Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz (431.11)
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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz

Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz (Landesversorgungsverordnung) vom 22. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10 des Einführungsgesetzes vom 17. März 2004 zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversor - gungsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Zuständige Direktion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. * 2 Sie erlässt das Organigramm sowie die Pflichtenhefte für die Kantona - le Fachstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KFWL) und geneh - migt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes - versorgung (GWL). § 2 Kantonale Fachstelle für wirtschaftliche Landesversor - gung 1 Der Regierungsrat ernennt die Fachleiterin oder den Fachleiter der KFWL und deren Stellvertretung. 2 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion bezeichnet im Einvernehmen mit den übrigen Direktionen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KFWL. * 1) NG 431.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Für die Anstellung des weiteren Personals ist die Personalgesetzge - bung 2 ) massgebend. § 3 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die Organisation der GWL ist Sache der Gemeinden. Sie melden die Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der KFWL. 2 Der Gemeinderat ernennt die Leiterin oder den Leiter der GWL und deren Stellvertretung. Er meldet Mutationen umgehend der KFWL. § 4 Zusammenarbeit 1 Die KFWL arbeitet im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung direkt mit den eidgenössischen, kommunalen und militärischen Stellen zusammen. 2 Sie informiert den Regierungsrat bei Inkraftsetzung von Massnahmen infolge zunehmender Bedrohung oder schwerer Mangellagen über die direkt an die Gemeinden gerichteten Weisungen und Anordnungen. § 5 Aufsicht des Kantons 1 Für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung unterstehen die Gemeinden der Auf - sicht des Kantons. 2 Einsatz § 6 Einsatz 1 Als Einsatz gelten: 1. alle Arbeiten im Zusammenhang mit Vorbereitungsmassnahmen; 2. die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung und der übrigen Gesamtver - teidigung; 3. die Dienstleistungen in ausserordentlichen Lagen, in wirtschaftli - chen Mangellagen und bei kriegerischen Ereignissen. 2 Eine für gewisse Einsätze erforderliche Freistellung vom Militärdienst oder von der Schutzdienstpflicht im Zivilschutz darf nur im Einverständ - nis mit den Betroffenen beantragt werden. 2) NG 165 2
§ 7 Einsatzdauer 1 Die Einsatzdauer der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter gemäss Organigramm richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen. 2 Die Einsatzdauer für das übrige Personal soll in der Regel, sofern kei - ne ausserordentlichen Lagen, wirtschaftlichen Mangellagen oder kriege - rische Ereignisse vorliegen, pro Jahr fünf Tage nicht überschreiten. 3 Vorbehalten bleibt die Übertragung von besonderen Aufgaben im Ein - verständnis mit der betroffenen Person und deren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. § 8 Befugnis zur Anordnung von Einsätzen 1 Einsätze können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angeordnet werden durch: 1. den Regierungsrat; 2. die KFWL; 3. den Gemeinderat oder die zuständige Gemeindebehörde. § 9 Vorsorgliche Massnahmen 1 Die KFWL ist befugt, je nach Bedrohungslage alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2 Sie kann insbesondere die vorsorgliche Bereitschaft einzelner oder al - ler Teile der wirtschaftlichen Landesversorgung anordnen und hierfür das notwendige Kader und Personal aufbieten. § 10 Aufgebot 1 Für Vorbereitungsmassnahmen ist kein besonderes Aufgebot erforder - lich. 2 In Notfällen genügt ein telefonisches oder mündliches Aufgebot, das anschliessend schriftlich bestätigt wird. 3 Alle übrigen Einsätze sind den Betroffenen mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekannt zu geben. § 11 Dispensation 1 Wer aus wichtigen Gründen dem Aufgebot nicht Folge leisten kann, meldet dies unverzüglich der aufbietenden Stelle. 2 Das Gesuch um Dispensation von der Dienstleistung ist schriftlich und begründet einzureichen. 3
3 Bei gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Dienstleistung beizulegen; die aufbietende Stelle kann vor dem Dispensationsentscheid eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen. 3 Entschädigungen § 12 Personal und Beauftragte des Kantons 1 Der Einsatz des Personals der Kantonsverwaltung für die wirtschaftli - che Landesversorgung gilt als mit dem Lohn abgegolten. 2 Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgelegt wird. 3 Auslagen werden nach der Personalgesetzgebung 3 ) entschädigt. § 13 Personal und Beauftragte der Gemeinde 1 Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftrag - ten der Gemeinde bestimmt sich nach deren Vorschriften. § 14 Unfallversicherung 1 Kanton und Gemeinden haben ihre Beauftragten gegen Unfälle ge - mäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) 4 ) zu ver - sichern. 4 Schlussbestimmung § 15 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 3) NG 165 4) SR 832.20 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1107 02.06.2020 01.07.2020 § 1 Abs. 1 geändert A 2020, 1279 02.06.2020 01.07.2020 § 2 Abs. 2 geändert A 2020, 1279 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 1107

§ 1 Abs. 1 02.06.2020

01.07.2020 geändert A 2020, 1279

§ 2 Abs. 2 02.06.2020

01.07.2020 geändert A 2020, 1279 6
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