Transparenzgesetz (140.700)
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Transparenzgesetz

(Vom 6. Februar 2019) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 45a der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Zweck

§ 1

Dieses Gesetz regelt:
a) die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Or - ganisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstim - mungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Be - zirken und Gemeinden fallen;
b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verlet - zung dieser Pflichten.

II. Offenlegung der Finanzierung

§ 2 3 Geltungsbereich

1 Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskam - pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah - len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.
2 Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natür - lichen und juristischen Personen (Spenden).
3 Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.

§ 3 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

1 Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die bud - getierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstim - mung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde
mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten:
a) Name und Wohnort der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der be - treffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000.-- beitragen;
b) Name und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffen - den Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 1000.-- beitragen.
3 Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
4 Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spen - den gemäss Abs. 2 ausweisen muss.

§ 4 Parteifinanzierung

1 Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben, eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit:
a) Name und Wohnort der natürlichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.-- ist;
b) Name und Sitz der juristischen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 1000.-- ist.
2 Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen ein - gegangen, muss keine Liste erstellt werden.

§ 5 Einreichung und Überprüfung

1 Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen ein - zureichen:
a) das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne bis fünf Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag;
b) die Schlussabrechnung zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
c) die jährliche Liste der Parteispenden bis Ende Juni des Folgejahres.
2 Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
3 Einreichungs- und Prüfstellen sind:
a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons;
b) das zuständige Bezirks- oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.

§ 6 Veröffentlichung

punkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberech - tigten zu veröffentlichen.

III. Offenlegung von Interessenbindungen

§ 7 Geltungsbereich

a) Kanton
1 Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:
a) Kantons- und Regierungsrat;
b) Kantons-, Verwaltungs-, Straf-, Jugend- und Zwangsmassnahmenrichter;
c) Erziehungs- und Bankrat;
d) Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz und deren Stellvertre - tung;
e) Staatsschreiber;
f) Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
2 Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbin - dungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundes - gesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 4 vorbehalten.

§ 8 b) Bezirke und Gemeinden

1 In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffent - lichen Ämter:
a) Bezirksrat und Mitglieder des Bezirksparlaments;
b) Bezirksrichter und von den Bezirken zu wählende Kantonsrichter;
c) Gemeinderat und Mitglieder des Gemeindeparlaments.
2 Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung erfolgt.

§ 9 Interessenbindungen

1 Als Interessenbindungen sind anzugeben:
a) berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber; b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver - bände;
d) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts; e) politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden sowie Ämter in Kantonalkirche und Kirchgemeinden.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
1 Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmel - dung zu einer Kandidatur hin.
2 Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit ihrer Angaben.

§ 11 Überprüfung und Veröffentlichung

1 Bei Ständerats- und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kan - tonsrat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
2 Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Be - zirken und Gemeinden sowie bei Bezirks- und Kantonsrichterwahlen prüft die Bezirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
3 Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberech - tigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu veröffentlichen.

IV. Öffentliches Register

§ 12 Zuständigkeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffent - liche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen.
2 Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Ge - meindekanzlei eingesehen werden.
3 Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbin - dungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Bezirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.

§ 13 Aktualisierung

Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Inter - essenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.

§ 14 Datenschutz

1 Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom
schutzbestimmungen.
3 Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht ge - wählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausscheiden, sind umgehend zu lö - schen. Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen und Parteispenden sind nach einem Jahr zu löschen.

V. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15 Verletzung von Offenlegungspflichten

1 Mit Busse bis Fr. 10 000.-- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich:
a) als Kandidierender oder gewählter Mandatsträger Interessenbindungen nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt;
b) die Angaben über die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne oder Parteispenden nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt.
2 Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungs - pflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht be - stimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juris - tischen Persönlichkeit gebüsst.
3 Die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Offenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfü - gung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 16 Änderungen bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 1970

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§ 7 Abs. 1

1 Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde eines Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech - tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.

§ 19 Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)

2 (Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:)
d) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interes - senbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 7 .
3 (Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:)
c) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Trans - parenzgesetz vom 6. Februar 2019 8 .

§ 36 Abs. 1

1 Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahl - zettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschrift -
1 (Bei allen Wahlen sind ungültig:)
e) andere als amtliche Wahlzettel. Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

§ 40 Abs. 3 (neu)

3 Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

2. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 2014

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§ 4 Abs. 3

3 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts - datum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu - geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 10 offenzulegen.

3. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April

1977 11

§ 2b Offenlegung von Interessenbindungen

Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren, legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019
12 offen.

§ 79 Offenlegung von Interessenbindungen

Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 13 anwendbar ist, legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.

4. Justizgesetz vom 18. November 2009

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§ 34 Abs. 5

5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offen - legung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 2019 15 hinzuweisen.

§ 17 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 16
2019 1204).
3 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
4 SR 171.10.
5 SRSZ 140.410.
6 SRSZ 120.100.
7 SRSZ 140.700.
8 SRSZ 140.700.
9 SRSZ 120.200.
10 SRSZ 140.700.
11 SRSZ 142.110.
12 SRSZ 140.700.
13 SRSZ 140.700.
14 SRSZ 231.110.
15 SRSZ 140.700.
16 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl 2022
1366) in Kraft getreten.
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