Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (165.115)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen * (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 15 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Benützung aller Autoparkplätze, welche der Kanton auf eigenen oder fremden Liegenschaften seinem Personal zur Verfügung stellt. 2 Parkplatzbenützung § 2 Berechtigung 1 Ein Rechtsanspruch auf die Benützung eines Parkplatzes besteht nicht. 2 Soweit Parkplätze zur Verfügung stehen, werden sie nach folgender Priorität zugeteilt: 1. körperbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Be - nützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind; 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entspre - chende Bestätigung der Direktionsvorsteherin oder des - vorste - hers besitzen; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitsein - satz, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öf - fentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; 4. übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei wird der Zeitauf - wand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem beziehungsweise privatem Verkehrsmittel berücksichtigt. Fahrge - meinschaften werden bevorzugt. 3 Die Benützungsberechtigung ist persönlich. Sie wird entzogen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. § 3 Reservierte Parkfelder 1 Ein Anspruch auf ein reserviertes Parkfeld besteht nicht. 2 Die Liegenschaftsverwaltung kann im Einvernehmen und auf Antrag der Direktionen bei berechtigten Interessen einer Mitarbeiterin oder ei - nem Mitarbeiter mit einer Berechtigung gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 ein bestimmtes Parkfeld zuweisen. § 4 Parkzeitbeschränkungen 1 Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautoma - ten erhoben werden. § 5 Haftpflicht 1 Für Schäden an parkierten Fahrzeugen haftet der Kanton nur im Rah - men seiner Haftpflicht. 3 Verfahren und Gebühren § 6 * Gesuche 1 Die Berechtigung zur Benützung der Parkplätze und die Zuteilung der oberirdischen Parkplätze beziehungsweise Parkplätze in Tiefgaragen werden auf schriftlichen Antrag durch die Liegenschaftsverwaltung er - teilt. 2
§ 7 Vignette und Einfahrtkarten 1 Mit der Berechtigung wird eine Vignette beziehungsweise eine Ein - fahrtkarte für die Tiefgarage abgegeben. 2 Die Liegenschaftsverwaltung führt über die abgegebenen Vignetten und Einfahrtkarten ein Verzeichnis. 3 Bei Verlust einer Vignette oder einer Einfahrtkarte wird diese gegen Bezahlung der tatsächlichen Kosten und einer Gebühr für den administrativen Aufwand ersetzt. 4 Die Vignette ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen. § 8 Gebühren 1 Die monatliche Benützungsgebühr beträgt für einen oberirdischen Parkplatz Fr. 30.– und für einen Parkplatz in den Tiefgaragen Fr. 60.–. 2 Die Jahresgebühr beträgt je nach Beschäftigungsgrad: 1. bis zu einem 1/3-Pensum, max. 700 Stunden: Fr. 110.– bzw. Fr. 220.–; 2. bis zu einem 2/3-Pensum, max. 1'400 Stunden: Fr. 220.– bzw. Fr. 440.–; 3. * über einem 2/3-Pensum, max. 2'100 Stunden: Fr. 330.– bzw. Fr. 660.–. 3 Mehrstunden je Jahr in den Tiefgaragen sind mit Fr. –.50 je Stunde se - parat zu entschädigen, wobei Beträge unter Fr. 10.– nicht erhoben wer - den. * 4 Die Benützungsberechtigung für einen Parkplatz in einer Tiefgarage schliesst die zeitlich begrenzte Benützung eines oberirdischen Parkplat - zes ein. * 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, können die Gebühren durch die Liegenschaftsverwaltung im Einverneh - men mit dem Personalamt ganz oder teilweise erlassen werden. * 6 Die Gebühren werden mit der Entlöhnung verrechnet. * 4 Schlussbestimmung § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 21. Juli 1997 betreffend die Be - nützung von Parkplätzen durch das Personal des Kantons (Parkplatzbe - nützungsreglement) 2 ) . 2) A 1997, 1181 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2245 13.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert A 2007, 1878 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2, 3. totalrevidiert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 3 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 4 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 5 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 6 geändert A 2010, 12 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 6 totalrevidiert A 2015, 1771 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2245 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 6 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1878

§ 6 03.11.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771

§ 8 Abs. 2, 3. 22.12.2009

01.01.2010 totalrevidiert A 2010, 12

§ 8 Abs. 3 22.12.2009

01.01.2010 geändert A 2010, 12

§ 8 Abs. 4 22.12.2009

01.01.2010 geändert A 2010, 12

§ 8 Abs. 5 22.12.2009

01.01.2010 geändert A 2010, 12

§ 8 Abs. 6 22.12.2009

01.01.2010 geändert A 2010, 12 6
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