten
18. Altersjahr.
2 Sie ist aufzuheben, wenn der Erziehungszweck erreicht oder anderweitig sichergestellt ist. Sie ist ferner aufzuheben, wenn freiwillige Erziehungshilfe, Platzierung oder Behandlungsmassnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe angeordnet werden oder wenn der Erziehungsberechtigte die Aufhebung beantragt.

Art. 20

Freiwillige Erziehungshilfe Der Sozialdienst der Gemeinde gewährt auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten eigenständige, freiwillige Erziehungshilfe, wenn dieser bereit ist, deren Durchführung zu fördern, und wenn der Erziehungszweck nicht durch die freiwillige Erziehungsbeistandschaft sichergestellt werden kann.

Art. 21

Platzierung
1 Wenn es das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert, ordnet der Sozialdienst der Einwohnergemeinde auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten die Platzierung an.
2 Die Platzierung besteht in Unterbringen in einer Pflegefamilie oder in der Heimbehandlung, eingeschlossen der Aufenthalt in einem Beobachtungs heim. C. Gesetzliche Einzelhilfe

Art. 22

Rechtsgrund Rechtsgrund der Vermittlung der gesetzlichen Einzelhilfe ist die Wahrung des Rechtes des Kindes oder Jugendlichen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Art. 23

Gesetzliche Einzelhilfe Die Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe sind an folgende Voraussetzungen gebunden: a. Ablehnung oder Ergebnislosigkeit der freiwilligen, persönlichen Hilfe durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde oder Sachnotwendigkeit; b. Versuch, das freiwillige Einverständnis der Erziehungsträger in jenem Stadium des Verfahrens zu gewinnen; c. aktiver Einbezug des Kindes oder Jugendlichen im Sinne einer Mitgestaltung der Massnahme; d. Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen, sofern dieser das 14. Altersjahr vollendet hat und dies im Hinblick auf seinen Zustand erfolgen kann.

Art. 24

Ermittlungsverfahren Die Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe stützen sich auf ein selbständiges Ermittlungsverfahren der Einwohnergemeinde; sie werden ordentlicherweise eingeleitet durch die Einladung nach Artikel 25 dieser Verordnung.

Art. 25

Einladung
1 Durch die Einladung gibt die zuständige Einwohnergemeinde den Erziehungsberechtigten eine mündliche Orientierung über die Aufgaben der gesetzlichen Einzelhilfe, nötigenfalls verbunden mit der Empfehlung, sich durch den Sozialdienst der Gemeinde beraten zu lassen.
2 Die Einladung kann gleichzeitig für das Kind bzw. den Jugendlichen erfolgen oder an seine Person allein gerichtet sein.

Art. 26

Ermahnung Bleibt die Einladung erfolglos, so ermahnt die zuständige Einwohnergemeinde den Erziehungsberechtigten unter Hinweis auf die geplanten weiteren Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe.

Art. 27

Weisungen Die zuständige Einwohnergemeinde kann nach erfolgloser Ermahnung dem Erziehungsberechtigten für die Person des Kindes bzw. Jugendlichen folgende Weisungen erteilen: a. eine bestimmte Arbeitsstelle anzutreten;
b. bestimmte Orte und Beschäftigungen zu meiden; c. eine ärztliche, psychiatrische, psychologische oder ähnliche Untersuchung und Beratung durchführen zu lassen; d. für eine alkoholfreie Lebensweise zu sorgen; e. für eine Verwaltung des Arbeitsverdienstes zu sorgen.

Art. 28

Aufhebung oder Weiterbehandlung
1 Ist der Behandlungserfolg erreicht, ist die gesetzliche Einzelhilfe aufzuheben.
2 Soweit die gesetzliche Einzelhilfe durch die Einwohnergemeinde keinen Erfolg zeitigt oder erwarten lässt, erfolgt die Behandlung nach dem Ki ndes und Erwachsenenschutzrecht, insbesondere nach Artikel 307 ff. ZGB 3 . 4 D. Sonderhilfen
1. Hilfe für das Pflegekind Art . 29 5 Bundesrecht Für die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses gelten die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern 6 . 7

Art. 30

8 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht über die Auf nahme von Pflegekindern ist der Einwohnergemeinderat am Ort der Unterbringung des Minderjährigen. 9
2 Der Einwohnergemeinderat ist insbesondere zuständig für: a. die Bewilligung der Familienpflege (Art. 4 und 11 der eidgenössischen Verordnung); b. die Aufsi cht über die Tagespflege (Art. 12 der eidgenössischen Verord- nung); c. die Bewilligung zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 der eidgenössischen Verordnung).
3 Vor der Bewilligung der Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption (Art. 6 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung) ist in der Regel zur Überprüfung der Eignung das Gutachten eines anerkannten Vermittlers gemäss Verordnung über die Adoptionsvermittlung 10 einzuholen.

Art. 31

11 Kinderkrippen und Ki nderhorte
1 Kinderkrippen und Kinderhorte (Art. 13 Abs. 1 Bst. b der eidgenössischen Verordnung) liegen vor, wenn mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren regelmässig aufgenommen werden.
2 Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften über die Heimpflege.
3 SR 210
4 Geändert durch Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Nove mber 1988
6 SR 211.222.338
7 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988
9 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
10 SR 211.221.36
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988

Art. 32 bis 41

12
2. Hilfe für Kinder und Jugendliche in Heimen und Heimaufsicht

Art. 42

13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Für die Bewilligung zum Betrieb von Heimen, sozialpädagogischen Pflegefamilien, Institutionen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsund nachtsüber aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a der eidgenössischen Verordnung), ist auf Antrag des Einwohnergemeinde- rates der Regierungsrat zuständig. 14
2 Bewi lligungsgesuche sind beim Einwohnergemeinderat einzureichen, der sie mit seiner Begutachtung an den Regierungsrat weiterleitet.

Art. 43 bis 45

15
3. Jugendgerichtshilfe

Art. 46

Anwendbare Vorschriften Bezüglich der Jugendgerichtshilfe wird auf die einschlägi gen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens verwi esen. 16 IV. Rechtsmittel, Schlussbestimmungen A. Rechtsmittel

Art. 47

Beschwerde
1 Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde können beim Regierungsrat schriftlich und begründet innert 20 Tagen durch Beschwer de angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde ihr von der Beschwerdeinstanz auf Antrag hin ausdrücklich zuerkannt.

Art. 48

Legitimation Zur Beschwerde sind Jugendliche ab dem 14. Altersjahr, die Erziehungs berechtigten oder der gesetzliche Vertreter und die nächsten Angehörigen (Vater, Mutter, Adoptivvater, Adoptivmutter, Eltern und Kinder, Grosseltern und Geschwister) legitimiert, soweit diese ein erhebliches Interesse geltend machen können. B. Schlussbesti mmungen

Art. 49

Mitbenützungsrecht Der Regierungsrat sorgt nach Möglichkeit für das Mitbenützungsrecht an Einrichtungen, Kliniken und Heimen zur Gewährleistung der Jugendhilfe und
12 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. November 1988
13 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988
14 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
15 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. November 1988
16 Geändert durch das Gesetz über die Justizr eform (Ziff. III. 25.)
schliesst nötigenfalls mit auswärtigen Institutionen und Behörden die hiefür erforderlichen Vereinbarungen ab.

Art. 50

Referendum
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten fest. 17

Art. 51

Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
17 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt
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