Verordnung über Patientenrechte (830.31)
CH - OW

Verordnung über Patientenrechte

Verordnung über Patientenrechte vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Rechte von Personen, die sich in Behandlung befinden bei Berufsausübenden oder in Einrichtungen, die gemäss Gesundheitsgesetz der Bewilligungspflicht unterstehen. Sie gilt auch in Einrichtungen des Kantons.

Art. 2

Anspruch auf anerkannte Behandlungsmethoden 1 Wer sich in Behandlung begibt, hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege unter Beachtung der Menschenwürde und nach den anerkannten Grundsätzen der Fachkunde sowie der Wirtschaftlichkeit. 2 Die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.

Art. 3

Aufklärung 1 Patienten haben Anspruch auf Aufklärung über die Diagnose sowie den Behandlungsplan (Untersuchungen, Eingriffe, Behandlungen) und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie Risiken. 2 Ebenso ist über die Heilmittel und deren Wirkung aufzuklären. 3 Die Auskünfte sind mit der gebotenen Schonung zu erteilen. Sie können unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. In diesem Fall hat die Aufklärung anschliessend zu erfolgen. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 82

Art. 4

Einsicht in medizinische Unterlagen 1 Patienten können Einsicht in folgende Unterlagen verlangen: a. Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Laborbefunde, EKG- und EEG-Befunde usw.; b. Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen; c. klinischer Status; d. anamnestische Angaben; e. Ergebnisse von Testen; f. Operationsberichte. 2 Kein Einsichtsrecht besteht in: a. persönliche Notizen des Behandelnden und des Pflegepersonals; b. Angaben über Drittpersonen. 3 Die Einsicht ist unentgeltlich. Für die Ausfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Entschädigung verlangt werden.

Art. 5

Auskunft an Dritte 1 Dritten darf Auskunft über die behandelte Person nur mit deren Einverständnis erteilt werden. Sofern die Umstände nicht auf einen Geheimhaltungswillen schliessen lassen, wird die Zustimmung für Auskünfte an die vor- und nachbehandelnden Personen sowie an die nächsten Angehörigen vermutet. 2 Ist die behandelte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so steht das Recht auf Auskunft und Einsicht in die medizinischen Unterlagen auch dem gesetzlichen Vertreter zu. Von urteilsfähigen Personen ist die vorgängige Zustimmung erforderlich. *

Art. 6

Behandlungsauftrag 1 Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind. 2 Körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung durchgeführt werden. 3 Die Vornahme einzelner medizinischer Massnahmen sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit abgelehnt oder der Behandlungsauftrag gänzlich widerrufen werden. 2
4 Besteht der Patient entgegen dem Rat der behandelnden Person auf Abbruch der Behandlung oder auf Entlassung, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.

Art. 7

* Urteilsunfähige Patienten 1 Die Behandlung von urteilsunfähigen Patienten richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) .

Art. 8

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 3 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 82 geändert durchden Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43) 2

Art. 377 ff. ZGB, SR

210 3 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 82 03.05.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 7

totalrevidiert OGS 2012, 29 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 82

Art. 5 Abs. 2

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 7

03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29 5
Markierungen
Leseansicht