Reglement der Forstkommission (930.411)
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Reglement der Forstkommission

Reglement der Forstkommission vom 24. April 1878 (Stand 1. Januar 2009) Erlassen vom Regierungsrate

Art. 1

1 Alljährlich bei der Departementsverteilung wählt der Regierungsrat aus drei Mitgliedern seiner Behörde die Forstkommission. 2 Das erstgewählte Mitglied ist deren Präsident. 3 Gleichzeitig wählt er einen Ersatzmann.

Art. 2

1 Die Forstkommission besammelt sich, so oft es die Dringlichkeit der Ge schäfte und deren pflichtgetreue Sachbeförderung erfordert. 2 Die Forstkommission lässt durch den ihr vom Regierungsrate bestellten Aktuar über ihre Beschlüsse Protokoll führen, die notwendige Korrespon denz besorgen und ihre Akten registrieren und einordnen. 3 Ihre Anträge unterbreitet die Kommission schriftlich, in Beschlussesform, soweit tunlich mit Erwägungen versehen, dem Regierungsrate.

Art. 3

1 Gegenüber dem Regierungsrate ist diese Kommission vorberatende und begutachtende, sowie ausführende und kontrollierende Behörde.

Art. 4

1 Die vom Regierungsrate zu treffenden Wahlen für die Verwaltung des Forstwesens werden auf unverbindlichen Vorschlag der Forstkommission getroffen. 2 Alle Vorschläge haben auf einen Befähigungsausweis und auf genaue Erkundigung über die Charaktereigenschaften des Kandidaten sich zu fussen. OGS 1900, 49

Art. 5

1 Sie macht auch jeweilen dem Regierungsrate Vorschläge über die Be soldung der Kandidaten, nachdem sie, soweit dies Verordnungsvorschrift, die Vorschläge der Gemeinderäte ihrerseits eingeholt.

Art. 6

1 Der Oberförster konferiert vorwiegend mit dem Präsidium der Forstkom mission, was ihn übrigens nicht behindert, sich direkte an das Landam mannamt zu wenden. 2 Er kann zu jeder Zeit über seine Betätigung und über diejenige des ihm untergeordneten Forstpersonals, sowie über den Stand des kantonalen Forstwesens von der Forstkommission interpelliert werden. 3 Am Schlusse eines jeden Quartals rapportiert er an die Forstkommission zu Handen des Regierungsrates über seine Tätigkeit und über den Stand des kantonalen Forstwesens. 4 Dieser Rapport durchgeht Woche für Woche die Tätigkeit des Oberförs ters und dann von Revier zu Revier die Tätigkeit der Revierförster, sowie den Stand des Forstwesens in systematischer Rubrizierung nach den Hauptpostulaten des eidgenössischen Forstgesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnung.

Art. 7

1 Aus diesen Berichten des Oberförsters, aus ihren eigenen Protokollen, sowie aus den Schlussnahmen des Regierungsrates entwirft die Forst kommission jeweilen bis 1. Februar denjenigen Jahresbericht, welchen der Regierungsrat dem Kantonsrate zu unterbreiten hat. 2 Der Regierungsrat wird denselben durchberaten, endgültig festsetzen und je bis 20. Februar dem Präsidium des Kantonsrates einbegleiten.

Art. 8

1 Über die allseitige Buchführung des Oberförsters wird die Forstkommis sion alljährlich mindestens einmal durch ein Mitglied Einsicht nehmen. 2

Art. 9

1 Die Forstkommission wacht darüber und stellt diesbezüglich dem Regie rungsrate Anträge, dass einzelne Waldbesitzer (Korporationen und Priva ten) wegen besonderer Inanspruchnahme des Oberförsters dem Staate einen angemessenen Beitrag an dessen Besoldung vergüten (Art. 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung).

Art. 10

1 Die Forstkommission nimmt auf motivierte Begutachtung des Bürgerge meinderates und, soweit immer notwendig, auf anderweitige Informatio nen die Verteilung der Lasten für Besoldung des Revierförsters auf die Waldbesitzer und Nutzniesser in billigem Verhältnis vor. Vorbehalten bleibt das Rekursrecht an den Regierungsrat.

