Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen (810.11)
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Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen

Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. öffentliche Seebäder, die als solche gekennzeichnet sind oder die über Anlagen für den Badebetrieb verfügen; b. öffentliche Bäder mit künstlichen Schwimmbecken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder; c. Schwimmbäder, Sprudelbäder und dergleichen in Hotels, Schulen, Heil- und Erziehungsanstalten; d. Heilbäder. 2 Saunabetriebe, Dampfbäder und ähnliche Betriebe, die nicht ausschliesslich dem Privatgebrauch dienen, haben die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 2

Bewilligung 1 Neu- und Umbauten von Bädern bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes, welches vorgängig die Begutachtung des kantonalen Laboratoriums einholt. 2 Mit dem Bewilligungsgesuch für Bäder mit künstlichen Becken sind Beschreibungen der Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität einzureichen. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 84
2. Anforderungen

Art. 3

Technische und hygienische Anforderungen 1 Bäder und andere Einrichtungen sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals gewährleistet ist. 2 Die zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten, wie Umkleide- und Ruheräume, Duschen, Toiletten, sind in einwandfreiem, hygienischem Zustand zu halten.

Art. 4

Wasserqualität 1 Das Badewasser muss in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht jederzeit den vom zuständigen Departement festgelegten Anforderungen der Hygiene entsprechen. 3. Überwachung und Kontrolle

Art. 5

Betriebsleitung 1 Die Betriebsleitung von Bädern mit künstlichen Schwimmbecken und von Heilbädern ist verpflichtet, regelmässig Wasserkontrollen durchzuführen. Der Umfang der Kontrolle wird durch das kantonale Laboratorium festgelegt.

Art. 6

Kantonales Laboratorium 1 Das kantonale Laboratorium führt in Bädern regelmässig Kontrollen durch. Diese umfassen Probeentnahmen zur chemischen und mikrobiologischen Untersuchung sowie Inspektionen der Anlagen. 2 Das kantonale Laboratorium kann auch die Betriebsleitung von Seebädern zu regelmässigen Wasserkontrollen verpflichten. 3 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. 4 Bei unbefriedigenden Kontrollergebnissen kann das kantonale Laboratorium Verfügungen zur Behebung von Mängeln erlassen mit gleichzeitiger Meldung an das zuständige Departement. 2

Art. 7

Massnahmen 1 Genügt ein in Betrieb stehendes Bad oder ein anderer Betrieb den Vorschriften dieser Verordnung nicht und wird trotz Mahnung keine Abhilfe geschaffen, so kann das zuständige Departement die Betriebseinstellung verfügen. 4. Schlussbestimmungen

Art. 8

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Laboratoriums kann innerhalb von Departement erhoben werden.

Art. 9

Übergangsbestimmungen 1 Genügen bestehende Bäder und weitere Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so sind sie innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften anzupassen.

Art. 10

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 2 ) 2 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 84 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 84 5
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