Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (451.11)
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Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege

Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (Kulturverordnung) vom 25. April 1985 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 30, 31 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgabenteilung 1 Die Förderung des kulturellen Lebens und die Pflege der überlieferten Kulturgüter obliegt dem Kanton und den Gemeinden.

Art. 2

Aufgaben des Kantons a. Kulturförderung 1 Der Kanton fördert im Rahmen dieser Verordnung künstlerische, wissenschaftliche und andere Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen und Einzelner. 2 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen oder anregen, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben im kantonalen Interesse liegt. 3 Er achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

Art. 3

b. Kulturpflege 1 Der Kanton fördert im Rahmen dieser Verordnung die Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen oder Einzelner zum Schutz und zur Erhaltung überlieferter Kulturgüter. 1 GDB 101.0 OGS 1986, 59
2 Er kann Aufgaben der Kulturpflege selbst durchführen, wenn diese im kantonalen Interesse liegen. 2. Bereiche der kantonalen Kulturförderung und Kulturpflege

Art. 4

Kulturförderungsbereich 1 Die Kulturförderung des Kantons erstreckt sich insbesondere auf: a. das Schaffen und die Forschung auf dem Gebiete der Literatur, des Theaters, des Films, der bildenden Kunst, des Kunstgewerbes, der Musik, des Brauchtums, der Wissenschaft und der kulturellen Tätigkeit im allgemeinen; b. die Verbreitung, Vermittlung und Dokumentation kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht aller Stufen und im Rahmen der Erwachsenenbildung; c. den kulturellen Austausch.

Art. 5

Kulturpflegebereich 1 Die Kulturpflege des Kantons umfasst die Bewahrung, die Erforschung und den Schutz überlieferter Kulturgüter, wie Bodendenkmäler, Kunst-und Baudenkmäler, Bibliotheken und Archive, Sammelgut der Museen und Stiftungen, Mundart usw. 3. Organisation

Art. 6

Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegen: a. * die Wahl der Kulturförderungskommission und ihres Präsidenten, der Kulturpflegekommission und ihres Präsidenten sowie die Anstellung der Fachberater für die Kulturpflege und des Mitarbeiters der Koordinationsstelle; b. der Entscheid über Anträge der Kulturförderungskommission über die Zuerkennung von Auszeichnungen, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Zusprechung von Werkbeiträgen und die künstlerische Ausstattung kantonaler Gebäude; c. der Entscheid über Anträge der Kulturpflegekommission über die Erteilung von wissenschaftlichen Aufträgen und Fachgutachten sowie über Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen; 2
d. * ... 3.1. Kulturförderung

Art. 7

Kulturförderungskommission a. Bestand 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kulturförderungskommission von sieben bis neun Mitgliedern.

Art. 8

b. Aufgaben 1 Die Kulturförderungskommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens. Sie berät den Regierungsrat in allgemeinen kulturellen Fragen. 2 Ihr obliegen im Rahmen der im Voranschlag bewilligten Kredite insbesondere: * a. der Entscheid über den Ankauf von Kunst und Kulturgut; b. * die Gewährung von Beiträgen von über Fr. 2 000.– an Bestrebungen zur Förderung des kulturellen Lebens und zur Anregung von kulturellen Aktivitäten im Kanton. Gesuche um Beiträge bis Fr. 2 000.– entscheidet auf Antrag der Koordinationsstelle das Bildungs- und Kulturdepartement; c. die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Zuerkennung von Auszeichnungen und Veranstaltungen von Wettbewerben, die Zusprechung von Werkbeiträgen an Kunstschaffende sowie die künstlerische Ausstattung kantonaler Gebäude. 3 ... *

Art. 9

Fachgruppen 1 Die Kulturförderungskommission gliedert sich in folgende Fachgruppen von drei bis fünf Mitgliedern: a. die Fachgruppe für Literatur, Theater und Film; b. die Fachgruppe für bildende Kunst und Kunstgewerbe; c. die Fachgruppe für Musik, Brauchtum und Wissenschaft. 2 Die Fachgruppen konstituieren sich selbst und treten nach Bedarf zusammen. 3
3 Die Fachgruppen befassen sich mit der Prüfung und Ausarbeitung von Anträgen über die Durchführung von Massnahmen sowie die Gewährung von Beiträgen zuhanden der Kulturförderungskommission.

