Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (641.1)
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Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien

Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) vom 16. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 21 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 6 und 45–47 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. Sep

- tember 2016 (EnG) 1 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck, Grundsatz

* 1 Dieses Gesetz: 1. legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik fest; 2. schafft günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und ra - tionelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energi - en; 3. fördert die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energiever - sorgung; 4. dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes. 2 Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. * 2 Organisation

Art. 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die kantonale Energiepolitik fest und koordiniert sie mit der Energiepolitik des Bundes. 1) SR 730.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Er bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.

Art. 3 Direktion

1 Die Direktion erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf - gaben.

Art. 4 Energiefachstelle

1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle. 2 Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körper - schaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Ener - gienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen.

Art. 5 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit die Ge - setzgebung dafür keine andere Instanz bezeichnet.

Art. 5a * Elektrizitätsverteilungsunternehmungen

1 Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen dem Kanton und den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energiepla - nung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Daten - schutzgesetzgebung. * 2 Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

1 Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenste - hende Fachleute beiziehen. 2 Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungs - aufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit. 3 Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind von den Behörden periodisch zu veröffentlichen. 2

Art. 7 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfül - lung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben gemäss Art. 6 verein - baren. 3 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen 3.1 Allgemein

Art. 8 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten, ein effizi - enter Betrieb möglich ist und die Energie einschliesslich Elektrizität sparsam sowie rationell genutzt wird; soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen. * 2 Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.

Art. 9 Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körper

- schaften 1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame, wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen.

Art. 9a * Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden

1 Für bestehende Bauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden gelten folgende Ziele: 1. der Stromverbrauch ist bis im Jahr 2030 um 20 Prozent gegen - über dem Stand im Jahr 1990 zu senken oder mit neu zugebau - ten erneuerbaren Energien zu decken; 2. die Wärmeversorgung ist ab dem Jahr 2050 vollständig ohne fos - sile Brennstoffe zu realisieren. 2 Für Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden gelten erhöhte Minimalanforderungen bezüglich des gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 19; der Regierungsrat legt die - se in einer Verordnung fest. 3

Art. 10 Stand der Technik

1 Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fa - chorganisationen verbindlich erklären.

Art. 11 Geltungsbereich, Energienachweis

1 Die Anforderungen gemäss Art. 13–22 sind einzuhalten bei: 1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet wer - den; 2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; 3. * Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; 4. * Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anla - gen. 2 Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13–22, die der Baube - willigungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 2 ) unter - stehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Ge - setzes eingehalten werden (Energienachweis). *

Art. 12 Ausnahmen

1 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlang - ten Anforderungen bewilligen, wenn: 1. ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbe - stimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung nahelegt; 2. sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und 3. * dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes - sen verletzt werden. 2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver - knüpft und befristet werden. 2) NG 611.1 4
3.2 Energierelevante Massnahmen

Art. 13 Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle sind einzuhalten. 2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Befreiung und Erleichterungen davon fest.

Art. 14 Gebäudetechnische Anlagen

1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen * 1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig. 2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandshei - zung ist nicht zulässig. 3 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. 4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Vor - aussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist. *

Art. 14a * 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des

Wärmeerzeugers a) Anforderungen 1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohn - nutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerba - rer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. 2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Standardlösungen so - wie die Ausnahmen fest. 3 Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Ener - giebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² je Jahr; die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

Art. 14b * b) Bewilligungspflicht

1 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohn - nutzung ist bewilligungspflichtig. 5
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Ge - suchsteller nachweist, dass: 1. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist; 2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausge - wiesen ist; oder 3. die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.

Art. 15 3. Abwärmenutzung

* 1 Die im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteer - zeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 16 4. Anforderungen an weitere Anlagen

* 1 Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an: 1. * Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten; 2. Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher; 3. Wärmeverteilung und - abgabe; 4. lüftungstechnische Anlagen; 5. Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.

Art. 17 Heizungen im Freien

1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. 2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn: 1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz techni - scher Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend erfordert; 2. bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführ - bar oder unverhältnismässig sind; und 3. die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhän - gigen Regelung ausgerüstet ist.

