Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (361.100)
CH - SZ

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(Vom 19. September 2007) 3 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 5 1. Inhalt

Das Gesetz regelt nach Massgabe des Bundesrechts:
a) die Durchführung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung;
b) die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Ver - hältnissen sowie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung;
c) die Folgen bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen;
d) die Finanzierung der Aufwendungen;
e) die Zuständigkeiten und das Verfahren.

§ 1a 6 1a. Anwendbarkeit des ATSG

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). 7

§ 2 8 2. Mitwirkungspflicht

1 Personen und Behörden, die nach diesem Gesetz um Prämienverbilligung ersu - chen, sowie Personen, die von Amtes wegen als zum Bezug von Prämienverbilli - gung angemeldet gelten, haben über die Verhältnisse der versicherten Personen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden. Der Regie - rungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Personen, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig sind oder ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen, unterstehen der Mitwirkungs - pflicht gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts. 9

§ 2a 10 3. Amtshilfe

1 Die Krankenversicherer, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und Familienausgleichskassen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforder -
der Amtshilfe insbesondere folgende Personendaten elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim verantwortlichen öffentlichen Organ auch in auto - matisierter Form abgerufen werden:
a) Name und Vorname der versicherten Person;
b) AHV-Nummer;
c) Geburtsdatum;
d) Familienverhältnisse;
e) Wohnsitz;
f) Ausbildung;
g) Krankenversicherungsmitgliedschaft;
h) Steuerwerte gemäss §§ 7 und 8.

§ 2b 11 4. Versichertenbestand

1 Die Krankenversicherer übermitteln der Durchführungsstelle den Versicherten - bestand mit den notwendigen Daten (Art. 106c Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, KVV 12 ).
2 Es können dafür auch elektronische Abfragesysteme verwendet werden.

§ 3 13 5. Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer - geheimnis.
2 Die kantonale Durchführungsstelle ist befugt, den Steuerbehörden Auskunft über die ausbezahlten Prämienverbilligungen zu erteilen.
3 Der Regierungsrat kann das Verfahren zwischen den Amtsstellen festlegen.

II. Obligatorium der Krankenpflegeversicherung

§ 4 Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Kranken - versicherung.

III. Prämienverbilligung

§ 5 14 1. Berechtigte Personen

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen,
a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;
b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;
Durchschnittsprämie 15 und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundes - gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung für den allgemeinen Lebensbedarf 16 und für den Mietzins 17 , und
d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250 000.-- und bei Ver - heirateten Fr. 500 000.-- nicht übersteigt.
2 Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Alters - jahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf.
3 Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

§ 6 18 2. Berechnung

a) Grundsatz
1 Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt.
2 Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder bis zum

18. Altersjahr und junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem 18. und

25. Altersjahr gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversi -

cherung (KVG) 19 zu verbilligen.

§ 7 20 b) Anrechenbares Einkommen

1 Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. 21
2 Dieses wird erhöht um:
a) 10% des Reinvermögens, von welchem Freibeträge von Fr. 25 000.-- pro er - wachsene Person und Fr. 15 000.-- je Kind abgezogen werden;
b) die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt;
c) die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule).
3 Wird die Prämienverbilligung nach § 11 Absatz 2 berechnet, so beträgt der Ver - mögensfreibetrag für junge Erwachsene in Ausbildung je 15 000 Franken.

§ 8 22 c) Datengrundlagen

1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Ein - kommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuer - veranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt.
2 Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzu - stellen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des Zu - zugsjahres abzuwarten.
Die Richtprämien entsprechen 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berech - nung der Ergänzungsleistungen 24 .

§ 10 25 e) Höhe der Prämienverbilligung

1 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richt - prämie und dem Selbstbehalt und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen.
2 Deckt der Betrag der Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bei Kindern bis zum

18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und

25. Altersjahr den Mindestanspruch gemäss § 6 Abs. 2 nicht, so wird die Prä -

mienverbilligung bis zum Mindestanspruch erhöht.