Art. 11

1 Die Forstkommission sorgt für gehörige Durchführung der Waldvermar kungen. 2 Sie stellt die Reihenfolge dieser Vermarkungen im Einverständnisse mit dem Oberförster fest. 3 Sie sorgt von Amteswegen, dass allfällige diesbezügliche Rechtsstreitig keiten zu möglichst raschem, wenn möglich gütlichem Austrag kommen.

Art. 12

1 Die Forstkommission wacht über die gesetzliche Ablösung, beziehungs weise Einschränkung der Servituten. 2 Wo dies notwendig, begehrt sie von Amteswegen die Wahl des Schat zungskollegiums, welches dann von Amteswegen vorzugehen hat. 3 Im Übrigen sucht die Kommission auf eine allseitig billige, den volkswirt schaftlichen Interessen entsprechende Ablösung, wenn immer möglich auf gütlichem Wege hinzusteuern.

Art. 13

1 Die Forstkommission trägt Sorge für systematische Durchführung des Vermessungswerkes. 3
2 Über die Veranlagung der Vermessungskosten auf die Gemeinden und Korporationen (Art. 32 der kantonalen Verordnung 1 ) ) unterbreitet die Kom mission nach Vernehmlassung der bezüglichen Verwaltungen dem Regie rungsrate Bericht und Antrag.

Art. 14

1 Die Kommission überwacht die rechtzeitige und systematische Feststel lung der provisorischen und definitiven Wirtschaftspläne.

Art. 15

1 Für Holzschläge, welche einer hoheitlichen Bewilligung bedürfen, haben die Gesuchsteller beim Revierförster sich zu melden. Der Revierförster kann ein schriftliches Gesuch verlangen. 2 In minderwichtigen Fällen macht derselbe aus sich alle notwendigen Er hebungen und begleitet dann das dergestalt begutachtete Gesuch dem Oberforstamt ein, welches dasselbe seinerseits dem Regierungsrate zur Schlussfassung unterbreitet. * 3 Das Schlagen von höchstens zehn völlig abgängigen oder gänzlich aus gewachsenen Stämmen – Eichbäume ausgenommen – kann vermöge hiemit erteilter regierungsrätlicher Vollmacht der Revierförster aus sich bewilligen. 4 In wichtigern oder zweifelhaften Fällen sendet der Revierförster das Ge such sofort dem Oberförster und derselbe wird dann bei der allseitigen Er hebung und Begutachtung an Ort und Stelle sich beteiligen. 5 Bei wichtigen Schlägen in Korporationswaldungen ist überhin zu dieser Beaugenscheinigung, beziehungsweise Begutachtung ein Mitglied oder ein Vertrauensmann der Forstkommission zuzuziehen. 6 Alle wichtigern Holzschläge werden von der Forstkommission dem Re gierungsrate begutachtet. 7 Dieselbe begutachtet gleichzeitig Weisungen über die Verwertung des Erlöses und sie hält diesbezüglich Kontrolle. Sie hält ferner darauf, dass, soweit immer notwendig, vorsorgliche Bestimmungen im Sinne von Art. 41 der kantonalen Forstordnung 2 ) , speziell auch Bestimmungen über die Flossgebühren, in das Bewilligungsdekret aufgenommen werden, und sie hält das Forstpersonal diesbezüglich zur Nachschau an. 1) OGS 1900, 48 2) OGS 1900, 48 4
Beschluss des Regierungsrates vom 9. Juni 1886 Schlaggesuche für Eichen können bis und mit 5 Stücken samthaft vom Oberforstamte erledigt werden. Für den Schlag einer grössern Anzahl Ei chen ist stets regierungsrätliche Bewilligung erforderlich. 3 ) Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 1893 1. Das den Revierförstern vermöge obstehender Reglementsbestimmun gen erteilte Holzschlagsbewilligungsrecht wird auf solche Waldungen be schränkt, die nicht Schutzwald sind. 2. Es sind die Revierförster hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Schlagbewilligungen ebenfalls an die durch Art. 37 der kantonalen Voll ziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz 4 ) normierten Fris ten und Bedingungen gebunden. 3. Hinsichtlich aller zweifelhaften Fälle werden die Revierförster neuer dings strengstens verpflichtet, das Gutachten der zuständigen Amtsstelle einzuholen.