Art. 18 Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fas - sungsvermögen von mehr als 8 m³ sowie der Ersatz und die wesentli - che Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. 6

Art. 19 * Anforderungen an die Deckung des gewichteten

Energiebedarfs 1 Neubauten und erhebliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr gewichteter Ener - giebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt. 2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Energieeinsatz in ei - ner Verordnung fest; er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschat - tung oder Quartiersituationen. 3 Er legt in einer Verordnung fest, welche Erweiterungen von bestehen - den Gebäuden als erheblich gelten.

Art. 19a * Eigenstromerzeugung

1. Grundsatz 1 Neubauten und erhebliche Erweiterungen müssen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen. 2 Die Eigenstromerzeugung kann mit Installation einer Energieerzeu - gungsanlage in, auf oder an der Baute oder mit Beteiligung an einer neuen Gemeinschaftsanlage im Kanton sichergestellt werden. 3 Die Eigenstromerzeugung muss mindestens 10 W je m² neu geschaf - fene Energiebezugsfläche betragen; es muss nicht mehr als 30 kW si - chergestellt werden. 4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Berechnungsweise so - wie die Ausnahmen fest.

Art. 19b * 2. Ersatzabgabe

1 Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss

Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.–.

3 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilli - gung.

Art. 19c * 3. Verwendung

1 Der Kanton weist die Ersatzabgabe dem Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms gemäss Art. 27 zu. 7

Art. 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und

Warmwasserkostenabrechnung 1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten * 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individu - ellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten. 2 Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversor - gung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Er - fassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.

Art. 20a * 2. Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen

1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mehr als vier Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssys - tems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Heizwärmever - brauchs beziehungsweise bei einer Gesamterneuerung des Warmwas - sersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwas - serverbrauchs auszurüsten. 2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung je Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 20b * 3. Abrechnungsverfahren, Ausnahmen

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Abrechnungsverfah - ren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeu - gerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.

Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brenn - stoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz haben. 8
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entste - hende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforde - rung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftli - ches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann. 3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei ent - stehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. 4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversor - gung sowie für Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 22 Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung

* 1 Bei Bauten mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. * 2 Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest. 3.3 Grossverbraucher

Art. 23 Energieverbrauch, Zielvereinbarung

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können von der Direktion verpflichtet werden, ihren Energie - verbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchs - optimierung zu realisieren. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich im Rahmen von Zielvereinbarungen verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die von der Direktion vorgegebenen Ziele für die Entwick - lung des Energieverbrauchs einzuhalten. 2 Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen abschliessen, können für deren Dauer von der Einhaltung der Art. 14–15, Art. 16 Ziff. 2–5, Art. 17–19 und Art. 20 und 20a, Art. 21–22 und Art. 35b entbunden werden. Die Direktion kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die Ver - brauchsziele nicht eingehalten werden. * 9
3.4 Verfahren

Art. 24 Energienachweis im Baubewilligungsverfahren

1 Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3 ) . *

Art. 24a * Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1 Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Instanzen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigen - falls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 2 Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energe - tisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und leiten die erfassten Daten laufend dem Kanton weiter. 3 Die zuständigen Instanzen dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Lie - genschaften betreten und die kontrollierten Gebäude beziehungsweise gebäudetechnischen Anlagen prüfen.

Art. 25 Gebühren

1 Die Gebühren richten nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 4 ) . * 2 Die Beratung und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfol - gen grundsätzlich unentgeltlich. 4 Fördermassnahmen

Art. 26 Beratung, Weiterbildung

1 Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er ins - besondere: 1. die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuer - barer Energien informiert und berät; 2. mit den Gemeinden zusammenarbeitet; 3. Bemühungen privater Organisationen fördern kann; 3) NG 611.1 4) NG 611.1 10
4. die Weiterbildung in Energiefragen fördert.

Art. 27 Förderprogramm

1 Der Kanton fördert Massnahmen zur sparsamen und rationellen Ener - gienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energi - en und Abwärme. 2 Der Regierungsrat legt das kantonale Förderprogramm fest. 3 Der Kanton führt einen Fonds zur Finanzierung des Förderpro - gramms. *

Art. 28 Förderbeiträge

1 Förderbeiträge können für folgende Massnahmen gewährt werden: * 1. rationelle Energienutzung; 2. Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme; 3. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von Fachleuten; 4. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich. 2 Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auf - lagen verbunden werden. 3 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wer - den.

