Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden ... (830.2)
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Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden und Nidwalden

über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden und Nidwalden vom 23. Oktober 1998 1 Der Regierungsrat des Kantons Uri, und der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 1978 über das Kantonsspital des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 34 sowie Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 3 des Kantons Obwalden, sowie auf Artikel 28 und 65 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 und § 8 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung vom 27. März 1981 zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung) des Kantons Nidwalden, vereinbaren was folgt:

Art. 1

Zweck
1 Die Zusammenarbeit zwischen den Kantonsspitälern Uri, Obwalden und Nidwalden bezweckt einen rationellen, effizienten und kostengünstigen Betrieb der jeweiligen Kantonsspitäler und die gemeinsame Bewältigung von Aufgaben, welche sich den drei Kantonen stellen.
2 Es sollen insbesondere gute Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Sicherstellung und Ergänzung der stationären Grundversorgung einerseits und eine Spitalstruktur unter gemeinsamer Führung andererseits

Art. 2

Mittel
1 Die Zusammenarbeit erfolgt namentlich durch: a. gegenseitige Information und Dokumentation in der Spitalversorgung auf der Stufe der Gesundheitsdirektionen, der Spitalkommissionen, der Spitalräte oder der Verwaltungsräte sowie der Spitalleitungen; b. Erbringen von Dienstleistungen zugunsten der jeweils anderen Kantons- spitäler; c. gemeinsame Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen sowie mit anderen Kantonen zur Sicherstellung und Ergänzung der stationären Grundversorgung; d. gemeinsame Fort- und Weiterbildung des Personals der Kantonsspitäler; e. gemeinsame Förderung der Aus- und Weiterbildung in Spitalberufen durch Verträge mit Schulen und das Angebot von Ausbildungs- und Praktikumsplätzen; f. koordiniertes Ausrichten auf eine gemeinsame Führung.

Art. 3

Koordinationskommission Zusammensetzung
1 Zur Institutionalisierung der Zusammenarbeit bestimmen die Kantons- regierungen eine gemeinsame strategische Koordinationskommission. Sie
ist paritätisch zusammengesetzt und kann von jedem Kanton zur Beratung einberufen werden. In der Regel tagt sie mindestens einmal jährlich.
2 Die Koordinationskommission besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern je Vereinbarungskanton: a. Vorsteherin oder Vorsteher der zuständigen Direktion bzw. des Departementes; b. einem Mitglied der Spitalkommission, des Spitalrates oder des Verwaltungsrates.
3 Mit beratender Stimme gehören der Koordinationskommission an: a. eine Vertretung der zuständigen Direktion bzw. des Departementes; b. Spitaldirektorin oder Spitaldirektor bzw. Spitalverwalterin oder Spital- verwalter.
4 Der Vorsitz und die Stellvertretung wechseln alle zwei Jahre zwischen den Kantonen. Die Vertretung der zuständigen Direktion bzw. des Departementes führt das Sekretariat. Im übrigen konstituiert sich die Koordinationskommission selbst. Sie kann Fachausschüsse einsetzen.

Art. 4

Koordinationskommission Allgemeine Aufgaben
1 Der Koordinationskommission obliegt die gegenseitige Information. Eine vorgängige Information und Beschlussfassung ist namentlich erforderlich bei einer Änderung des Leistungsauftrages und bei kostenwirksamen Projekten wie beispielsweise die Einführung neuer Methoden der Diagnostik und Therapie sowie neuer medizinischer Disziplinen.
2 Sie prüft und entscheidet über strategische Massnahmen der gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit der Kantonsspitäler.

Art. 5

Vorbehaltenes Recht Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des jeweiligen kantonalen Rechts, namentlich über die Zuständigkeit.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
1 LB XXV, 132
2 LB XIII, 1
3 LB XXI, 248
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