§ 11 3. Gemeinsamer Anspruch

1 Gemeinsam besteuerte Personen haben einen Gesamtanspruch auf Prämienver - billigung, der bei getrennter Auszahlung nach berechtigten Personen aufgeteilt wird.
2 Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung haben zusammen mit den Eltern oder der unterstützungspflichtigen Person einen Ge - samtanspruch, wobei die Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen nicht berücksichtigt werden.
3 In Bezug auf die eingetragene Partnerschaft sind die Bestimmungen von Art. 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 26 anwendbar.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

§ 12 27 4. Massgebende Verhältnisse

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Ver - hältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres. Für Perso - nen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen Verhältnisse im Zeit - punkt des Zuzuges massgebend.
2 Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1.

§ 12a 28 1. Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Krankenversicherer melden der Durchführungsstelle Personen, welche be -
zungsmöglichkeiten und klärt sie über das weitere Vorgehen und die Folgen von Prämienausständen auf.
3 Die Durchführungsstelle informiert die zuständige Fürsorgebehörde über Perso - nen mit laufenden Betreibungen.

§ 12b 2. Revisionsstelle und Kostenübernahme

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
2 Kosten im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG trägt die zuständige Gemeinde für ihre Einwohner.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

V. Finanzierung der Prämienverbilligung

§ 13 Bundes- und Kantonsbeiträge

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert durch:
a) Bundesbeiträge;
b) Kantonsbeiträge.
2 Die Kantonsbeiträge werden zu zwei Fünfteln von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.

VI. Organisation und Zuständigkeiten

§ 14 30 1. Kantons- und Regierungsrat

1 Der Kantonsrat legt die Höhe des Selbstbehaltes (§ 6 Abs. 1) fest.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
3 Er regelt insbesondere:
a) die einem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel (Art. 105i KVV);
b) die Termine für die verschiedenen Datenmeldungen von und zu den Versiche - rern und die Lieferung der Jahresrechnung (Art. 106b Abs. 3 KVV);
c) die Berücksichtigung von CO2-Abgaben 31 und weitere Zu- und Abschläge auf die Prämien der Krankenversicherer bei der Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung.

§ 15 2. Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Insbesondere ist es befugt:
a) die Auszahlung der Prämienverbilligung in besonderen Fällen zu regeln;
b) mit Krankenversicherern Vereinbarungen über die Versicherung zugewiesener, nicht versicherter Personen abzuschliessen.
1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die Ausgleichskasse Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zuständige Durch - führungsstelle.
2 Die Ausgleichskasse Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig.
3 Der Kanton erstattet der Ausgleichskasse Schwyz die vollen Durchführungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen übertragen werden.

VII. Anmeldung, Auszahlung und Rückforderung

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§ 17 34 1. Geltendmachung

a) Versicherte Person
1 Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle spätes - tens bis Ende des Anspruchsjahres ein Gesuch einzureichen.
2 Die Frist kann bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden. An - sprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.
3 Der Rechtsverkehr der Durchführungsstelle mit der versicherten Person kann mit ihrem jederzeit widerrufbaren Einverständnis auf einer digitalen Plattform auf elektronischem Weg erfolgen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Form - vorschriften.
4 Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz Prämien - verbilligung erhalten haben, gelten von Amtes wegen für das Anspruchsjahr als angemeldet. Sie erhalten von der Durchführungsstelle im Jahr, das dem An - spruchsjahr vorausgeht, eine Anmeldebestätigung.

§ 17a 35 (b) Fürsorgebehörde

1 Die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Fürsorgebehörde ist berech - tigt, auch ohne Zustimmung der versicherten Person ein Gesuch im Sinne von

§ 17 Abs. 1 einzureichen für:

a) Sozialhilfeempfänger;
b) Fahrende;
c) Personen, gegen die ein Verlustschein wegen Nichtbezahlung von Prämien - kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) 36 ausgestellt wurde.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt über keine Parteirechte.
3 Sie informiert die versicherte Person vorgängig über die vorgesehene Einrei - chung des Gesuchs.

