Regierungsratsbeschluss betreffend den bedingten Strafvollzug in Bundesstrafsachen (330.411)
CH - OW

Regierungsratsbeschluss betreffend den bedingten Strafvollzug in Bundesstrafsachen

betreffend den bedingten Strafvollzug in Bundesstrafsachen vom 1. Mai 1935 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Vollziehung von Artikel 336 und 341 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 2 , verfügt:

Art. 1

Die Schutzaufsicht über in Bundesstrafsachen Verurteilte, denen der Richter die Aufschiebung des Strafvollzuges gewährt und die er unter Schutzaufsicht gestellt hat, wird dem kantonalen Schutzaufsichtsamt für die Strafentlassenenfürsorge (Verordnung des Kantonsrates vom 3. März 1928) übertragen.

Art. 2

Über den Widerruf der Aufschiebung des Strafvollzuges entscheidet in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, auf Antrag des Staatsanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten das Gericht, das den Strafvollzug aufgeschoben hat.
1 LB VII, 138
2 SR 312.0
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