Kantonales Gesetz über Velowege (444.100)
CH - SZ

Kantonales Gesetz über Velowege

(Vom 25. Oktober 2023) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweg - gesetz) 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Veloverkehrs und die Gewährleistung seiner Sicherheit.
2 Zu diesem Zweck sorgen der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden für ein zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für die Planung, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt sowie die Signalisation der Velowege für den Alltags- und den Freizeitverkehr, die in den Velowegnetzplä - nen aufgeführt sind.

§ 3 Velowegnetze

1 Velowegnetze sind zusammenhängende, durchgehende, direkte, sichere und at - traktive Verkehrsverbindungen für Velofahrer.
2 Sie unterteilen sich in Velowegnetze für den Alltag und Velowegnetze für die Freizeit gemäss dem Veloweggesetz.

§ 4 Velowege

1 Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhält - nissen als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur, als kombinierter Rad-/Geh - weg, als markierter Radstreifen oder im Mischverkehr zu führen.
2 Velowege für den Freizeitverkehr können über Infrastrukturen für den Alltagsver - kehr oder je nach Zielführung über solche abseits befestigter Strassen führen. Es gelten den örtlichen Verhältnissen angepasste Anforderungen an die Ausgestal - tung und den Unterhalt solcher Velowege.
3 Velowege umfassen auch bedarfsgerechte Veloparkierungsanlagen.

§ 5 Kantonaler Velowegnetzplan

1 Der Kanton hält die bestehenden und die vorgesehenen Velowegnetze für den Alltags- und den Freizeitverkehr mit kantonaler Netzfunktion in einem kantonalen Velowegnetzplan fest.
2 Die Velowegnetze haben eine kantonale Netzfunktion, wenn sie:
a) an wichtige Netze von Nachbarkantonen anknüpfen;
b) Ortschaften und Ortskerne grösserer Ortschaften erschliessen oder
c) andere, regional wichtige Ziel- und Quellpunkte miteinander verbinden.

§ 6 Kommunale Velowegnetzpläne

1 Die Gemeinden halten die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltags- und den Freizeitverkehr mit kommunaler Netzfunktion in kommunalen Velowegnetzplänen fest.
2 Die Velowegnetze haben eine kommunale Netzfunktion, wenn sie:
a) an Netze von Nachbarorten anknüpfen oder
b) wichtige Ziel- und Quellpunkte innerhalb der Gemeinde miteinander verbinden.

§ 7 Koordination

Der Kanton und die Gemeinden stimmen ihre Velowegnetze im Sinne der Zweck - bestimmung aufeinander ab.

§ 8 Beteiligung Dritter an der Planung

Die Strassenträger, betroffenen Grundeigentümer sowie interessierten Körper - schaften und Organisationen sind an der Planung der Velowegnetze zu beteiligen.

§ 9 Verbindlichkeit

1 Die wesentlichen Inhalte des kantonalen Velowegnetzplans werden in den kan - tonalen Richtplan und diejenigen der kommunalen Velowegnetzpläne in einen behördenverbindlichen kommunalen Plan aufgenommen.
2 Der kantonale Velowegnetzplan wird vom Regierungsrat, die kommunalen Velo - wegnetzpläne werden vom Gemeinderat erlassen, periodisch überprüft und nöti - genfalls angepasst.

III. Zuständigkeit

§ 10 Projektierung, Bau und Unterhalt

1 Der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und die Privaten sind verantwortlich für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der in den Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in
ten kann der Kanton diese Aufgaben für im kantonalen Velowegnetzplan aufge - führte Velowege übernehmen, die Gemeinden für in den kommunalen Veloweg - netzplänen aufgeführte Velowege.

§ 11 Signalisation

1 Dem Kanton obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowege.
2 Den Gemeinden obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der in den kom - munalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege.
3 Signalisationen und Markierungen dürfen unentgeltlich auf privatem Grund auf - gestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

§ 12 Beratung

Der Kanton unterstützt die Bezirke, die Gemeinden und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch fachliche Beratung sowie die Bereitstellung entsprechender Grundlagen.

§ 13 Information der Öffentlichkeit

1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über:
a) die Bedeutung von Velowegnetzen für die Bewältigung des Personen- und Güterverkehrs;
b) Grundlagen zur Planung und zum Betrieb von Velowegnetzen;
c) Möglichkeiten zur vermehrten Nutzung des Velos.
2 Der Kanton kann die Bezirke und Gemeinden bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.
3 Er publiziert Geobasisdaten über die Qualität und Benutzbarkeit der Veloweg - netze.