Art. 10

Ausschluss von Leistungen 1 Während der Dauer ihrer Mitgliedschaft können Kommissionsmitglieder nicht in den Genuss von Beiträgen oder Auszeichnungen kommen. 3.2. Kulturpflege

Art. 11

Kulturpflegekommission a. Bestand 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kulturpflegekommission von fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat kann der Kommission Fachberater beigeben.

Art. 12

b. Aufgaben 1 Die Kulturpflegekommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Kulturpflege im Kanton. Sie berät den Regierungsrat in allen Fragen der Kulturpflege. 2 ... * 3 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Erteilung von Aufträgen sowie über Beiträge für wissenschaftliche Arbeiten, welche für die Erforschung der Geschichte des Kantons oder die Erhaltung des geschützten Kulturgutes notwendig oder wertvoll sind. 3.3. Koordinationsstelle

Art. 13

Koordinationsstelle 1 Der Regierungsrat errichtet eine Koordinationsstelle für Kulturförderung und Kulturpflege. Sie untersteht dem Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartementes. Der mit der Führung dieser Koordinationsstelle beauftragte Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen der Kulturförderungskommission sowie der Kulturpflegekommission mit beratender Stimme teil. * 4
4. Finanzierung

Art. 14

* Kantonsbeiträge 1 Der Kantonsrat bewilligt jährlich mit dem Voranschlag die für die Kulturförderung erforderlichen Kredite. 2 Die Kulturförderungskommission bzw. das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet im Rahmen der jährlichen Kredite und der in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten. *

Art. 15

Beitragsvoraussetzungen 1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch. Die Kantonsbeiträge werden in der Regel von angemessenen Leistungen der Gemeinden, kultureller Institutionen oder/und privater Träger abhängig gemacht. 5. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Reglement betreffend Förderung einheimischen Schrifttums und Kunstschaffens vom 5. Juni 1961 2 ) .

Art. 17

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt. 3 ) 2 OGS 1962, 84 3 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1986, Art. 13 auf 1. Juli 1985 in Kraft gesetzt 5
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 59 geändert durchdie Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. November 1990 (OGS 1991, 5),Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 88),die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 4),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung OGS 1986, 59 30.03.1990 01.11.1990

Art. 6 Abs. 1, d.

aufgehoben OGS 1991, 5 30.03.1990 01.11.1990

Art. 12 Abs. 2

aufgehoben OGS 1991, 5 30.03.1990 01.11.1990

Art. 14

totalrevidiert OGS 1991, 5 25.03.1993 01.07.1993

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 1993, 88 25.03.1993 01.07.1993

Art. 8 Abs. 3

aufgehoben OGS 1993, 88 25.03.1993 01.07.1993

Art. 14

totalrevidiert OGS 1993, 88 29.01.1998 01.01.1999

Art. 6 Abs. 1, a.

geändert OGS 1999, 4 15.03.2007 01.08.2007

Art. 8 Abs. 2, b.

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 14 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.1985 01.01.1986 Erstfassung OGS 1986, 59

Art. 6 Abs. 1, a.

29.01.1998 01.01.1999 geändert OGS 1999, 4

Art. 6 Abs. 1, d.

30.03.1990 01.11.1990 aufgehoben OGS 1991, 5

Art. 8 Abs. 2

25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 88

Art. 8 Abs. 2, b.

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 8 Abs. 3

25.03.1993 01.07.1993 aufgehoben OGS 1993, 88

Art. 12 Abs. 2

30.03.1990 01.11.1990 aufgehoben OGS 1991, 5

Art. 13 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 14

30.03.1990 01.11.1990 totalrevidiert OGS 1991, 5

Art. 14

25.03.1993 01.07.1993 totalrevidiert OGS 1993, 88

Art. 14 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 8
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