Vereinbarung über die Führung der Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden (141.12)
CH - OW

Vereinbarung über die Führung der Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden

über die Führung der Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 18. März 2003 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren:

Art. 1

Grundsatz Die beiden Kantonsregierungen bestellen die Führung für die beiden Personalämter der Kantone Obwalden und Nidwalden in Personalunion. Die Führungsperson hat ihre Aufgabe gemäss dem im jeweiligen Kanton geltenden Personalrecht wahrzunehmen.

Art. 2

Auswahlverfahren Die beiden Kantonsregierungen bezeichnen je gleich viele Mitglieder und den Vorsitz des Wahlgremiums, das die Wahl der Führungsperson vorbereitet und den Kantonsregierungen Antrag stellt.

Art. 3

Anwendbares Personalrecht
1 Die beiden Kantonsregierungen entscheiden, nach welchem Personalrecht die Führungsperson angestellt wird und welcher Kanton die Lohnauszahlung übernimmt.
2 Die Führungsperson untersteht bei der Ausübung ihrer Führungsaufgabe dem jeweiligen kantonalen Recht. Sie ist ausschliesslich der jeweiligen Kantonsregierung sowie unmittelbar dem jeweils zuständigen Departement beziehungsweise der zuständigen Direktion gegenüber verantwortlich, welche mit ihm die Zielvereinbarung trifft.
3 Der Anstellungsvertrag wird von beiden Kantonen gemeinsam mit der Führungsperson abgeschlossen. Er kann von jedem Kanton einzeln gekündigt werden.

Art. 4

Pensum und Kostenteilung
1 Die Führung der beiden Personalämter basiert auf einer Arbeitsleistung der Führungsperson von je einem halben Pensum für jeden Kanton. Ent- sprechend werden die Lohnkosten, die Sozialleistungen, die Weiterbildungs- kosten und die Spesen halbiert.
2 Der Lohn wird von jenem Kanton ausbezahlt, nach dessen Personalrecht die Führungsperson angestellt ist. Der anstellende Kanton stellt dem andern Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung.

Art. 5

Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Verwaltungs- vereinbarung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter, die einen Präsidenten oder eine Präsidentin bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht jenes Kantons, dessen Personalrecht Anwendung findet.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie kann von den Kantonsregierungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
1 Nicht im ABl
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