Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden (171.15)
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Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden

171.15 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 28. September 1994 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 186 des Gesetzes vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINDE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Diese Verordnung ist anwendbar für die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die Gemeindeverbände. In dieser Verordnung werden die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die Gemeindeverbände als Gemeinden bezeichnet. §
2 Kontenplan Der vom Regierungsrat am 22. August 1994 festgelegte Kontenplan ist für die Gemeinden verbindlich; er ist für die Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar. II. ABSCHREIBUNGEN §
3 Obligatorische Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen Die Abschreibungen werden auf dem Buchwert des Verwaltungsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres vorgenommen und betragen jährlich: 1. 25 Prozent bei Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge); 2. 10 Prozent bei Tiefbauten unter Einbezug des Landerwerbs (Strassen, Trottoirs, Parkplätze, Bachverbauungen usw.); 3. 5 Prozent bei Hochbauten unter Einbezug des Landerwerbs; solange Hochbauten noch nicht bezugsbereit sind, kann die obligatorische Abschreibung bis auf 3 Prozent des Buchwertes reduziert werden; 4. 10 Prozent bei Investitionsbeiträgen; 5. 2 Prozent bei unüberbautem Land, das sich in der Zone für öffentliche Zwecke befindet. §
4 Obligatorische Abschreibung auf dem Bilanzfehlbetrag Die obligatorischen Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag betragen 10 Prozent. §
5 Zusätzliche Abschreibungen Ertragsüberschüsse sind für zusätzliche Abschreibungen auf einem allfälligen Bilanzfehlbetrag zu verwenden. Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, wenn kein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen wird. §
6 Finanzvermögen Abschreibungen auf dem Finanzvermögen sind vorzunehmen, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Verluste eingetreten sind. Abgeschrieben werden: 1. Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20 Prozent unter den bisherigen Buchwert gefallen ist; 2. Verluste von Steuer-, Kontokorrent- und anderen Debitorenguthaben; 3. bei Liegenschaften des Finanzvermögens nach baulichen Veränderungen: die nicht wertvermehrenden Umbaukosten; ist die ganze Abschreibung im Rechnungsjahr nicht tragbar, sind die Abschreibungssätze gemäss § 3 sinngemäss anwendbar; 4. 25 Prozent bei Mobilien;
5. die tatsächlichen Wertverminderungen bei Vorräten. III. GRUNDSÄTZE DES RECHNUNGSWESENS §
7 Abgrenzung von Investitionen Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können einzelne Investitionen bis zum Betrag von Fr. 50 000.- der Laufenden Rechnung belastet werden; Investitionsbeiträge sind stets der Investitionsrechnung zu belasten. §
8 Zinssatz bei Spezialfinanzierungen Der Zinssatz für Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen beträgt 1 Prozent über dem Zinssatz für Normalsparguthaben der Nidwaldner Kantonalbank; als Stichtag gilt der 1. Januar des Rechnungsjahres. IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
9 Abschreibungen Der administrative Rat kann für die Jahresrechnungen 1995 bis 1998 jeweils unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Gemeinde die folgenden Abschreibungssätze anwenden: Jahr Buchwert per Hochbauten Tiefbauten 1995 1.1.1998 3 % 6 % 1996 1.1.1996 4 % 7,5 % 1997 1.1.1997 4,5 % 9 % 1998 1.1.1998 5 % 10 % Werden die reduzierten Abschreibungssätze angewandt, sind diese auch für die Berechnung des Finanzbedarfs gemäss der Finanzausgleichsgesetzgebung 3 massgebend. Die reduzierten Abschreibungen dürfen das Total der Abschreibungen des Jahres 1994, welches sich gestützt auf die Verordnung vom 22. September 1972 über das Rechnungswesen der Gemeinden ergibt, nicht unterschreiten. §
10 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 22. September 1972 über das Rechnungswesen der Gemeinden 5 .
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