Art. 16

1 Darüber, ob künftige oder dermalige Bestandesblössen und Schläge in der gesetzlichen Frist wieder bewaldet werden, lässt sie durch das Forst personal periodisch strenge Nachschau halten. Sie führt selbst hierüber Kontrolle und lässt den Oberförster und die Revierförster hierüber Kontrol le führen. 2 In den Rapporten an die Forstkommission und in den Rapporten der Forstkommission bildet dieses Kapitel eine ständige, detaillierte Rubrik, auf welche als auf eine aktengemässe Unterlage vorgegangen werden kann. 3) Geändert durch die AB zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundes rechtspflege (Ziff. I. 5.b.) 4) OGS 1900, 48 5

Art. 17

1 Eine angelegentliche Obsorge der Forstkommission wird sein, dass Pflanzschulen, intensiv und extensiv, in hinlänglicher Weise angelegt und erhalten werden.

Art. 18

1 Hinwieder unterstützt und kontrolliert sie das Forstpersonal bezüglich Verbauungen und Entsumpfungen, soweit notwendig und erspriesslich in Verbindung mit dem Baudepartement.

Art. 19

1 Die Forstkommission kontrolliert die Forstbeamten in Handhabung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Vorschriften betreffend die Ne bennutzungen. 2 Bei Beschwerden von dieser oder jener Seite ist sie in der Regel unter suchende, begutachtende und in minder wichtigen Fällen erstentschei dende Behörde, Rekurs in allen Fällen an den Regierungsrat vorbehalten. 3 Bezüglich der Einfriedungen und der Ausscheidungen von Wald und Weide, bezüglich der Feuerpolizei, bezüglich der Vorkehren gegen Insek ten usw. ist die Forstkommission hinwieder gegenüber dem Forstpersonal überwachende und unterstützende Behörde.

Art. 20

1 Die Kommission sorgt, dass die Ausscheidung der Schutzwaldungen systematisch und rechtzeitig vor sich gehe.

Art. 21

1 Die Forstkommission unterbreitet jeweilen dem Regierungsrate Vor schläge betreffend Aufforstungen nicht bewaldeten Areals (Art. 57 der kantonalen Verordnung 5 ) ) und sie leitet mit dem Oberförster solche Unter nehmen bezüglich der Enteignung und der finanziellen Unterstützung ein. 5) OGS 1900, 48 6

Art. 22

1 Die Forstkommission trägt dafür Sorge und erlässt Weisung, dass die in

Art. 59 der kantonalen Verordnung

6 ) vorgesehenen Waldreglemente ohne schädliche Verzögerung entworfen werden.

Art. 23

1 In minder wichtigen Fällen amtet der Präsident, beziehungsweise der Departementschef im Namen der Forstkommission. 2 Diese Verordnung bildet die geschäftliche Norm, an welche Regierungs rat und Forstkommission sich zu halten haben. 3 Wo das Interesse der Sache es erheischt, da kann und soll der Regie rungsrat aus sich eingreifen. 4 Immerhin müssen Präsident und Aktuar der Forstkommission dafür sor gen, dass mittels Registratur der regierungsrätlichen Schlussnahmen die klare, systematische Übersicht sämtlicher hoheitlicher Beschlüsse im Forstwesen erstellt wird. Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1900, 49 geändert durch:die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99) 6) OGS 1900, 48 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1878 24.04.1878 Erlass Erstfassung OGS 1900, 49 25.11.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 2

geändert OGS 2008, 99 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1878 24.04.1878 Erstfassung OGS 1900, 49

Art. 15 Abs. 2

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 99 9
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