Art. 29 * Wirksamkeitskontrolle

1 Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnah - men eine Statistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung. 2 Der Kanton kann bei den Empfängerinnen und Empfängern gemäss

Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur Wirksamkeit der Massnahmen einfordern. 3 Der Regierungsrat berichtet dem Landrat im Rechenschaftsbericht über die Verwendung dieser Mittel. 11

5 Rechtsschutz, Strafbestimmungen

Art. 30 * Rechtsschutz

1 Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind die Rechtsschutz - bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 5 ) anwendbar. 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 6 ) .

Art. 31 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die - ses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfü - gungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.– bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des er - forderlichen Energienachweises erstellt oder verändert; 2. von den bewilligten Plänen abweicht; 3. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer - den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 4 Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren. 5 Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

Art. 32 Anzeigepflicht

1 Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafan - zeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 5) NG 611.1 6) NG 265.1 12

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Energiewesen (Energiege - setz) 7 ) sowie die Vollziehungsverordnung zum Gesetz 23. Oktober 1996 über das Energiewesen vom (Energieverordnung) 8 ) werden aufgehoben.

Art. 35 Hängige Verfahren

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfah - ren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfah - ren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

Art. 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 31. März 2021 1. hängige Verfahren 1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das neue Recht anwendbar. 2 Das bisherige Recht ist anwendbar: 1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist; 2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Art. 35b * 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit

Wasserverteilsystem 1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasser - verteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Ände - rung vom 31. März 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anfor - derungen dieses Gesetzes entsprechen. 2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Sa - nierungspflicht festlegen.

Art. 36 Änderung des Baugesetzes

1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffent - liche Baurecht (Baugesetz) 9 ) wird wie folgt geändert: ... 7) A 1996, 536; A 2006, 1705; A 2007, 5 8) A 1996, 2061; A 1997, 51; A 2004, 811, 2035 9) NG 611.1 13

Art. 37 Änderung der Bauverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) 10 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 38 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 11 ) fest. 10) NG 611.11 11) Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2010 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2009 01.05.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2237, A 2010, 739 27.03.2013 01.01.2014 Art. 5a eingefügt A 2013, 501, 1060 21.05.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 30 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 31.03.2021 01.11.2021 Ingress geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 1 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 1 Abs. 2 eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 5a Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 9a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 11 Abs. 1, 3. geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 11 Abs. 1, 4. geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 12 Abs. 1, 3. geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 14 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 14 Abs. 4 eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 14a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 14b eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 15 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 16 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 16 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 19 totalrevidiert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 19a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 19b eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.01.2022 Art. 19c eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 20 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 20a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 20b eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 22 Titel geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 24a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 3 eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239 15
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.03.2021 01.11.2021 Art. 29 totalrevidiert A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 35a eingefügt A 2021, 601, 1239 31.03.2021 01.11.2021 Art. 35b eingefügt A 2021, 601, 1239 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2009 01.05.2010 Erstfassung A 2009, 2237, A 2010, 739 Ingress 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 1 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 1 Abs. 2 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 5a 27.03.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 501, 1060

Art. 5a Abs. 1 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 8 Abs. 1 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 9a 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 11 Abs. 1, 3. 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 11 Abs. 1, 4. 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 11 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 12 Abs. 1, 3. 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 14 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 14 Abs. 4 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 14a 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 14b 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 15 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 16 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 16 Abs. 1, 1. 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 19 31.03.2021

01.11.2021 totalrevidiert A 2021, 601, 1239

Art. 19a 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 19b 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 19c 31.03.2021

01.01.2022 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 20 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 20a 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 20b 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 22 31.03.2021

01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239

Art. 22 Abs. 1 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 23 Abs. 2 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 24 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 25 Abs. 1 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 27 Abs. 3 31.03.2021

01.01.2022 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 28 Abs. 1 31.03.2021

01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239

Art. 29 31.03.2021

01.11.2021 totalrevidiert A 2021, 601, 1239 17
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 30 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 35a 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239

Art. 35b 31.03.2021

01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239 18
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