§ 14 Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Velowege.
2 Die Fachstelle vollzieht die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist, namentlich:
a) die Bereitstellung von Grundlagendaten;
b) die Erarbeitung und Aktualisierung des kantonalen Velowegnetzplans;
c) die Koordination der Planung von Velowegnetzen;
d) die Grundlagenerarbeitung im Rahmen von Richt- und weiteren Planungen;
e) die Koordination von Projektierung, Bau und Unterhalt der im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowege;
f) die Konzeption, Planung, Ausführung und Nachführung der Signalisation und Markierung von im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowegen;
g) die Erarbeitung von Arbeitshilfen und Dokumentationen zum Veloverkehr;
h) die Wissensvermittlung an und die Beratung von Bezirken, Gemeinden und
plan aufgeführten Velowege;
j) die Wahrung weiterer Interessen des Veloverkehrs.

IV. Kosten und Finanzierung

§ 15 Grundsatz

1 Jeder Strassenträger trägt die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Velowege in seiner Trägerschaft.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Signalisation der im kantonalen Velowegnetz - plan aufgeführten Velowege, die Gemeinden tragen die Kosten für die Signalisa - tion der in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege.

§ 16 Beiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden richten Beiträge nach Massgabe der Beanspru - chung durch den Veloverkehr aus an:
a) die Projektierungs- und Baukosten von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführ - ten Velowegen;
b) den Unterhalt von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowegen auf öffentlichen Strassen in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten.
2 Die begründeten Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§ 17 Kantonale Finanzierung

1 Bei Velowegen des Alltagsverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine Beiträge durch Erträge der Spezialfinanzierung Strassenwesen finanziert.
2 Bei Velowegen des Freizeitverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine Beiträge dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.

V. Weitere Bestimmungen

§ 18 Zusammenarbeit

1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden berück - sichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen des Veloverkehrs.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz untereinander sowie mit Fach- und Tourismusorganisationen zu - sammen.
1 Der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbe - reich wo erforderlich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zu den Velowegen.
2 Die rechtliche Sicherung erfolgt in der Regel durch den vertraglichen oder ent - eignungsrechtlichen Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte.
3 Die zuständigen Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemein - den können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.

§ 20 Haftungsübernahme

Soweit es die Umstände gebieten, können der Kanton und die Gemeinden für die Haftung infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung der in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten eine Haftungsübernahme vereinbaren.

§ 21 Befahren von Fuss- und Wanderwegen

Das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, sofern dies nicht durch die Rechtsordnung untersagt ist.

§ 22 Aufhebung und Ersatz von Velowegen

1 Über die Aufhebung und den Ersatz von Velowegen entscheidet unter Berück - sichtigung der Verhältnismässigkeit die für den Erlass des jeweiligen Velowegnetz - planes zuständige Behörde.
2 Müssen Velowege oder Teile davon aufgehoben und ersetzt werden, hat grund - sätzlich der Verursacher die Kosten zu tragen.
3 Erfolgt die Aufhebung und der Ersatz wegen höherer Gewalt, richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 10 f. und die Kostentragung nach den §§ 15 f.

§ 23 Aufgabenerfüllung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben oder Leis - tungen gemäss diesem Gesetz mit einer Leistungsvereinbarung einem Dritten übertragen.
2 In der Leistungsvereinbarung sind mindestens festzulegen:
a) die zu erfüllenden Aufgaben und zu erbringenden Leistungen;
b) die Leistungsabgeltung des Gemeinwesens;
c) die Verantwortlichkeiten und Haftung;
d) das Controlling und Berichtswesen;
e) das Kündigungsrecht.
3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorgani -
1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Velowegen richtet sich nach der kantonalen Strassengesetzgebung.
2 Der Kanton eröffnet Verfügungen und Nutzungspläne, soweit sie Velowege be - treffen, auch den betroffenen Bezirken und Gemeinden.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 .

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Umsetzungsfrist

1 Der kantonale Velowegnetzplan und die kommunalen Velowegnetzpläne sind bis
2027 zu erstellen.
2 Die Velowegnetzpläne sind bis 2042 umzusetzen.

§ 26 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Strassengesetz vom 15. September 1999 4

§ 8

Wird aufgehoben. b) Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011 5

§ 17

Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.

§ 27 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6
1 GS 27-20.
2 SR 705.
3
4 SRSZ 4 42.110.
5 SRSZ 782.300.
Markierungen
Leseansicht