§ 18 37 2. Auszahlung

1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer.
2 Beiträge von gesamthaft weniger als 50 Franken im Jahr werden nicht ausbe -
1 Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden.
2 Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemelde - ten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2 über den Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die Prä - mienverbilligung zu hoch berechnet wurde.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in anderen Fällen nach Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.

§ 20 39 4. Erlass der Rückforderung

Die Rückforderung kann erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Per - son gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte vorliegt.

§ 21 5. Zinsen

Für Leistungen nach diesem Gesetz sind in der Regel keine Verzugszinsen und für die Rückforderungen keine Vergütungszinsen geschuldet.

§ 22 40 6. Verfügung

Die Durchführungsstelle entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Prä - mienverbilligung mit einer Verfügung.

VIII. Rechtspflege

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§ 23 42 1. Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos; es werden in der Regel keine Parteient - schädigungen ausgerichtet.
3 Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert
30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 24 43 2. Kantonales Versicherungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht.
2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.

§ 25 45 1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 2 dieses Gesetzes unwahre Angaben macht oder der Pflicht zur Ver - schwiegenheit gemäss § 3 dieses Gesetzes nicht nachkommt.
2 Vorbehalten bleiben die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches, 46 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und der Steuergesetz - gebung.
3 Die Ausgleichskasse Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

§ 26 47

§ 26a 48 3. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2017

1 Anmeldung und Berechnung der Prämienverbilligung erfolgen nach dem Recht, das im Anspruchsjahr in Kraft steht.
2 Der Regierungsrat kann für Anmeldung, Berechnung und Auszahlung weitere Bestimmungen erlassen.

§ 27 49 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2022

Die Regelung gemäss § 17 Abs. 4 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur Anwendung.

§ 28 50 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 51 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 21-145 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ad), vom 28. März 2012 (GS
23-30), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ae), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 6. Sep - tember 2017 (KRB Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, GS 28-8a) und vom 30. Juni
2022 (GS 26-86).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 28. März 2012.
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 23 507 Ja gegen 3987 Nein (Abl 2007 2187); Änderungen vom 28. März 2012 in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 mit
30 626 Ja gegen 9545 Nein (Abl 2012 1461); Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volks -
4 SR 832.10.
5 Bst. c neu eingefügt am 28. März 2012 (bisherige Bst. c und d werden zu Bst. d und e).
6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022
11 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
12 SR 832.102.
13 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.
15 SR 831.309.1.
16 Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG.
17 Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017.
19 SR 832.10.
20 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017.
21 SR 642.11.
22 Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. September
2 017.
23 Abs. 2 aufgehoben am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung 6. September 2017.
24 SR 831.309.1.
25 Fassung vom Fassung 6. September 2017.
26 SR 830.1.
27 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.
29 SR 832.10.
30 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 3 Bst. d neu eingefügt am 6. September
2017; Abs. 3 Bst. a bis c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 30. Juni 2022, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c.
31 SR 641.71.
32 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012.
33 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012.
34 Abs. 1 in der Fassung vom, Untergliederungstitel, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 30. Juni

2022.

35 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
36 SR 832.10.
37 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2012.
38 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung vom

30. Juni 2022.

39 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2022.
40 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
41 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012.
42
43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
44 Überschrift neu eingefügt am 28. März 2012.
45 Abs. 3 neu eingefügt am 6. September 2017.
46 SR 311.0.
47 Aufgehoben am 25. September 2013.
48 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 6. September 2017.
49 Fassung vom 30. Juni 2022.
50 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
51 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 28. März 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 936), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 6. September 2017 am
1 Januar 2019 (Abl 2018 2322) und vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2787) in Kraft getreten.
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